Mindestbreite des Rest-Gehwegs

Kein Bestandsschutz

Kennzeichnung mit Zeichen 315

Zusätzliche Markierung der Parkfläche

Bauliche Voraussetzungen

Bordsteinhöhen

Gehwegparken im Bestand anordnen

Einflussnahme Betroffener

Personenbezogene Behindertenparkplätze anordnen

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.

 

Im vorangegangenen Kapitel wurden Maßnahmen aufgezeigt, mit denen das illegale Parken auf Gehwegen vermindert oder verhindert werden kann.

Eine Maßnahme wurde dort nicht genannt, weil sie dem Grundprinzip der Trennung von Fahrbahn und Gehweg widerspricht: legalisiertes Gehwegparken. Diese Maßnahme verschlechtert die Funktion des Gehwegs als Bewegungs- und Schutzzone für Kinder, Senioren, Mobilitätseingeschränkte und alle anderen Fußgänger.

Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf Gehwegen absolut und überall verboten, außer dort, wo es explizit erlaubt ist. Gerade Kommunen mit besonders uneinsichtigen Autofahrern könnten deshalb in Versuchung geraten, illegales Gehwegparken zu legalisieren, indem mit Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) ein Teil des Gehwegs zu einem Parkstreifen umfunktioniert wird.

Fußgängerverbände wie FUSS e.V. fordern deshalb seit langem, diese Regelung aus der Straßenverkehrsordnung zu streichen und alle derzeit zu Parkflächen degenerierten Gehwege wieder uneingeschränkt dem Fußverkehr zur Verfügung zu stellen. Allerdings sind schon heute erhebliche rechtliche und technische Hürden zu überwinden, um Gehwegparken zu legalisieren.

Der Gesetzgeber hat dem Gehweg eine eindeutige Schutzfunktion zugewiesen. Kinder, Senioren und alle anderen Fußgänger sollen sich hier bewegen können, ohne einer Gefährdung durch Fahrzeuge ausgesetzt zu sein. Mit der Anordnung legalen Gehwegparkens wird der Gehweg dieser Schutzfunktion beraubt. Es sind deshalb nicht nur bauliche, sondern vor allem straßenverkehrsrechtliche Voraussetzungen einzuhalten, damit Parken auf einem Gehweg erlaubt werden kann.

In diesem Kapitel geht es deshalb um Bordsteinhöhen, lasttragende Oberflächen und Untergründe, Markierungen und vor allem um Mindestrestbreiten. Es ist offensichtlich, dass angeordnetes Gehwegparken, wie wir es in vielen Städten heute finden, den geltenden Vorgaben oft nicht genügt.

Mit der Anordnung legalen Gehwegparkens wird der Gehweg seiner Schutzfunktion beraubt.

 

Mindestbreite des Rest-Gehwegs

Wird Fahrzeugen erlaubt, ganz oder halb auf dem Gehweg zu parken, so geht ein Teil des Gehwegs für den Fußverkehr verloren. Fußgängern steht dadurch nur noch eine schmalere Gehfläche zur Verfügung.

In der Straßenverkehrsordnung und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften wird nicht konkret in Zentimetern festgeschrieben, wie breit ein Gehweg sein soll.1 Der Frage, welche Restbreite der Gehweg noch haben muss, wenn Gehwegparken in einem Bereich erwogen wird, kann man sich jedoch auf drei Weisen nähern: über den Begriff der „Behinderung“, über die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung und über die Anwendung technischer Richtlinien. Alle drei Methoden kommen zum selben Ergebnis.

Im Kapitel über illegales Gehwegparken wurde gezeigt, dass die aktuelle Rechtsprechung „Behinderung des Fußverkehrs“ so definiert: Ein ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger, auch solcher mit Kinderwagen, ist nicht mehr möglich. Dann wird nicht nur ein erhöhtes Bußgeld fällig, sondern es darf auch abgeschleppt werden.

Wenn also ein eingeschränkter Begegnungsverkehr bereits eine Behinderung des Fußverkehrs darstellt, muss dieses Kriterium auch berücksichtigt werden, falls legales Gehwegparken erwogen wird.

Fast identisch ist die Aussage zu Mindestbreiten, mit denen die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festlegt, wann das Zeichen 315 (VwV-StVO „Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen“) oder eine Parkflächenmarkierung (VwV-StVO „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen“) angeordnet werden darf:

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“2

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.

