Musterbeschwerde
Im Folgenden haben wir für Sie Textbausteine zusammengestellt, um Ihnen Anregungen für ein qualifiziertes Schreiben an die zuständige Behörde in Ihrem Ort zu bieten. Die zuständige Behörde für Ihr jeweiliges Anliegen erfahren Sie hier
Nicht alle Absätze des folgenden Schreibens sind für Ihren individuellen Bedarf geeignet. Bitte kopieren Sie sich die benötigten Passagen einzeln (mit dem Cursor die gewünschten Passagen markieren, Tasten „Strg“ und „C“ drücken und in eine Datei in Ihrem Textverarbeitungsprogramm mit „Strg“ und „V“ einfließen lassen (oder Passage mit der Maus markieren, rechte Maustaste > kopieren und im gewünschten Dokument rechte Maustaste > Einfügen)
Auf jeden Fall sollten Sie auf eine Antwort innerhalb einer gesetzten Frist bestehen.
Bitte informieren Sie uns über Ihre Aktivitäten und die Reaktionen der Behörden, damit wir diesen Service verbessern können.
Vielen Dank und viel Erfolg!
Absender nicht vergessen!
An das
...Amt
Straße Nr.
PLZ Ort
Ort, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Gehwegen und an deren Zu- und Abgängen werde ich und andere Fußgänger immer häufiger behindert bzw. gefährdet. Selbstverständlich können Sie nicht alle Einzelheiten Ihres Aufgabenbereichs im Blick haben, dennoch habe ich Anlass zur Kritik hinsichtlich Ihrer Zuständigkeit und möchte ich Sie auf Folgende Missstände aufmerksam machen.
Durch Löcher/Risse/Wurzelschäden, die ein zumutbares Maß übersteigen, besteht Unfall- und Stolpergefahr für FußgängerInnen und schränkt/ verhindert die Barrierefreiheit ein.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Durch zu hohe/ tiefe/ wackelnde Gullideckel/ Kellerschächte, die die Gehwegqualität unzumutbar beeinträchtigen, besteht Unfall- und Stolpergefahr für FußgängerInnen bzw. werden die Maßgaben zur Barrierefreiheit nicht berücksichtigt.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Durch lose/hervorstehende bzw. fehlende Bodenplatten/ Pflastersteine, die die Gehwegqualität unzumutbar beeinträchtigen, besteht Unfall- und Stolpergefahr für FußgängerInnen bzw. werden die Maßgaben zur Barrierefreiheit nicht berücksichtigt.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Beschädigte/ fehlende/ verdeckte Verkehrsschilder sorgen hier für Unklarheiten/ Unkenntlichkeit/ Missachtung der Verkehrsordnung/ blockieren den Gehweg und machen eine geordnete Verkehrsführung nicht mehr möglich.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Durch falsch platzierte Verkehrsschilder, die den Empfehlungen der RASt 06 nach i.d.R. 0,50m vom Fahrbahnrand entfernt sein sollten, wird die Benutzung des Gehweges für Fußgänger beeinträchtigt. Eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,60m sollte eingehalten werden. Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand, oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Beschädigte/ entfernte Poller sichern nicht mehr die Freihaltung der Gehwege/ Plätze von PKW und schränken/ verhindern damit die Verkehrsteilnahme der FußgängerInnen und die Barrierefreiheit ein.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Variante A: Durch falsch platzierte Poller, die den Empfehlungen der RASt 06 nach i.d.R. 0,50m vom Fahrbahnrand entfernt sein sollten, wird die Benutzung des Gehweges für Fußgänger beeinträchtigt. Eine nutzbare Gehwegbreite von mind. 1,60m sollte eingehalten werden. Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand, oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Variante B: Durch (inzwischen) unnötige Poller auf der Gehbahn, wird der Fußverkehr (insbesondere Sehbehinderte) behindert und gefährdet. Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand, oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Durch abgestellte Fahrräder wird der Raum für FußgängerInnen stark eingeschränkt bzw. werden die Maßgaben zur Barrierefreiheit nicht berücksichtigt.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand, oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Durch „Fahrradleichen“(Fahrräder/einzelne Teile ohne Besitzer) wird der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark eingeschränkt/ blockiert und wirkt sich negativ auf das Stadtbild aus.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Beschädigte Sitzbänke stellen ein Verletzungsrisiko dar und verhindern benötigte Sitz- und Ruhemöglichkeiten.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Defekte/ unzureichende Beleuchtung erhöht das Unfallrisiko für FußgängerInnen und kann keine sichere Orientierung mehr gewährleisten.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Schaden oder leiten mein Schreiben an den zuständigen Baulastträger weiter.
