Radfahrende Jugendliche und Erwachsene

Da die Gefahrensituationen den meisten Begleitpersonen der Rad fahrenden Kinder zumindest gefühlsmäßig bewusst sind, benutzen zunehmend auch Rad fahrende Eltern, Großeltern und andere Begleitpersonen die Gehwege zum Radfahren. Sie waren nach §2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dort bislang nicht zugelassen . Doch mit der Novelle vom 14. Dezember 2016 ist dies nun möglich.

Denn wenn Kinder auf dem Gehweg fahren, wollen die begleitenden Personen möglichst in der direkten Nähe mitfahren. Die erwachsene Begleitperson will an jeder Kreuzung und Einmündung bei der Querung der Straße das Kind unterstützen, denn dort ist es gefährlich. Für die Eltern kleiner Kinder ist die Benutzung der Fahrbahn kaum zumutbar, wenn sie an jeder Kreuzung abbiegen, absteigen und die Kinder über die Straße begleiten müssten. Hinzu kommt, dass auch Gehwegüberfahrten, zum Beispiel Ausfahrten an Tankstellen, Großmärkten, Krankenhäusern etc., für auf dem Gehweg fahrende Kinder gefährlich sein können und die Begleitpersonen hier gar keinen Einfluss haben. Um diesen Bedürfnissen entgegen zu kommen erlaubt das Bundesverkehrsministerium das Radfahren einer geeigneten Begleitperson im Alter von mindestens 16 Jahren auf dem Gehweg, um die Sicherheit eines Rad fahrenden Kindes im Alter von bis zu 8 Jahren zu erhöhen. - Übrigens ist für Kinder, die auf dem Gehweg fahren dürfen oder müssen, und ihre Rad fahrende Begleitung Schrittgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben. Diese Vorschrift gilt nur auf Gehwegen mit Zeichen 239 und dem Zusatz "Radfahrer frei".

Vorher hatte der FUSS e.V. Einspruch eingelegt – und mit Erfolg: Nicht nur, dass nun ausschließlich Kinder im Alter von bis zu 8 Jahren (ursprünglich geplant bis zu 10 Jahren) auf dem Gehweg begleitet werden dürfen, sondern auch, dass der Fußverkehr durch Begleitpersonen und radelnde Kinder weder gefährdet noch behindert werden darf, was die Anpassung der Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr erfordert, konnte für die Gesetzesänderung 2016 erwirkt werden.

Dennoch kommt diese rechtliche Zulassung von Begleitpersonen nach §2 Absatz 5 StVO nun einer generellen Freigabe des Radfahrens auf Gehwegen einen Schritt näher, denn damit ist es noch schwieriger geworden, zu kontrollieren, aus welchen Gründen jugendliche oder erwachsene Personen mit dem Fahrrad die Gehwege benutzen. Es bleiben eigentlich nur zwei Wege:

    1. Sich für sichere Radverkehrsanlagen einzusetzen, die auch von Kindern benutzt werden können.
    2. Möglichst frühzeitig mit dem Kind auf Straßen mit einem geringen Kraftfahrzeugverkehr eine echte Verkehrsteilnahme üben und diese Fahrten regelmäßig unternehmen. Nur das schult das Regelverständnis und verfestigt hre Kommunikation mit dem selbstverständlich vor Ihnen fahrenden Kind.

 

Radfahrerin auf Rad/Gehweg zwischen Fußgängern
Foto: Claudia Hämmerling

Hinzu kommen:

Radfahrerinnen und Radfahrer jeden Alters. Sie sind laut Straßenverkehrs-Ordnung auf Gehwegen abgesehen von der oben beschriebenen neuen Ausnahmeregelung nicht zugelassen (StVO §2).

