Weitere Hindernisse
Noch mehr Hindernisse auf Gehwegen
Faktisch sowie rechtlich sind Gehwege leider nicht nur für Fußgänger da. Diese Regelung hat der Gesetzgeber einerseits aufgeweicht, indem er das Fahren immer weiterer Fahrzeuge und das Abstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen auf immer mehr Gehwegflächen zugelassen hat. Andererseits hat sich vielerorts, angesichts fehlender Überwachung und Sanktionen, eine rechtlich unzulässige Nutzung von Gehwegen eingebürgert:
- Radelnde/Rollende Hindernisse
- Stehende Hindernisse
- Abgestellte Fahrräder und E-Roller
- Besondere Fortbewegungsmittel
- Baustellen-Umgehungen
- Hindernisfreie Gehwege
Beiträge in der mobilogisch zum Thema Falschparken
Falschparken als Gewohnheitsrecht (2/2011 - Mai 2011)
Alles halb so schlimm! (1/2011 – Februar 2011)
Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zum Falschparken
- Wo steht eigentlich, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist?
- Was meint FUSS e.V. mit „Rückgewinnung der Gehwege“? Wie soll das erreicht werden?
- Wie kann ich FUSS e.V. bei der Rückgewinnung der Gehwege unterstützen?
- Wie finde ich die zuständige Behörde vor Ort?
- Wie hoch sind die Bußgelder gegen das Falschparken auf Gehwegen?
- Dürfen Motorräder auf Gehwegen parken?
- Wie verhalte ich mich von Angesicht zu Angesicht gegenüber Falschparkern?
- Wie kann ich gegen Falschparker auf dem Gehweg vorgehen?
- Ist das Anbringen von Aufklebern/ Flyern an Autos strafbar?
- Wo bekomme ich Infomaterial, Aufkleber, Musteranzeigen von FUSS e.V.?
- Wie gehen Behörden gegen Gehweg nutzende Kraftfahrer vor?
- Wie sollten Behörden gegen Gehweg nutzende Kraftfahrer agieren?
- Welche weiteren Aktionsideen zur Rückgewinnung von Gehwegen gibt es?
- Dürfen Nummernschilder auf weitergegebenen/ veröffentlichten Fotos sichtbar sein?
- Dürfen falsch geparkte Kfz für eine Anzeige bei der Polizei fotografiert werden?
Häufig gestellte Fragen zu Hindernissen
- Mit welchen Hindernissen ist auf dem Gehweg zu rechnen?
- Ab wann können Hindernisse als unzumutbar eingestuft und den zuständigen Behörden gemeldet werden?
- Kann ich selbst direkt aktiv werden und Hindernisse beseitigen?
- Wie spreche ich auf dem Gehweg fahrende und eine Störung/ eventuelle Gefahr darstellende Radfahrer/innen am besten an?
- Wer ist für die Positionierung der Fahrradabstellanlagen verantwortlich?
- Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für Baustellen bezüglich ihrer Dauer und Art?
- Welche Vorgaben müssen ordnungsgemäß gesicherte Baustellen erfüllen?
- Bei wem melde ich von Hindernissen ausgehende Gefahrenpotenziale wie Schlaglöcher, Wurzelschäden?
- Was passiert, wenn Bürger/innen aufgrund genehmigter Hindernisse/Baustelle Schaden erleiden?
- Wer ist für den sicheren Zustand des Gehweges im Winter/ bei Schneefall/Eisglätte verantwortlich?
Wo steht eigentlich, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist?
Leider steht nirgendwo in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) explizit ein Satz wie „Das Halten und Parken auf Gehwegen mit Kfz ist nicht gestattet.“
Dennoch ist das Gehwegparkverbot in der StVO enthalten, jedoch lediglich implizit bzw. im Umkehrschluss:
§ 12 (4) StVO schreibt vor: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen..." Also nicht die Gehwege!
§ 12 (4a) StVO: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen." Also ist es generell auf Gehwegen verboten (und leider gibt es Ausnahmen).
§ 2 (1) StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen,..." und nicht die Gehwege!