VwV-StVO

Wieder wird also vorausgesetzt, dass Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer sich ungehindert begegnen können müssen. Die VwV-StVO ist zwar keine Rechtsnorm, sondern eine innerdienstliche Richtlinie, aus der Bürger keine unmittelbaren Rechte ableiten können. Allerdings ist die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet und bindet sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf.2a Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden.2b

Unabhängig von dieser speziellen Vorschrift verweist die VwV-StVO im Abschnitt über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen darauf, dass nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden soll. Den Stand der Technik in Bezug auf die Flächenbedarfe des Fußverkehrs stellen die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ (EFA) sowie die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt) dar.2c

Diese Empfehlungen und Richtlinien sagen ebenfalls: „Zwei Fußgänger sollen sich begegnen können: Dies erfordert neben der zum Gehen benötigten Breite der beiden Fußgänger einen Begegnungsabstand. Zur Fahrbahn und zur Hauswand sind jeweils Sicherheitsabstände einzuhalten.“3

Der ungehinderte Begegnungsverkehr zweier Rollstuhl-, Kinderwagen- oder Rollatorfahrer ist also wieder das einzuhaltende Kriterium. Anders als Gerichte und VwV-StVO nennen die EFA konkrete Maße: Für jeden Fußgänger wird eine Breite von 80 cm angesetzt sowie ein Begegnungsabstand von 20 cm. Die RASt empfehlen zu längs parkenden Autos einen Sicherheitstrennstreifen von 50 cm, um „Personen vor Behinderungen oder Schäden durch unvorsichtig geöffnete Fahrzeugtüren zu bewahren“.3a

Die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (HBVA) rechnen für Personen im Rollstuhl mit einem Breitenbedarf von je 90 cm4, wodurch sich ein lichter Verkehrsraum, also ohne Laternen oder Verkehrszeichenträger, von mindestens 200 cm für Begegnungsverkehr ergibt. Die RASt setzen für Personen im Rollstuhl sogar einen Breitenbedarf von 110 cm an.5

Es gibt Gehwege, die so breit sind, dass Parken
      rechtlich erlaubt werden kann. Schön und urban ist es trotzdem
      nicht.
Es gibt Gehwege, die so breit sind, dass Parken rechtlich erlaubt werden kann. Schön und urban ist es trotzdem nicht.

Daraus ergibt sich für Begegnungsverkehr eine mindestens nutzbare Gehwegbreite von 180 cm laut EFA, 200 cm laut HBVA und 240 cm laut RASt. Zusätzlich zu dieser nutzbaren Gehwegbreite kommen auf beiden Seiten Sicherheitsabstände: auf der Hausseite wird ein Abstand von 20 cm verlangt, auf der Fahrbahnseite ein Abstand von 30 cm bis 50 cm zum fließenden Verkehr. Betrachtet man ein auf dem Gehweg parkendes Fahrzeug als feststehendes Hindernis, würde auch auf dieser Seite ein Sicherheitsabstand von 20 cm ausreichen.

In jedem Fall ergibt sich auf diese Weise nach EFA eine Mindestbreite des Rest-Gehwegs entlang von Hausfassaden von 220 cm (20+180+20 cm). Laut HBVA oder RASt sind es noch mehr. Außerdem erhöht sich die von den Richtlinien verlangte Mindestbreite bei mehrgeschossiger Bebauung, bei Schaufenstern oder Vitrinen sowie in der Nähe von ÖPNV-Haltestellen, also überall wo stärkerer Fußverkehr zu erwarten ist.

Diese Mindestbreite nach EFA, die entlang von Hausfassaden 220 cm oder mehr beträgt, ist das absolute Minimum, das für einen benutzbaren Gehweg erforderlich ist. Nur bei deutlich breiteren Gehwegen kann also überhaupt erwogen werden, Parken auf einem Gehweg zuzulassen.

Unter der Mindestbreite nach EFA für den Rest-Gehweg, welche entlang von Hausfassaden 220 cm oder mehr beträgt, kann Parken auf einem Gehweg nicht erwogen werden.

 

Kein Bestandsschutz

Die seit 2009 in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Aussage, dass das Parken auf Gehwegen ausgeschlossen ist, wenn kein unbehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern mehr möglich ist, gilt auch für alle bisherigen, älteren Anordnungen.