Die Gründe für das rechtswidrige Verhalten sind vielfältig und mehr oder weniger nachvollziehbar. Da gibt es die sich auf der Fahrbahn unsicher fühlenden Radfahrerinnen und Radfahrer, zum Beispiel ältere Kinder und deren Eltern, ältere Menschen, mit Gepäck beladene Räder. Auch der Straßenbelag (Pflaster) spielt eine wesentliche Rolle und für schnellere Radfahrerinnen und Radfahrer besteht die Gefahr des plötzlichen Öffnens der Autotüren auf nicht gesicherten Fahrstreifen.

Darüber hinaus aber gibt es auch Radfahrerinnen und Radfahrer, die sich das Radfahren auf Gehwegen angewöhnt haben, egal ob es sich um frequentierte Kraftfahrzeugstraßen handelt oder nicht, ob es eine Geschwindigkeitsreduzierung gibt und wie der Fahrbahnbelag aussieht. Nachvollziehbar ist aber auch, dass unter diesem teilweise regen Radverkehr auf Fußwegen insbesondere, Kinder, mobilitätseingeschränkten Personen („Hilfsbedürftigen“) und ältere Menschen zu leiden haben, die nach der Straßenverkehrs-Ordnung besonders geschützt werden müssen (§3, Absatz 2a).

Der FUSS e.V. sträubt sich jedoch weiterhin gegen die Änderungen in §2 der Straßenverkehrsordnung. Denn auch wenn diese neuen Regelungen laut dem ehemaligen Bundesverkehrsminister Dobrindt familienfreundlicher seien und für mehr Verkehrssicherheit sorgen sollen, ist FUSS e.V. noch schleierhaft, wie die Eignung der Begleitperson im alltäglichen Verkehrsgeschehen kontrolliert und vermittelt werden soll. Es erscheint FUSS e.V. daher sehr wichtig, Strategien wie das generelle Verbot des Radfahrens auf Gehwegen wieder stärker durchzusetzen, um die Regelkonformität zu erhöhen.

Hier kommen Sie zum Thema Legales Rad fahren auf Gehwegen.

Radfahrende Kinder

Ein wesentlicher Schritt der Aufweichung der Gehwegnutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger war aus Verkehrssicherheitsgründen verständlich und ist dennoch bis heute umstritten:

Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen auf Gehwegen fahren. Dabei sollten sie auf Fußgänger „besondere Rücksicht“ nehmen (StVO §2, Absatz 5).

Diese Formulierung ist leider für die meisten Gehwegnutzerinnen und -nutzer in der rechtlichen Konsequenz nicht verständlich: Auch die radfahrenden Kinder müssen Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) einhalten und absteigen, wenn für Fußgänger eine Gefahr der Behinderung, der Belästigung oder der Schädigung ausgeht (StVO §1, Absatz 2). Diese sehr einschränkende Nutzungsmöglichkeit ist in der Praxis überfordernd, weil die Halte- oder Absteigentscheidung durch das Kind getroffen werden muss.

Es ist also so, dass Kinder beim Überqueren einer Fahrbahn, an jeder Kreuzung und Einmündung, absteigen und ihr Fahrrad schieben müssen. Dadurch ergibt sich in der Praxis keine Verkehrsteilnahme als Radfahrerin oder Radfahrer, sondern ein ständiger Wechsel zwischen Gehen und Fahren.

Diese Regelung ist aus mindestens zwei wesentlichen Gründen umstritten:

  • Erstens verlagert sich das Unfallrisiko der Kinder lediglich auf die Querungsstellen der Fahrbahnen, bündelt es dort und erhöht es sogar, weil die Kinder von Autofahrerinnen und Autofahrern besser am rechten Fahrbahnrand wahrgenommen werden können als erst nach dem Abbiegen.
  • Zweitens verlagert sich das Unfallrisiko der Kinder auf spätere Lebensjahre, da das frühzeitige Einüben der Verkehrsteilnahme dadurch verhindert wird und erhöht es sogar, weil die Kinder mit zunehmendem Alter auch risikobereiter werden und insgesamt riskanter fahren.

Zu bedenken ist auch, dass Kinder bis zum 8. Geburtstag von Aufsichtspersonen begleitet werden können - aber nicht müssen. Sie können auch alleine auf dem Gehweg fahren.
Gint es einen radweg, dürfen Kinder ihn benutzen, wahlweise jedoch auch den parallelen Gehweg.