Quelle: StVO
Aus der StVO folgernd stehen die Strafen für Gehwegparken unter den Tatbeständen 52 und 54 (Verstöße gegen Zeichen 315) im Bußgeldkatalog
Was meint FUSS e.V. mit „Rückgewinnung der Gehwege“? Wie soll das erreicht werden?
Die diffuse Beschreibung des Parkverbots auf Gehwegen ist auch in der letzten Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung StVO nicht durch eine eindeutige Aussage abgelöst worden. Gegen diesen Missstand wird der FUSS e.V. weiterhin vorgehen, auch gegen das vielerorts legalisierte Gehwegparken durch das Verkehrszeichen Z 315.
Die Höhe der Bußgelder für illegales Gehwegparken müssen dringend erhöht werden. Seit der letzten Änderung der Bußgeldsätze hat die Inflation die Höhe der Bußgelder faktisch um etwa 40% gemindert.
Gehwegparker behindern oder gefährden den Fußverkehr nicht nur, sie zerstören auch die Gehwege, da diese baulich nicht für parkende Autos vorgesehen sind. Die Instandsetzung sollte daher aus zusätzlichen Bußgelderlösen finanziert werden, die zusammen mit den bisherigen „Verkehrsrecht-Bußgeldern“ erhoben werden.
Die verhältnismäßig niedrigen Geldstrafen verleiten viele Autofahrer in Gebieten mit gebührenpflichtigem Parkraum, sich angesichts des geringeren Risikos eher auf den Gehweg zu stellen, als Parkgebühren zu entrichten. Die Mitarbeiter der Ordnungsämter müssen dazu angehalten werden, ihr Augenmerk nicht nur auf die Parkgebührenpreller sondern auch auf die Falschparker auf den Gehwegen zu richten.
Allgemein sollten die Kommunen Richtlinien für Polizei und Personal der Ordnungsämter erlassen, die – unterlegt mit Argumenten – das Vorgehen gegen Falschparker zwingender vorschreiben.
Zum anderen wollen wir das Thema „Falschparker auf Gehwegen“ noch stärker an die Öffentlichkeit bringen. Durch das Engagement der Bürger sowie intensivere Medienarbeit soll auf das Problem vermehrt aufmerksam gemacht werden. Wir unterstützen Aktionen gegen das Falschparken und wollen verstärkt Aktions- und Informationsmaterial zu diesem Thema anbieten.
Wie kann ich FUSS e.V. bei der Rückgewinnung der Gehwege unterstützen?
FUSS e.V. ermuntert und unterstützt bundesweit Bürgerinnen und Bürger, in ihren Städten gegen das Gehwegparken vorzugehen. Sie können zum Beispiel durch Aktionen wie das Anbringen von „Parke nicht auf unseren Wegen“-Aufklebern, durch Aufklärung von Falschparkern und das Stellen von Anzeigen die berechtigten Ansprüche der Fußgänger verdeutlichen.
Auch das Schreiben von (konstruktiven) Beschwerden an die zuständigen Verwaltungen bzw. an die Kommunalpolitiker kann sehr effektiv sein. Wir haben für Sie Formulierungsvorschläge ausgearbeitet, aus denen Sie sich gerne bedienen dürfen.
Sind Sie evtl. selbst im Gemeinderat aktiv bzw. haben Kontakt zu einem Gemeinderatsmitglied? Hier können Sie einen Musterantrag herunterladen.
Wenn Sie nicht die nötige Zeit haben, aber trotzdem an Lösungen des Problems interessiert sind, können Sie uns mit einer Spende unterstützen.
Wie finde ich die zuständige Behörde vor Ort?
Die Zuständigkeiten für die Ahndung des Falschparkens sind in den Bundesländern und Kommunen unterschiedlich geregelt. Wer die zuständige Behörde in Ihrer Kommune, also der Empfänger der Anzeige, ist, müssen Sie bitte selbst herausfinden. In der Regel ist es das Ordnungsamt oder eine Polizeibehörde. Der offizielle Name des Ordnungsamtes kann jedoch in einigen Bundesländern variieren. Das Ordnungsamt ist auch bekannt unter den Namen Ordnungsdienst, Ordnungspolizei, Kommunal- oder Stadtpolizei und in einigen Kommunen übernimmt das Straßenverkehrsamt Aufgaben der Kfz-Zulassung, der Verkehrssicherheit, des Parkens und ähnliches.