Die Vernachlässigung des Winterdienstes erhöht das Unfallrisiko für alle Verkehrsteilnehmer.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand oder leiten mein Schreiben an den Zuständigen weiter.
Durch Verschmutzung/ Müll erhöht sich das Unfallrisiko für FußgängerInnen und wirkt sich negativ auf das Stadtbild aus.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand oder leiten mein Schreiben an den Zuständigen weiter.
illegales Gehwegparken
Durch Mülltonnen auf dem Gehweg wird ____________ [WOCHENTAG] in der Zeit von ______ bis ______ der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark eingeschränkt/ blockiert und wirkt sich zudem negativ auf das Stadtbild aus.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand oder leiten mein Schreiben an die Zuständigen weiter.
Durch überwuchernde Pflanzen erhöht sich das Unfallrisiko für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit wird stark eingeschränkt/ blockiert. Zudem wirkt es sich negativ auf das Stadtbild aus.
Bitte kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach und beheben den Missstand oder leiten mein Schreiben die Zuständigen weiter.
Mir ist nicht klar, ob...
… es sich bei der Aufstellung der Tische/ Stehtische/ Stühle/ Sonnenschirme vor der ______________________ [GASTSTÄTTE/CAFE] auf dem Gehweg um eine genehmigte Sondernutzung handelt? . Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt. Falls Sie jedoch die Genehmigung erteilt haben, bitte ich Sie zu überprüfen, ob die Genehmigung in Ihrem Sinne ausgeführt wird. Falls Sie nichts zu beanstanden haben, bitte ich Sie um Benachrichtigung, auf welcher Grundlage Sie die Genehmigung erteilt haben.
… es sich bei dem Straßenhandel/ Verkaufsständen/ Bauschutt- Container/“Dixi-Toilette“ um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt.
… es sich bei der Aufstellung des scheinbar privaten/gewerblichen Fahrradständers um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt.
… es sich bei der scheinbar privaten/gewerblichen Aufstellung der Pflanzenbehälter um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt.
… es sich bei der Aufstellung der Stelltafeln/ Kundenstopper um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt.
… es sich bei den Geschäftsauslagen um eine genehmigte Sondernutzung handelt? Denn sie beanspruchen mehr als die genehmigungsfreien 1,50 Meter Breite, die man vor einem Gebäude nutzen darf. Falls nicht, bitte ich Sie als zuständige Behörde der Sache nachzugehen, da der Raum für FußgängerInnen und die Barrierefreiheit stark einschränkt/ blockiert wird. Der Gemeingebrauch wird hier beeinträchtigt.
(VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT)
Die Verkehrssicherungspflicht erschließt sich aus der Schadensersatzpflicht §823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die geschilderte Situation übersteigt die zumutbare Eigenverantwortung und stellt in jedem Fall eine Gefahrenquelle dar, die es vom Verantwortlichen zu sichern gilt. Der Bereich wurde offensichtlich nicht regelmäßig auf Mängel/ Schäden geprüft.
(SONDERNUTZUNG)
Der Sondernutzung ist laut Straßengesetz im Normalfall zu zustimmen, vorausgesetzt der Gemeingebrauch (Straßengesetz der Länder) wird nicht behindert, dies ist hier jedoch der Fall und drängt zum Handeln. Der Straßenabschnitt ist nicht für __________________ [BESCHWERDEGRUND] ausgelegt/ bietet nicht genügend Platz. Eigentlich sollte Sondernutzung schon präventiv in der Planung und Dimensionierung des Straßenraums berücksichtigt werden. (EFA, 3.2.2, 1.2, RASt, 5.1.2)
Der beschriebene Umstand überschreitet den zulässigen Raum von 1,50 Meter, den jeder Anwohner vor seinem Haus nutzen darf.