Alles in allem schlägt FUSS e.V. daher einige Änderungen in §2 Absatz 5 StVO vor. In der Praxis ist eine Unterscheidung der Altersstufen von Kindern kaum bis nicht zu leisten sei und Kinder gewöhnen sich zu schnell an das Radfahren auf dem Gehweg. Auch ist für Kinder das Absteigen und Schieben des Fahrrades vor jeder Straßenquerung nicht alltagstauglich und führt womöglich sogar zu einem defensiven, der Sicherheit abträglichen Verhalten. Am sinnvollsten sieht FUSS e.V., dass Kinder in Begleitung überall dort fahren sollten, wo es erwachsenen Personen auch erlaubt ist (abgesehen von der 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung). Zudem würde mehr Sicherheit erzielt werden, dürften Kinder und ihre Begleitperson nebeneinander auf der Fahrbahn fahren, auch wenn "der Verkehr" behindert werden könnte (die Begleitperson auf der linken Seite).

Der Verkehrsrechtskommentar Hentschel/König/Dauer (41. Auflage, 2019) schätzt die rechtliche Lage so ein: „Eine sinnvolle, an den Bedürfnissen orientierte Auslegung wird ergeben, dass Kinder bis zum 8. Lebensjahr entgegen dem Wortlaut des V in Begleitung Erwachsener auf der Fahrbahn fahren dürfen (Familienausflug; Bouska DAR 82 112, aM LG Mönchengladbach DAR 03 562, Beck S 45 sowie DAR 80 236, Händel DNP 80 253).“

Des Weiteren sieht FUSS e.V. in dem geänderten §2 StVO eine entscheidende Lücke: Denn ist es Kindern im Alter von bis zu 8 Jahren und einer Begleitperson (nicht z.B.: beide Eltern) ab 16 Jahren nun erlaubt, gemeinsam auf dem Gehweg (und Radweg) mit dem Rad zu fahren. Kinder zwischen 11 und 15 Jahren dürfen das weiterhin nicht. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Während die Aufsichtsperson mit den kleinen Kindern auf dem Gehweg fährt, müssen die älteren Kinder auf der Fahrbahn fahren. Die von FUSS e.V. aufgestellte Forderung, dass Kinder in Begleitung überall dort fahren dürfen, wo auch die Aufsichtsperson nach bisheriger Regelung fahren darf, ist auch unter diesem Blickwinkel sinnvoller als die Ende 2016 umgesetzte Regelung. Außerdem zeigt dieser As­pekt nur einmal mehr, dass die umgesetzte Regelung in der Praxis nicht gänzlich überprüfbar ist.

E-Roller

E-Roller sind nach Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Geschwindigkeitsspanne von 6 bis 20 km/h. Sie können mit oder ohne Sitz ausgestattet sein und weisen eine Lenk- oder Haltestange auf (eKFV §1 Abs. 1).

E Roller dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf Radwegen, darunter auf gemeinsamen Geh- und Radwegen, und auf dem Radweg von getrennten Rad- und Gehwegen fahren. Außerdem auch auf Radfahrstreifen und Fahrradstraßen. Sollten diese nicht vorhanden sein, dann darf auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden (eKFV §10 Abs.1). Auch außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Roller sowohl auf den genannten „Radflächen“ fahren, als auch auf dem Seitenstreifen. Sollten solche nicht vorhanden sein, darf auch hier auf der Fahrbahn gefahren werden (eKFV §10 Abs.2). Straßenverkehrsbehörden können außerdem E-Roller auch auf anderen Verkehrsflächen allgemein zu lassen durch das Zusatzzeichen:

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  (eKFV §10 Abs.3)

Außerdem gilt, dass ein E-Roller auf den Radverkehrsflächen Rücksicht auf den Radverkehr nehmen müssen und ggf. ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. „Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.“ (eKFV §11 Abs.4)