Falls Sie die Anzeige nicht der richtigen Behörde zuschicken, so ist das kein Problem. Behörden sind verpflichtet, Anzeigen bzw. Schreiben an den korrekten Empfänger weiterzuleiten.
Wie hoch sind die Bußgelder gegen das Falschparken auf Gehwegen?
Der aktuelle Bußgeldkatalog (Stand April 2020) sieht folgende gestaffelte finanzielle Sanktionen für das illegale Abstellen von Kfz auf Geh- und Radwegen vor:
Der „Grundtatbestand“ ist die Ausgangsform im Strafrecht, welche die Mindestvoraussetzung beschreibt, um einem Delikt nachzugehen.
Eine „Behinderung“ im Sinne der StVO liegt vor, sobald der Fußverkehr durch das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Behinderung ist jede Beeinflussung der normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme.
Unter „Halten“ versteht der Gesetzgeber das Abstellen des Kfz für maximal 3 Minuten, gehalten werden darf überall dort, wo kein ausdrückliches Halteverbot besteht. Wer länger als 3 Minuten hält, der parkt.
Unter „Parken“ versteht der Gesetzgeber das Abstellen und Zurücklassen des Kfz. Geparkt werden kann auf unbestimmte Zeit, es sei denn das Parken ist kostenpflichtig oder die maximale Parkzeit ist vorgegeben.
Unzulässiges Befahren und Halten auf Geh- und Radwegen wird mit
- 55 Euro - Grundtatbestand mit Pkw und Motorrad
- 100 Euro - mit Kfz über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
geahndet.
Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen wird mit
- 55 Euro - Grundtatbestand
- 70 Euro - mit Behinderung
- 80 Euro mit Gefährdung
- 100 Euro mit Unfall
über 1 Stunde
- 70 Euro - Grundtatbestand
- 80 Euro - mit Behinderung
und jeweils 1 Punkt im Fahreignungsregister ("Flensburg") geahndet.
Verbotswidriges Parken auf Gehwegen (z.B. über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss), wo das Parken mit Zeichen 315 (in bestimmten Bereichen des Gehweges) erlaubt und geregelt wird mit
- 10 Euro - Grundtatbestand
- 15 Euro – mit Behinderung
über 3 Stunden
- 20 Euro - Grundtatbestand
- 30 Euro – mit Behinderung
geahndet.
Dürfen Motorräder auf Gehwegen parken?
Nein. Es sind Kraftfahrzeuge.
Wie verhalte ich mich von Angesicht zu Angesicht gegenüber Falschparkern?
Oft reagieren die Autofahrer aggressiv, wenn sie auf ihre Fehler angesprochen werden: Sie fühlen sich entweder im Recht oder wissen, dass sie sich falsch verhalten – und werden durch Ihre Erinnerung gereizt. Aggressive Reaktionen der Falschparker beruhen selbstverständlich auch darauf, wie (und vom wem) sie angesprochen werden. Günstiger als ein Gespräch „unter vier Augen“ ist es sicherlich, wenn Sie eine Begleitperson an Ihrer Seite haben – erst recht, wenn der Autofahrer nicht allein ist.
Sagen Sie dem Fahrer, dass er sein Fahrzeug nicht nur illegal abgestellt hat, sondern Sie persönlich dadurch behindert/ gefährdet werden. Soweit es nicht ausdrücklich erlaubt ist, darf ein Auto nie auf dem Gehweg abgestellt werden, auch nicht mit zwei Rädern oder nur mit einem. Ein Kraftfahrer handelt ordnungswidrig, auch wenn alle anderen Parkenden im betreffenden Straßenbereich den Gehweg oder Teile des Gehwegs unbeanstandet als Parkplatz benutzen.
Erläutern Sie dem Fahrer die vielfältigen und unabdingbaren Funktionen des Gehweges. Auch Rollstuhlfahrer, Menschen mit Kinderwagen oder Rollatoren und Kinder auf dem Rad (bis zum 8. Lebensjahr müssen diese den Gehweg nutzen), wollen ohne Hindernisse unterwegs sein.
