Seitenabstand beim Überholen

Auch Radfahrende müssen beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden einhalten (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung). Aufgrund des unterschiedlichen Gefährdungspotentials gelten - anders als bei Überholvorgängen von Kraftfahrzeugen - jedoch keine festen Mindestvorgaben. Vielmehr hängt der einzuhaltende Seitenabstand von den Umständen des Einzelfalls ab. Bietet die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche keine Gewähr für einen sicheren Überholvorgang, so kann auch Radfahrenden das Überholen untersagt sein.

Zeichen 240 StVO Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 240 StVO Gemeinsamer Geh- und Radweg

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Die Ausweisung eines so genannten Sonderweges mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) bedeutet, dass Radfahrende und Fußgänger/innen diesen Sonderweg benutzen müssen. Erforderlichenfalls müssen Radelnde die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anpassen (siehe Anlage 2 StVO, Zeichen 240, Ge- und Verbote).

Nach der geltenden Rechtsprechung (vergleiche Urteil des OLG Frankfurt 22. Zivilsenat vom 09.10.2012 - 22 U 10/11) treffen bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) Radfahrende höhere Sorgfaltspflichten als die Fußgänger/innen. Diese Pflichten können Radelnde zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrende haben auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger/innen müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrenden jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger/innen dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrende keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radelnden, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrende rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben (KG VersR 1977, Seite 770). Radfahrende haben demnach die Belange des Fußverkehrs auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Radfahrende auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, die aber diesen in falscher Richtung befahren, haften bei Unfällen mit sehr hohen Anteilen

In der von uns veröffentlichten umfangreichne Broschüre "Radfahrer auf dem Gehweg, Fußgänger auf dem Radweg - Regeln, Konflikte, Verbesserungspotential" erklären wir sowohl Radfahrenden als auch Zufußgehenden anhand typischer Verkehrssituationen die Verkehrs- und Planungsregeln für Mischwege. Wem die 100 Seiten dieser Broschüre zu umfangreich sind, der findet hier die Kurzfassung "Gehwege, Radwege, Mischwege - Regeln für Verkehrsteilnehmer, Planende und Behörden", welche sich auf die für Mischwege geltenden Verkehrsregeln sowie die für Planende und für Behörden geltenden Richtlinien und Vorschriften konzentriert.

Gehweg „Radfahrer frei“

Wege, die mit dem Schild „Gehweg“ (§41 Anlage 2 Zeichen 239 Gehweg StVO) gekennzeichnet sind, dürfen grundsätzlich von keiner anderen Verkehrsart benutzt werden. Das Zusatzschild mit dem Symbol „Radfahrer frei“ zum Zeichen „Gehweg“ erlaubt Radfahrenden jedoch die Benutzung des Gehweges (sie dürfen jedoch selbstverständlich die Fahrbahn im Regelfall benutzen). Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen, dieser darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Radverkehr warten; er darf allgemein nur mit Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) fahren. Da die Schilder „Radfahrer frei“ nur in allgemeiner Fahrtrichtung angebracht werden, dürften Radfahrende diese Gehwege auch nur „rechts“ befahren.

Markierung Symbolbild Fuß/Radverkehr auf Gehwegbelag

Markierung auf Gehwegbelag Symbolbild Fuß/Radverkehr
Markierung auf Gehwegbelag Symbolbild Fuß/Radverkehr

Bereits seit 1997 war es den Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich möglich, Markierungen mit dem Symbolbild Fuß/Radverkehr aufzutragen. Mit der Fahrrad-Novelle von 2021 wurde diese Variante nun „offiziell“ und wird wohl in Zukunft öfter eingesetzt. Die Markierung soll als Alternative zur Beschilderung Gehweg (Zeichen 239) mit mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“ dienen. Damit werden diese markierten Wege verkehrsrechtlich zu gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht – im Gegensatz zum Zeichen 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“. Das Sinnbild Fußverkehr/ Radverkehr verlangt keine Schrittgeschwindigkeit, im Gegensatz zum Zeichen 239 mit Freigabe. Bei der Markierung muss der Radverkehr lediglich „erforderlichenfalls […] die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.“ -
Übrigens ist allgemein für Kinder, die auf dem Gehweg fahren dürfen oder müssen, und ihre Rad fahrende Begleitung Schrittgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben.

 

Zum Thema "illegales Rad fahren auf Gehwegen gehen Sie bitte zu Radelnde Hindernisse.