„Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel“ wurden als „Besondere Fortbewegungsmittel“ dem Fußverkehr gleichgestellt und müssen Gehwege benutzen (§24, Absatz 1).
Diese Regelung war darauf ausgerichtet, dass Kinder mit ihren körperbetriebenen Spielfahrzeugen im Schutzraum des Gehweges fahren können und als „Sport und Spiele“ einzustufen sind, die auf Fahrbahnen und Seitenstreifen nur „auf dafür zugelassenen Straßen erlaubt“ sind (StVO §31). Die nur auf die Kinder ausgerichtete Schutzwürdigkeit wurde unglaubhaft und der Gesetzgeber blieb untätig, als die Industrie z.B. Tretautos (Gokarts) mit Batterien oder Akkus ausstattete, so dass heute auch diese auf Gehwegen auch zugelassen sind:
Kinder im Alter ab drei Jahren (nur Empfehlung der Hersteller), die Gokarts, Dreiräder, Traktoren oder gar Kindermotorräder mit einer Geschwindigkeit von, zum Beispiel, 6,5 km/h fahren (möglicherweise das Doppelte Ihrer Gehgeschwindigkeit).
Die Sonderregelung für Fortbewegungsmittel für kleinere Kinder hatte spätestens ihren Sinn verloren, als auch Jugendliche und Erwachsene auf eigens für diese Zielgruppe konzipierten schnelleren Tretroller (Skooter) unterwegs waren. Diese sogenannten „neuen Verkehrsmittel“ ordnete der Gesetzgeber wiederum als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ ein, die „nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung“, also keine Verkehrsmittel sind. Unabhängig von ihrer Geschwindigkeit, ihrer Wendigkeit und ihren Bremsbedingungen. Unabhängig davon, welche Wirkungen von ihnen auf die zumeist deutlich langsameren Fußgängerinnen und Fußgänger auf den oft zu schmalen Gehwegen ausgehen. Die Gruppe der Nutzerinnen und Nutzer neuer Verkehrsmittel ist mittlerweile sehr ausdifferenziert und abhängig von neuen Marktideen erweiterbar:
Jugendliche und Erwachsene auf Tretrollern (Skooter), Skatebords (Brett mit vier Rädern, das durch Abstoßen mit einem Bein angetrieben wird), Waveboards (ähnlich dem Skateboard, aber einspurig und durch Hüftbewegungen angetrieben) sowie Inline-Skater (Rollschuh, bei dem die Rollen in einer Reihe angeordnet sind) müssen Gehwege benutzen (StVO §24, Absatz 1).
Im Jahr 2000 hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass von einer Ungefährlichkeit des Inline-Skaten für Fußgänger nicht auszugehen ist (Az.9U71/99). Es ist deshalb nicht logisch, dass der Gesetzgeber Inline-Skates dem „Sport und Spiel“ (StVO § 31) und den Gehwegen (StVO §24) zugewiesen hat. Radfahren und Skaten sind sich als Mobilitätsformen eindeutig näher als Skaten und Gehen, insofern wäre es auch für die Skater sinnvoll, die Radwege für sie freizugeben. Für Fußgänger sind Skater eindeutig konfliktreicher als für Radfahrer. Die Skater-Geschwindigkeit kann bis zu fünfmal so hoch sein wie die der Fußgänger. Dies wäre damit vergleichbar, als wenn in einer Tempo-30-Zone ein Kraftfahrzeug mit 150 km/h fahren würde.
Anders als bei den Inline-Skatern ist es gelungen, die Zulassung von Motorfahrzeugen der neueren Art (Segways, Pedelecs etc.) auf Gehwegen zu verhindern. Sie wurden bisher als „Verkehrsmittel“ anerkannt oder als „Mobilitätshilfen“.