Ändern Sie den Blickwinkel des Falschparkers: Was würde er als Autofahrer sagen, wenn Fußgänger die Fahrbahn langfristig nutzen würden?
Machen Sie ihn auf die Gefahren und seine ggf. Mitschuld im Falle eines Unfalls aufmerksam, wenn Fußgänger, insbesondere Behinderte und Kinder, aufgrund der zugeparkten Gehwege auf die Straße ausweichen müssen.
Weiterhin sollte dem Fahrer klar gemacht werden, dass sein schlechtes Verhalten für andere Fahrer Vorbildfunktion hat und dass dies genau ein Grund zum „Abschleppen“ ist.
Bei Handwerkern, Zustell- und Versorgungsdiensten müssen Sie damit rechnen, dass diese legal falschparken: Kommunale Behörden erteilen gerne entsprechende Ausnahmegenehmigungen (die aber mitgeführt werden müssen).
Wie kann ich gegen Falschparker auf dem Gehweg vorgehen?
Da der Falschparker meist abwesend ist, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Mithilfe von „Parke nicht auf unseren Wegen“-Aufklebern können Sie den Autofahrer an Ihre berechtigten Interessen erinnern. Die Aufkleber erhalten Sie in unserem Online-Shop.
Werden Sie vom Autofahrer beim Anbringen des Aufklebers „erwischt“, machen Sie ihm ruhig klar, dass dies keine Sachbeschädigung darstellt – wenn Sie unsere Hinweise beachten.
2. Gegen widerrechtlich auf dem Gehweg fahrende, parkende oder die Zugänge zu Fußverkehrsanlagen verstellende Kraftfahrer sollte Anzeige bei Polizei oder Ordnungsamt erstattet werden. Wenn ein Abschleppen nötig erscheint, rufen Sie dort an.
Viele Städte bieten bereits Online-Formulare für Anzeigen gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten an. Diese sind leicht auszufüllen und zu verschicken. Ansonsten haben wir einen Vordruck vorbereitet.
Beschweren Sie sich zusätzlich bei der Gemeindeverwaltung oder informieren Sie die örtliche Presse, wenn das Falschparken in „Ihrem“ Bereich regelmäßig bzw. gehäuft auftritt.
Ist das Anbringen von Aufklebern/ Flyern an Autos strafbar?
Der Aufkleber darf weder einen anhaltenden Schaden am Auto verursachen, noch das sichere Fahren beeinflussen. Bringen Sie den Flyer am Besten auf der Windschutzscheibe außerhalb des Sichtfeldes des Kraftfahrers an. Weitere Infos
Wo bekomme ich Infomaterial, Aufkleber, Musteranzeigen von FUSS e.V.?
Über unseren Online-Shop können Sie Broschüren und Aufkleber bestellen sowie weitere Informationen zu unserem Verein erhalten:
Eine Musteranzeige finden sie hier:
Einen Musterantrag für den Gemeinderat finden sie hier:
Wie gehen Behörden gegen Gehweg nutzende Kraftfahrer vor?
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit anzeigen, dürfen Sie keine Eingangsbestätigung und keine Nachricht über das Verfahren erwarten, da kein Anspruch besteht, dass Anzeigen von Privatmenschen nachzugehen ist.
Behörden sehen vielerorts das Fahren, Halten und Parken auf Gehwegen als rechtliche „Grauzone“ an und agieren eher zu Gunsten der Bequemlichkeit oder den vermeintlich notwendigen Bedürfnissen von Kraftfahrern. Eigentlich hätten Behörden ihre Fürsorgepflicht zu erfüllen, nämlich schwächere vor stärkeren Verkehrsteilnehmer zu schützen. Behörden erklären Teile von Fußverkehrsanlagen in bestimmten Straßen praktisch zur No-Go-Area für Fußgänger und Kinder.
Die StVO ermächtigt Behörden, Verkehrsverhältnisse herbeizuführen, in denen Fußgänger weniger diskriminiert werden und Eltern ihre Kinder auf die Straße lassen können:
"Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Mobilität" Dietmar Kettler auf der Fachtagung 2006 des Netzwerks "Verkehrssichere Städte und Gemeinden im Verkehrsverbund Rhein-Sieg“
Opportunität und Ermessen.