Außerdem wäre es hilfreich, wenn es einheitliche Regelungen gäbe, an denen man sich orientieren kann, damit nicht jeder Fall auch ein Sonderfall ist. Dies macht es mir als Bürger leichter, Verstöße einzuordnen und erspart Ihnen viel Arbeit.
(BARRIEREFREIHEIT)
Wie Sie sicherlich wissen, ist Barrierefreiheit spätestens seit 2002 mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetz im Bau- und Verkehrswesen einzuhalten. Ein Maßstab an dem sich behördliches Handeln orientieren sollte und der mit dem 2011 erschienen Werk „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) klar ausformuliert und ausdifferenziert wurde. Hier wird deutlich gesagt: „Dabei soll der gesamte lichte Raum (Gehbereich/Verkehrsraum und Sicherheitsraum) von Hindernissen und Einbauten freigehalten werden.“ (H BVA, 3.2.1) Es sollte ein empfohlenes Mindestmaß von 2,70 Meter für den Gehweg eingehalten werden, sowie für ausreichende Markierungen und Leitinformationen gesorgt werden. Bei Sitzmöbeln ist ein Mindestabstand von 60cm, bei Fahrradständern mindestens 1,50m für die entsprechende Nutzung einzuplanen, um die Freihaltung der Gehwege zu sichern.
Den beschriebenen Missstand habe ich am _________ [DATUM] in der _________ Str. vor der Hausnummer:______ in _____________________ beobachtet
lässt sich immer/öfter am ________ [DATUM] in der ________________ Str. vor der Hausnummer:_____ in ___________________ beobachten.
Das führt schließlich dazu, dass die Gehwege beschädigt/unbenutzbar/gefährlich werden und damit für mich als Bürger unbegehbar.
Diese Umstände bestehen nun schon seit längerer Zeit, ohne dass es Zeichen der Besserung/ Bearbeitung gibt.
Diese Beobachtung ist kein Einzelfall, sondern schon zum wiederholten Mal vorgekommen.
Ich bin wegen diesem Anliegen schon mehrmals mit Ihnen in Kontakt getreten, konnte bis jetzt aber leider noch keine Verbesserung/Maßnahmen feststellen und hoffe, dass Sie dem Versäumnis bald abhelfen.
(GEHWEGBREITE)
Die beschriebenen Hindernisse begrenzen die Gehwegbreite auf _____ Meter und unterschreiten damit sogar noch das Mindestmaß der geltenden Vorgaben von 1,50 (an dörflichen Hauptstraßen, Wohngebieten, Baustellen) / 2,20 (an Seitenraum-Gehwegen). Auch die Regelvorgabe der RASt von 2,50 Meter Gehwegbreite wird scheinbar völlig außer Acht gelassen.
(ANWOHNER)
Als Anwohner bin ich nicht bereit die Verschulden anderer mit meinem Freiraum/ Geld/ Sicherheit zu bezahlen/ auszugleichen. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Haftung auch an die entsprechenden Verantwortlichen weitergegeben wird.
(ZUSTÄNDIGKEIT)
Da Sie die zuständige Behörde für ___________________ [BESCHWERDEGRUND] sind bitte ich Sie, sich zeitnah der Sache anzunehmen und die Angelegenheit nicht an Dritte weiter zu reichen. Das kostet nur unnötig Zeit und Geduld.
Bitte informieren Sie mich über Ihre Aktivitäten in dieser Angelegenheit. Ich erwarte Ihre Antwort innerhalb der nächsten _____ Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
PS
(MELDEPLATTFORM)
Es etablieren sich immer mehr Meldeplattformen im Internet, wäre das nicht auch für Sie eine denkbare Möglichkeit der Bürgerbeteiligung und des Problemmanagements? Für beide Seiten würde dies erheblichen Arbeitsaufwand ersparen und die Kommunikation erleichtern.
(ANHANG)
Anbei finden Sie Bildmaterial/ Informationen, das meinen Vorwurf/ Klage/ Anliegen untermauert.