Für Verkehrszeichen gibt es keinen Bestandsschutz.6 Ganz im Gegenteil: Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“.7 Also auch für einen reibungslosen Ablauf des Fußgängerverkehrs.

Für Verkehrszeichen gibt es keinen Bestandsschutz.

MWEVW Hessen

Spätestens bei einer solchen Verkehrsschau, an der unter anderem die Polizei teilnehmen muss und „ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer“ einzuladen sind, ist daher zu prüfen, ob angeordnetes Gehwegparken noch den aktuellen Verwaltungsvorschriften und der aktuellen Straßenverkehrsordnung entspricht.

Kennzeichnung mit Zeichen 315

Obwohl bereits eine einfache Parkflächenmarkierung die Erlaubnis auslöst, auf dem Gehweg parken zu dürfen, verlangt die VwV-StVO, dass eine solche Markierung lediglich dort vorgenommen wird, „wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.“8

Es sollte also grundsätzlich das Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) aufgestellt werden. Da legales Parken auf einem Gehweg eine absolute Ausnahme darstellt, sollte der Bereich, in dem das Gehwegparken erlaubt ist, deutlich mit einem Anfang und einem Ende markiert werden (z.B. Zeichen 315-56 und 315-57).

Da legales Parken auf einem Gehweg eine absolute Ausnahme darstellt, sollte der Bereich, in dem das Gehwegparken erlaubt ist, deutlich mit einem Anfang und einem Ende markiert werden.

 

Da eine Kette geparkter Fahrzeuge ein Sichthindernis zwischen querenden Fußgängern und Fahrzeugführern darstellt, ist es aus Gründen der Unfallprävention wichtig, durch regelmäßige und ausreichend große Lücken Querungsstellen zu schaffen.

Parkflächenmarkierungen zeigen, welcher Teil des
      Gehwegs beparkt werden darf. Dieser Wagen parkt also verbotenerweise auf
      dem Gehweg.
Parkflächenmarkierungen zeigen, welcher Teil des Gehwegs beparkt werden darf. Dieser Wagen parkt also verbotenerweise auf dem Gehweg.

Zusätzliche Markierung der Parkfläche

Damit die Mindestbreite des Rest-Gehwegs nicht unterschritten wird, empfiehlt es sich, bei Anordnung von Zeichen 315 zusätzlich eine Parkflächenmarkierung anzubringen. Das Parken auf dem Gehweg ist verboten, deshalb begrenzt eine Parkflächenmarkierung eindeutig, auf welchem Teil des Gehwegs geparkt werden darf. So wird dem Autofahrer klar angezeigt, bis zu welcher Begrenzung er ausnahmsweise den Gehweg benutzen darf. Kein Teil des Fahrzeugs darf über die Markierungslinie hinausragen.9

Die Begrenzungslinie zum Rest-Gehweg ist wichtiger als eine eventuelle Begrenzungslinie zur Fahrbahn, da Fahrzeuge auf Parkstreifen zur Fahrbahn hin überstehen dürfen, zum Gehweg jedoch nicht.

Bauliche Voraussetzungen

Bevor Gehwegparken ausnahmsweise angeordnet werden darf, ist sicherzustellen, dass der Gehweg für die Last von Fahrzeugen geeignet ist.

Dazu verlangen die Verwaltungsvorschriften, dass „die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ Zu prüfen ist unter anderem die Dicke des Unterbaus unter dem Gehweg, die Stärke der verwendeten Pflasterung sowie die Tiefe und Struktur unter dem Gehweg verlaufender Leitungen (Frisch- und Abwasser, Gas, Strom, Telekommunikation, ...).

Auch die Belastungsklasse von Schachtabdeckungen muss berücksichtigt werden. Unzureichende Schachtdeckel müssen gegebenenfalls ausgetauscht werden, damit sie überfahren werden können. Obwohl das Parken über „Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen“ nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO verboten ist, kann es nötig sein, kritische Zugänge zum Leitungsnetz gegen Überparken baulich zu schützen.

Bordsteinhöhen

Als letzte Voraussetzung für die Zulässigkeit von Gehwegparken nennt die VwV-StVO, dass „die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind“. Im gesamten Bereich, in dem Fahrzeuge auf dem Gehweg parken sollen, müssen deshalb gegebenenfalls die Bordsteine ausgetauscht werden.