Behördenmitarbeiter handeln nach dem Opportunitätsprinzip, das heißt sie haben einen Ermessensspielraum. Innerhalb eines rechtlichen Rahmens haben sie Handlungsfreiheit, solange keine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt. Die Ansicht, ob eine Behinderung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, liegt in ihrem Ermessen. So kann, muss aber nicht gegen Falschfahrer/-parker eingegriffen werden.
Nach § 47 OwiG (Ordnungswidrigkeiten-Gesetz) dürfen sowohl Verfolgungsbehörde als auch Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Ahndung einstellen.
Klagen gegen Behörden vor dem Verwaltungsgericht wegen Untätigkeit beim Vorgehen gegen Falschparker sind aussichtslos: Die ausführenden Behörden können wegen des im Bereich Gehwegparken gültigen Opportunitätsprinzips nicht zu einem konsequenterem Vorgehen gezwungen werden.
Tolerierung trotz Behinderung.
Vielerorts, insbesondere außerhalb von Ortszentren tolerieren Behörden das Gehwegparken, solange Autofahrer eine bestimmte Passagenbreite („Restgehwegbreite“) freilassen. Auch andere Ordnungswidrigkeiten, die Nichtmotorisierte beeinträchtigen oder behindern, bleiben dort – begründet mit Opportunitätsprinzip und Ermessensspielraum – unbeanstandet. Zum Beispiel Fahren auf dem Gehweg (um die Wartepflicht an einer Fahrbahnengstelle bei Begegnungsverkehr zu umgehen), Parken außerhalb der Parkmarkierung, Parken an Kreuzungen und Einmündungen, Parken vor abgesenktem Bordstein.
Ausnahmegenehmigung.
Behörden können Handwerkern, Zustellern und Versorgungsdiensten Sondergenehmigungen zum Fahren und Parken auf Fußverkehrsanlagen auf Antrag erteilen (statt Halte- und Ladezonen zu Lasten von Individualparkplätzen auszuweisen). Als Folge davon finden sich neben lückenlos beparktem Fahrbahnrand auf dem Gehweg manchmal mehr Kraftfahrzeuge als auf der Fahrbahn.
Sonderrechte.
Laut § 35 StVO sind Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr und Polizei "zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben" von den Vorschriften der StVO befreit, also dürfen auch "im Einsatz" auf Gehwegen parken. Ebenso dürfen nach § 35 StVO (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straße/ Straßenteile dienen, auf den Gehwegen fahren und damit in der Praxis auch parken. Eine Überprüfung durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter, ob hier Missbrauch dieser Sonderrechte vorliegt, ist selbstverständlich schwierig und wird in der Regel nicht erfolgen.
Wie sollten Behörden gegen Gehweg nutzende Kraftfahrer agieren?
Zuständige Behörden sollten im Verbund miteinander und mit zeitlich aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen die Kfz-Ausuferungen in Fußverkehrs- und Grünanlagen hinein reagieren:
- Ausweisung von Haltezonen für Handwerker, Zusteller und Versorgungsdienste zu Lasten von Individualparkplätzen und Sondergenehmigungen
- Reduzierung der Gewährung straßenrechtlicher Ausnahmegenehmigungen zum Fahren und Parken auf Gehwegen
- Öffentlichkeitskampagnen, die das Freihalten von Geh- und Radwegen unterstützen; z.B. nach dem Vorbild NRW (Nina: Warum stehst du auf meinem Weg?)
- Verbesserungen im Straßenverkehr für Nichtmotorisierte
- Schrittweise Ahndung auch von lange unbeanstandet gebliebenem, ordnungswidrigem Gehwegparken. Bereits einmal jährlich durchgeführte Verwarnungsaktionen können in Wohnstraßen zur Rückgewinnung von Gehwegen für den vorgesehenen Nutzerkreis führen
- Aufhebung der faktischen Umwidmung und Rückgabe von Gehwegen an den vorgesehenen Nutzerkreis
- Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Gehwege nach den Straßenbaurichtlinien (ebene Oberflächen, „Gehwegnasen“ um das Queren der Fahrbahn zu erleichtern etc.