Hindernisfreie Gehwege
Die Nutzung der Gehwege ist jedem Bürger gesetzlich zugesichert und zu ermöglichen. Letzteres stellt scheinbar immer häufiger ein Problem dar, denn es häufen sich Beschwerden über marode Bodenbeläge, überlaufende Mülleimer und jede Menge Hindernisse beim täglichen Gebrauch des Bürgersteigs.
Wie und wo beschwert man sich sinnvoll?
Als Bürger möchte man Anregungen geben, Kritik äußern können und dabei noch gehört werden. Damit dieses bürgerliche Recht auch das gewünschte Ergebnis erzielt, können Sie sich hier über Beschwerdegründe, die Zuständigen Ämter und Rechtsgrundlagen für Hindernisse informieren. Für ordentliche Beschwerdebriefe haben wir Formulierungsvorschläge für Sie zusammengestellt.
Wie kann ich als Behörde die Beschwerden nutzen?
Um Beschwerden konstruktiv zu nutzen bewährt sich seit einiger Zeit der Einsatz von Meldeplattformen. So erhalten Sie durch aktive Bürgerbeteiligung präzise Verbesserungsvorschläge und Aufschluss über konkreten Handlungsbedarf und ersparen sich so aufwendige Erhebungen.
Was kann ich als Mitglied eines Gemeinderates tun?
Sie sind Mitglied im Gemeinderat Ihrer Kommune bzw. kennen ein Gemeinderatsmitglied, dem Sie Aktivitäten im Gemeinderat gegen Hindernisse auf Gehwegen „zutrauen“? Dann nutzen Sie doch unsere Anregungen als Vorlage für eine eigene Anfrage/ einen eigenen Antrag.
Beschwerdegründe
Es gibt verschiedene Anlässe, die eine Beschwerde rechtfertigen. Es ist aber nicht immer einfach auch den richtigen Ansprechpartner auszumachen, Zuständige Ämter unterscheiden nach Art und Ort der Beschwerde. Doch sind nicht alle Hindernisse im Strassenraum gleich gesetzeswidrig, die Straßengesetze (StrG) der verschiedenen Bundesländer lassen durch die Sondernutzung einige Ausnahmen zu. Der Umstand der Verkehrssicherungspflicht ist ebenfalls uneindeutig, es wird die Sicherungspflicht der Kommunen aber auch die Eigenverantwortung der Bürger genannt. Weitere Informationen finden Sie bei den Rechtsgrundlagen für Hindernisse.
Um sich ordentlich zu beschweren, haben wir für Sie zu jedem Thema passende Beschwerdevorlagen zusammen gestellt.
Unter Zuständigkeiten für die Benutzbarkeit von Fußverkehrsanlagen finden Sie weitere Hinweise.
Meldeplattformen
Internet-Portale von Kommunen sollten eine Möglichkeit für Beschwerden und Hinweise von Bürger/innen auf mangelhafte und beschädigte Infrastruktur von Gehwegen, ungenügende Instandhaltung sowie Gesetzes- und Ordnungswidrigkeiten wie z.B. ungenehmigte Sondernutzungen, ungesicherte Baustellen etc. bieten.
Es handelt sich dabei um eine Form der Bürgerbeteiligung mit der die zuständige Behörde direkten Kontakt zur Bevölkerung erhält. Per Internet-Formular können die Kommunikationswege erheblich vereinfacht, bessere Zugänglichkeiten geschaffen und eindeutige Zuständigkeiten aufgeführt werden.
Das bedeutet vor allem für die Kommune Entlastung bei der Informationserhebung. Die „automatisierten“ Verfahren mit Vorlagen sparen auf Dauer Aufwand und Arbeitszeit. Außerdem schafft diese Form des eGovernments Prozesse mehr Transparenz.
Merkmale einer guten Meldeplattform
Im besten Fall sind die Beanstandungen verortet und öffentlich einsehbar, um Wiederholungs-Meldungen durch andere BürgerInnen und damit verbundenen Arbeitsaufwand zu minimieren. Je mehr zielgerichtete Fakten aufgenommen werden können, desto schneller und effektiver gestaltet sich die Bearbeitung. Für die BürgerInnen gilt Ähnliches: je objektiver und genauer sie Probleme melden können, desto erfolgreicher ist ihre Beschwerde. Folgende Kriterien machen eine gute Meldeplattform aus:
- Die Meldeplattform ist auf der Kreis-, Stadt- oder Gemeindeseite sofort zu finden.