Das Absenken von Bordsteinen hat unter Umständen zusätzliche Konsequenzen, die bei der Anordnung des Gehwegparkens berücksichtigt werden müssen: Die Oberkante der Bordsteine bildet im Normalfall die Rückstauebene bei Starkregenereignissen. Wird der Bordstein abgesenkt, so kann dies zur Folge haben, dass bei Starkregen anliegende Gebäude oder Grundstücke überschwemmt werden.

Ein völliger Verzicht auf Bordsteine, ein so genannter Niederbord-Gehweg, sollte auch aus verkehrsrechtlicher Sicht vermieden werden, da ohne Bordstein eine eindeutige Trennung von Fahrbahn und Gehweg nicht mehr gegeben ist. Die Trennung der Fahrbahn von den Seitenräumen muss deutlich erkennbar sein.9a

Gehwegparken im Bestand anordnen

Soll auf einer vorhandenen Straße nachträglich mit Zeichen 315 oder einer Parkflächenmarkierung eine Parkerlaubnis auf dem Gehweg erteilt werden, so muss geprüft und dokumentiert werden, dass die von der VwV-StVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft die verbleibende Restbreite des Gehwegs (nach EFA nie weniger als 220 cm), die bauliche Eignung von Unterbau, Oberfläche und Leitungsnetz sowie die Gestaltung der Bordsteine.

Im Bestand dürften diese Forderungen nur selten erfüllbar sein. Bei Neu- und Umbau einer Straße mit ausreichend breiten Gehwegen kann man gleich einen eindeutigen und vom Gehweg getrennten Parkstreifen anlegen.

Werden Gehwege im Bestand so umgebaut, dass entsprechend der oben aufgeführten Voraussetzungen legales Gehwegparken angeordnet werden soll, so kann es erforderlich sein, eine formale Bürgerbeteiligung mit einer Anliegerversammlung durchzuführen.

Dies ergibt sich beispielsweise in Nordrhein-Westfalen aus § 8a Kommunalabgabengesetz10 für den Fall, dass für den Straßenumbau von den Anliegern Straßenbaubeiträge gefordert werden.

Aber auch wenn es keine Pflicht zur Bürgerbeteiligung gibt, kann es für die Straßenbaubehörde sinnvoll sein, Anwohner frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und dabei Wünsche und Anregungen der Bürger einfließen zu lassen. Hierbei sollten nicht nur Anlieger einbezogen werden, sondern auch Interessenvertreter von Geh- und Sehbehinderten, Senioren und Kindern.

Einflussnahme Betroffener

Beschließt eine Straßenverkehrsbehörde, auf einem Gehweg das Parken von Kraftfahrzeugen zuzulassen, so muss sie damit rechnen, dass die Einhaltung aller technischen und straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben durch Gerichte überprüft wird.

Anerkannte Behindertenverbände haben nach § 15 Behindertengleichstellungsgesetz ein Verbandsklagerecht gegen Verwaltungsakte, die gegen das Benachteiligungsverbot oder das Gebot der Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen. Aber auch jedem Bürger stehen die Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die „straßenverkehrsrechtliche Anordnung“ oder der Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Verkehrszeichens zur Verfügung. Allerdings sind Widerspruch und Klage in der Regel nur innerhalb eines Jahres nach Aufstellung bzw. Kenntnisnahme des Verkehrszeichens möglich11, und es besteht beim Widerspruchs- und Klageweg immer ein Kostenrisiko.

Ohne das Risiko einer Kostenübernahme kann der Bürger auch einen „Antrag auf Neuverbescheidung“11a stellen, wenn er mit der Anordnung von Verkehrszeichen (wie 315) nicht einverstanden ist. Dies gilt auch für Anordnungen im Bestand, idealerweise mit einem Vorschlag für eine rechtskonforme und verkehrssichere Alternativlösung. Die Behörde prüft dann, ob die bisherige Lösung noch den gesetzlichen Bedingungen entspricht und muss sie gegebenenfalls anpassen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sind dann Widerspruch oder Anfechtungsklage möglich.

Der Bürger kann einen Antrag auf Neuverbescheidung stellen, wenn er mit der Anordnung von Verkehrszeichen nicht einverstanden ist.