- Die Menüführung ist übersichtlich; AnfängerInnen finden eine Anleitung mit Beispielen und Bildern.
- Die zu meldenden Störungen sind kategorisiert: Schäden, Vandalismus, Verunreinigungen, Hindernisse etc. Es ist aber auch möglich, eigenen Text einzutragen und Fotobeweise anzufügen.
- Der Ort des Problems kann als Adresse, Kartenmarkierung oder mittels GPS-Daten angegeben werden.
- Wer bei einer Mängelmeldung seine Kontaktdaten eingibt, bekommt eine persönliche E-Mail über die Beseitigung der Störung. Ist der „Vorgang“ abgeschlossen, werden die Daten wieder gelöscht.
- Jeder Eintrag wird veröffentlicht, um Doppelmeldungen zu vermeiden. Datum und Uhrzeit wird vermerkt und der Bearbeitungsstand angezeigt, z. B. in Form einer Ampel.
- Die Plattform hat eine Suchfunktion: nach Standorten oder der Art der Störung.
- Auch diese Seite ist natürlich barrierefrei, das heißt in leichter Sprache verfasst und übersichtlich dargestellt.
- Wer Verständnis- oder Nachfragen hat, findet hier auch eine Service-Nummer. Für schnelle Meldungen von unterwegs gibt es auch eine Smartphone-App.
Beispiele für Meldeplattformen:
Zusammengefasst:
Bearbeitungsstatus, Suchfunktion, öffentlich einsichtbar, Weiterleitung an entsprechende Stellen, Prüfung vor Veröffentlichung, App,
Zusammengefasst:
Bearbeitungsstatus, Suchfunktion, öffentlich einsichtbar, Weiterleitung an entsprechende Stellen, Verortung, verschiedene Darstellungen
Zusammengefasst:
Angabe von Störungen, Ideen und Fragen, Verortung, standardisierte Beschreibung
Zusammengefasst: Bearbeitungsstatus, Suchfunktion, öffentlich einsehbar, Weiterleitung an entsprechende Stellen, Prüfung vor Veröffentlichung, Verortung, App, Foto.
Zusammengefasst:
Verortung, Veröffentlichung, Bearbeitungsstatus, Suchfunktion, Foto
Zuständige Ämter für Hindernisse
Bei der Vielzahl an Behörden ist es oft nicht so einfach die entsprechende Einrichtung für sein Anliegen zu finden. Die Wahl muss nach Art des Falls oder der Beschwerde unterschieden werden und kann je nach Bundesland abweichen.
Das Ordnungsamt gehört zu den wichtigsten Anlaufstellen und ist Teil der kommunalen Verwaltungen. Die Aufgabenbereiche und Befugnisse unterscheiden sich nach Ländern. Hier werden Beschwerden zu Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum bearbeitet.
Beispiele für landeseigene Zuständigkeiten
Die Verkehrslenkung Berlin steuert das fließende Verkehrsgeschehen auf Hauptstraßen.
Die einzelnen Bezirksämter sind für Nebenstraßen und den ruhenden Verkehr zuständig. Das Berliner Straßen und Grünflächenamt (Tiefbauamt) ist für die Verwaltung, Unterhaltung und Aufsicht von Straßen zuständig, zudem gehört die Pflege, Unterhaltung und Entwicklung von Grünflächen.
In Bremen und Köln ist das Amt für Straßen und Verkehr für Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Verwaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zuständig. Auch die Unterhaltung von Verkehrseinrichtungen (Ampeln, Schilder etc.) gehört zum Aufgabenbereich.
In Hessen plant, baut und unterhält das Straßen- und Verkehrsmanagement das außerörtliche Straßennetz.
Generell ist immer der Träger oder Eigentümer des jeweiligen Verkehrsraums sicherungspflichtig, also Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden oder auch private Eigentümer.
Problembezogene Zuständigkeiten finden Sie in unserer Übersicht für Hindernisfreie Gehwege.
Rechtsgrundlagen für Hindernisse
1. Sondernutzung
Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen ist jedem gestattet, es gilt jedoch nur als Gemeingebrauch, wenn dieser vorrangig dem Zweck des Verkehrs dient. Die Vorschriften zur Sondernutzung stehen in dem Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Nutzen Anlieger den gemeingebräuchlichen Raum anderweitig, ohne diesen erheblich zu beeinträchtigen, spricht man von Anliegergebrauch. (BerlStrG, §10, 1, 2, 3)
Bei dem Gebrauch öffentlicher Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, wird eine Erlaubnis zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde benötigt. Diese soll in der Regel erteilt werden, außer wenn öffentliche Interessen entgegenstehen oder Menschen mit Behinderung in ihrem Gemeingebrauch beeinträchtigt werden. Sondernutzungsgebühren können je nach Art, Umfang, Dauer und Wirtschaftlichkeit erhoben werden. Auch die Sondernutzung durch Baustellen, darf nur erteilt werden, wenn keine wesentliche Störung des fließenden und ruhenden Verkehrs erwartet wird. Ist diese Vermeidung jedoch nur durch erheblichen Aufwand zu gewährleisten, kann davon abgesehen werden. (BerlStrG, §11, 1, 2, 3, 9) Das kurzfristiges Abstellen von Waren und Gegenständen zum Zwecke des Transports oder Verladens fällt nicht unter das Sondernutzungsrecht, solange es nicht mehr als 1,5 m in den Gehweg ragt. Des weiteren ist darauf zu achten, dass keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder Ähnliches auftritt. (Berlin.de, Die Sondernutzung von Strassenland)
Eine Behinderung liegt allerdings spätestens dann vor, wenn das benötigte Mindestmaß von 1,80 Meter des "Verkehrsraums" für Fußgänger unterschritten wird. Mehr Informationen, wie breit Gehwege eigentlich sein sollten finden sie hier (vgl. Wie breit müssen Gehwege sein?).
Die StVO verpflichtet zur Einholung einer Erlaubnis, wenn es zu übermäßiger Straßenbenutzung kommt, dies ist bei Veranstaltungen, Autozügen oder Schwertransporten der Fall. (StvO, §29) Auch auf Bundesfernstraßen gilt der Gemeingebrauch. Sondernutzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Straßenbaubehörde/ dem Träger der Straßenbaulast, innerörtlich durch die Gemeinde. Die Erlaubnis zur Sondernutzung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Die Sondernutzung von Gemeindestraßen kann i.d.R. durch Gemeindesatzungen geregelt werden. Oft können diese Satzungen auch bestimmte erlaubnisfreie Sondernutzungen vorsehen.
Ist die Gemeinde nicht gleichzeitig Träger der Straße muss sie bei Satzungen und Erlassen immer die Zustimmung der Straßenbaubehörde einholen. (BFStrG, §8, 1) Die Gesetzgebungen unterscheiden sich in einigen Punkten in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer. Die Sondernutzung ist grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen und entsprechende Dimensionen sind einzuhalten. (EFA, 3.2.2, 1.2, RASt, 5.1.2)
Eine genauere gebietsbezogene Regelung von Sondernutzung ist allerdings auch möglich. Dies geschieht auf Basis des Rechtes zur Selbstverwaltung von Kommunen. Diese können gesetzgeberisch in Form von Satzungen tätig werden. Inhaltlich müssen sich diese Satzungen allerdings an die Vorgaben von Bund und Ländern halten, können aber ansonsten frei gestaltet werden. Den Gesetzestext findet man im Artikel 28 Absatz 2 des GG. Weitere grundsätzliche Informationen finden Sie hier.
Ein Beispiel ist das Nutzungs- und Gestaltungsstatut der Berliner Maaßenstraße. In dieser wird zu Gunsten der Fußgänger Sondernutzung eingeschränkt.
Anwendung der Sondernutzung. Weiter zu den Beschwerdevorlagen.
- Abgestellte Fahrräder
- Pflanzenbehälter
- Sonnenschirme
- Verkaufs- und Informationsstände
- Stelltafeln/ Kundenstopper
- Geschäftsauslagen
- Tische/ Stehtische und Stühle
- Veranstaltungen oder Märkte
- Jeglicher Handel auf Straßenland
- Filmaufnahmen
2. Baustellen
Baustellenabschnitte führen häufig zur Verengung der Fußwege und Zusammenlegung von Fuß- und Radverkehr. Dies hat in den meisten Fällen zur Folge, dass die gesamten Bereiche für mobilitätseingeschränkte VerkehrsteilnehmerInnen nicht mehr passierbar sind.