 

Um nachvollziehen zu können, ob die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung von legalem Gehwegparken korrekt vorgegangen ist und beispielsweise die Mindestbreite des Rest-Gehwegs nach EFA berücksichtigt hat, darf ein Bürger Akteneinsicht beantragen. Dies ist zulässig, wenn er eine Anfechtungsklage oder einen Antrag auf Neuverbescheidung vorbereitet.12

Da spätestens bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht sowieso die zur Entscheidung führenden Akten vorgelegt werden müssen, ist es für die Straßenverkehrsbehörde sinnvoll, bei der Anordnung von Verkehrsmaßnahmen wie dem Gehwegparken auf eine saubere und zweifelsfreie Dokumentation zu achten.

Personenbezogene Behindertenparkplätze anordnen

Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO darf die Straßenverkehrsbehörde spezielle Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen kennzeichnen. Dazu gehören auch Parkmöglichkeiten für Einzelpersonen, die dann mit Verkehrszeichen 314 („Parkplatz“) oder 315 („Parken auf Gehwegen“) und dem Zusatzzeichen 1044-11 „Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx“ sowie einer Parkflächenmarkierung für genau ein Fahrzeug beschildert werden.

Für die Genehmigung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss nachweislich Parkraummangel vorliegen. Es wird festgestellt, welche Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung überbrückt werden kann, und es darf in dieser zumutbaren Entfernung kein privater Abstellplatz vorhanden oder mit vertretbarem Aufwand errichtbar sein.

Personenbezogene Behindertenparkplätze müssen nach DIN 18040-3 an den individuellen Bedürfnissen der behinderten Person ausgerichtet sein. Dies hat zum Beispiel Einfluss auf die Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung, aber auch auf den Zugang zum Parkplatz.

Würde dieser Gehbehinderte wie vorgeschrieben
      parken, nämlich mit allen vier Rädern auf dem Gehweg, wäre dieser
      komplett blockiert, und er könnte selbst nicht aus dem Auto
      aussteigen.
Würde dieser Gehbehinderte wie vorgeschrieben parken, nämlich mit allen vier Rädern auf dem Gehweg, wäre dieser komplett blockiert, und er könnte selbst nicht aus dem Auto aussteigen.

Bei Fahrzeugen, die selbst gefahren werden, sind auf der Fahrerseite ein Freiraum von 1,5 m Breite und eine höchstens 3 cm hohe Stufe erforderlich, damit die behinderte Person sicher ein- und aussteigen kann. Kann die behinderte Person nur als Beifahrer am Verkehr teilnehmen, ist der entsprechende Freiraum auf der rechten Fahrzeugseite nötig. Bei Heckeinstieg wird ein Freiraum von 2,5 m hinter dem Fahrzeug gefordert.

Diese Randbedingungen und die jeweils nötige Einzelfallentscheidung führen dazu, dass personenbezogene Behindertenparkplätze überproportional oft auf Gehwegen eingerichtet werden. Insbesondere die zu vermeidende Bordsteinhöhe wird gern dadurch gelöst, dass der Ausstieg gleich auf Gehweghöhe erfolgt. So vermeidet man den Aufwand für das Absenken des Bordsteins an dieser Stelle.

Bei der Anordnung personenbezogener Behindertenparkplätze ist jedoch zu beachten, dass die Regelung dazu dient, vorhandenen Parkraum zu reservieren und dem Berechtigten dort ein Sonderparkrecht einzuräumen. Es ist deshalb in erster Linie davon auszugehen, dass nur dort ein Behindertenparkplatz eingerichtet werden kann, wo auch ein normaler Parkplatz möglich wäre.

Bei der Anordnung personenbezogener Behindertenparkplätze ist zu beachten, dass die Regelung dazu dient, vorhandenen Parkraum zu reservieren und dem Berechtigten dort ein Sonderparkrecht einzuräumen.

 

Es ist wenig einsichtig, wenn alle anderen auf
      der Fahrbahn parken müssen und nur der Gehbehinderte auf dem Gehweg
      parken darf.
Es ist wenig einsichtig, wenn alle anderen auf der Fahrbahn parken müssen und nur der Gehbehinderte auf dem Gehweg parken darf.

Insbesondere in Bereichen, in denen illegales Gehwegparken vorkommt oder sogar die Regel ist, müssen Straßenverkehrsbehörden darauf achten, dass illegales Verhalten nicht durch Anordnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes legalisiert wird.