Um dem entgegen zu wirken, gibt es die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, kurz RSA. Auch DIN-Normen oder das Regelwerk „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) beinhalten Richtlinien und Empfehlungen für die Gestaltung und Sicherung von Baustellen.
Anwendung der Baustellensicherung:
- Hintergrund: „Welche Regelwerke kommen zur Anwendung?“
- Hintergrund: „Verkehrssicherheit gewährleisten“
3. Verkehrssicherungspflicht
Wer ist für die Verkehrssicherheit zuständig?

Diese Frage lässt sich leider nicht so einfach beantworten, denn es gibt zwei Verantwortliche:
- Jeder, der „durch die Eröffnung des Verkehrs eine Gefahrenquelle schafft“, muss grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer treffen. Das wäre also z.B. die Kommune.
- Jedoch gilt auch: Der Schutz des Verkehrsteilnehmers beginnt dort, wo dieser sich durch eigene Sorgfalt nicht mehr schützen kann. Der Fußgänger darf also nicht sorglos den Gehweg nutzen, sondern muss aufmerksam sein und Gefahrenquellen ausweichen.
Der Verkehrssicherungspflichtige (die Kommune, der Landkreis, das Bundesland) muss mit „zumutbaren Mitteln“ die Nutzung der Straßen möglichst gefahrlos gestalten. Dies gilt insbesondere für nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen, die bei „zweckgerichteter Benutzung“ nicht ohne weiteres erkennbar sind.
[...]
Die Rechtsprechung geht von besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen als Maß dafür aus, wer die Gefahren vorhersehen müsste. Eine Pflichtverletzung der Kommune liegt dann vor, wenn die Straße/ der Gehweg nicht oft genug auf Schäden geprüft wurde. Eine allgemeine Regel, wie oft geprüft werden muss, gibt es jedoch nicht.
[…]
Ansprüche von geschädigten Verkehrsteilnehmern hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht erfolgen auf der Grundlage von § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
[...]
Aus dem oben Gesagten lässt sich wahrscheinlich bereits erkennen, dass es selten einen eindeutigen „Schuldigen“ gibt; die Rechtsprechung beruht auf der genauen Betrachtung der jeweiligen konkreten Umstände.
Auszüge aus „Urteil zur Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen“
Dieser Artikel von Stefan Lieb ist in mobilogisch! , der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2012, erschienen.
Einzelhefte von mobilogisch! können Sie in unserem Online-Shop in der Rubrik Zeitschrift bestellen.
Anwendung der Verkehrssicherungspflicht. Weiter zu den Beschwerdevorlagen.
- Löcher, Risse, Wurzelschäden
- zu hohe/ tiefe/ wackelnde Gullideckel/ Kellerschächte
- lose Bodenplatten und Pflastersteine
- Beschädigte/ fehlende/ verdeckte/ falsch platzierte Verkehrsschilder
- undeutliche Fahrbahnmarkierungen (Zebrastreifen, Leitstreifen usw.)
Hintergrund: „Leit- und Informationssystem für Fußgänger“
Hintergrund: „Sicherheitsaudit ESAS02 + MAZS09: Beispiel eines Fußverkehrsaudits“ - Beschädigte/ entfernte oder falsch platzierte Poller
- „Fahrradleichen“
- Laub/ Äste
- Beschädigte Sitzbänke
Hintergrund: „Gehwege, Gehwegbreiten, Grundstückszufahrten, Mischungsprinzip“ - Defekte/ unzureichende Beleuchtung
Hintergrund: „Fußverkehrsanlagen“
Hintergrund: „Es werde Licht!“ - PKW ohne Zulassung, Autowracks
- Fahrradständer
Hintergrund: Abgestellte Fahrräder - Müllentsorgung
- Winterdienst
Hintergrund: „Unmotorisiert mobil auch bei Schnee und Eis“
Hintergrund: „Winterdienst auf Gehwegen“ - Überwuchernde Pflanzen