Wo angeordnetes Gehwegparken nicht möglich ist, kann auch ein personenbezogener Stellplatz nicht auf dem Gehweg angeordnet werden. Er gehört dann an den Fahrbahnrand. Die einzige korrekte Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen 314 („Parkplatz“) und Zusatzzeichen 1044-11 („Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx“) sowie aus einer Parkflächenmarkierung für das Fahrzeug auf der Fahrbahn.

Es gibt nur sehr wenige Situationen, in denen ein Behindertenparkplatz ganz oder halb auf einem Gehweg angelegt werden muss, obwohl für die angrenzenden Parkmöglichkeiten das Gehwegparken untersagt ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass zulässiges Gehwegparken auf dem Sonderparkplatz Nachahmer dazu animieren wird, illegal ebenfalls auf dem Gehweg zu parken.

Hier reicht die Restbreite nicht für einen
      Rollstuhl, geschweige denn für Begegnungsverkehr.
Hier reicht die Restbreite nicht für einen Rollstuhl, geschweige denn für Begegnungsverkehr.

Die Einrichtung eines personenbezogenen Rollstuhlfahrerparkplatzes auf einem Gehweg sollte besonders begründet werden, da er gleichzeitig die Nutzbarkeit des Gehwegs für eben diesen Rollstuhlfahrer (und alle anderen) reduziert.

Die Einrichtung eines personenbezogenen Rollstuhlfahrerparkplatzes auf einem Gehweg sollte besonders begründet werden, da er gleichzeitig die Nutzbarkeit des Gehwegs für eben diesen Rollstuhlfahrer (und alle anderen) reduziert.

 

Wird beim Aufheben der Sonderparkfläche die
      Parkmarkierung gelassen, ist Gehwegparken an dieser Stelle
      erlaubt.
Wird beim Aufheben der Sonderparkfläche die Parkmarkierung gelassen, ist Gehwegparken an dieser Stelle erlaubt.

Wird ein ausnahmsweise auf dem Gehweg eingerichteter Sonderparkplatz nicht mehr benötigt, so ist nicht nur die entsprechende Beschilderung zu entfernen, sondern insbesondere auch die zugehörige Parkflächenmarkierung. Verbleibt die Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg, so führt sie dazu, dass an dieser Stelle jedes andere Fahrzeug bis 2,8 t Gesamtgewicht legal parken darf. Dies dürfte in fast allen Fällen unerwünscht sein.

Irrtümlich verbleibende Parkflächenmarkierungen sollten bei der nächsten Überprüfung der angeordneten Verkehrszeichen, also der zweijährlichen Verkehrsschau, auffallen.13

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.

 

Weiterführende Fachinformationen gibt es unter https://geh-recht.de/gehwege

 


1Auf Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz vom April 2021 soll dieser Mangel zumindest bei der Restgehwegbreite behoben werden.

2Hervorhebung durch Autoren

2aOVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K 16.1536

2bVG Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000

2cFür eine genaue Berechnung der in den Richtlinien geforderten Gehwegbreiten siehe FUSS e.V., „Wie breit muss ein Gehweg sein?“, https://www.umkehr-fuss-online-shop.de/kostenlose-downloads/category/27-geh-recht.html?download=625:gehwegbreiten

3EFA 2002, 3.2.1 Grundausstattung

3aRASt 06, 6.1.5.2 Park- und Ladeflächen auf Streifen und in Buchten

4HBVA 2010, 3.3.1 Seitenräume und Gehwege

5RASt 06, 4.7 Fußgängerverkehr, soziale Ansprüche und Barrierefreiheit, Tabelle 4

6Hessischer Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Landtagsdrucksache 20/2428, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/8/02428.pdf

7VwV-StVO zu § 45, zu Absatz 3, IV „Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“

8VwV-StVO zu Anlage 2, lfd. Nr. 74 Parkflächenmarkierungen

9vgl. z.B. VG Berlin, 20.09.2007 - 11 A 884.06

9aRASt 06, 6.1.3 Borde und Rinnen

10https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000448

11§ 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die genaue Verjährungsdauer hängt davon ab, was in der Ablehnung des Widerspruchs steht. Es ist strittig, ob die Verjährung bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginnt.

11ahttps://gehwege-frei.de/aktiv/gegen-angeordnetes-gehwegparken.html

12§ 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

13VwV-StVO zu §45, zu Absatz 3, IV „Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“, 2a)