Welche weiteren Aktionsideen zur Rückgewinnung von Gehwegen gibt es?
Im Menüpunkt „Aktionen“ haben wir für Sie bereits durchgeführte Aktionen bzw. Aktionsideen zusammengestellt und, wo möglich, Links gesetzt. Viel Erfolg!
Sollen die Autos etwa auf der Fahrbahn parken?
Ja, natürlich.
Dürfen Nummernschilder auf veröffentlichten Fotos sichtbar sein?
Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass man um Erlaubnis bitten muss, wenn man auf (und von) öffentlichem Grund Fahrzeuge anderer Menschen fotografiert. Ebenso ist es ein Irrtum, dass man bei diesen Bildern die Kennzeichen unkenntlich machen muss, denn bei der Abbildung von Kfz-Kennzeichen werden in der Regel keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Eine Veröffentlichung ist jedoch dann unzulässig, wenn dem Halter ein Vergehen vorgehalten wird. (Schicken Sie eine Anzeige an die Polizei und belegen das mit einem Foto, muss selbstverständlich das Kennzeichen erkenntlich sein.) Genauere Erläuterungen finden Sie in einem Urteil des Landgerichts Kassel.
Dürfen falsch geparkte Kfz für eine Anzeige bei der Polizei fotografiert werden?
Insbesondere in Bayern verwarnten die Datenschutzbehörden bis 2022 Personen, die als Beleg für ihre Anzeigen bei den Ordnungsbehörden falschgeparkte Kfz fotografiert hatten. Ein Verwaltungsgericht stellte 2022 klar, dass solche Fotos dem Datenschutzrecht nicht widersprechen würden sondern vielmehr sinnvoll seien.
Das Verwaltungsgericht Ansbach stellte fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Behörde zum Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung darstelle. Auch eine persönliche Betroffenheit des Melders sei dafür nicht erforderlich. Eine schriftliche oder mündliche Anzeige enthalte die gleiche Menge personenbezogener Daten, sei jedoch weniger objektiv als eine Anzeige mit fotografischem Beweis, weshalb die Verwendung von Beweisfotos angemessen sei. Das geschwärzte Urteil finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zu Hindernissen
Mit welchen Hindernissen ist auf Gehwegen zu rechnen?
Eine Vielzahl von Hindernissen stellen sich Fußgängern in den Weg. Ob radelnde Hindernisse, stehende Hindernisse, abgestellte Fahrräder, besondere Fortbewegungsmittel oder Baustellen-Umgehungen, mit all dem werden Fußgänger/innen auf ihrem Weg konfrontiert. Einen genauen Überblick über Hindernisse, mit denen man im Alltag rechnen muss, verschafft Ihnen die von uns aufgestellte Liste der weiteren Hindernisse.
Ab wann können Hindernisse als unzumutbar eingestuft und den zuständigen Behörden gemeldet werden?
Jedem Menschen muss es gleichermaßen möglich sein, die bebaute Umgebung im Sinne der Teilnahme am Verkehr nutzen zu können. Sobald Hindernisse eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Nutzer des Schutzraumes Gehweg darstellen und damit die Barrierefreiheit maßgebend einschränken, kann das zuständige Amt mit einem qualifizierten Beschwerdeschreiben auf die Missstände aufmerksam gemacht werden.
Musterbeschwerdeschreiben stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kann ich selbst direkt aktiv werden und Hindernisse beseitigen?
Je nach Art des Hindernisses sollte zuerst geklärt werden, ob es sich um eine Aufstellung per Sondergenehmigung handelt oder das Hindernis in das Maß des „Zumutbaren“ fällt.
Genaueres zu Sondernutzungen auf dem Gehweg finden sie unter den Rechtsgrundlagen
Wie spreche ich auf dem Gehweg fahrende und eine Störung/ eventuelle Gefahr darstellende Radfahrer/innen am besten an?
Allgemein gestaltet es sich schwer, Radfahrer/innen direkt auf ihre Fehler anzusprechen, da sie einerseits oft sehr schnell fahren und andererseits sehen sie meist ihren Fehler nicht ein und könnten auf eine Ansprache mit einer nicht allzu freundlichen Antwort reagieren. In dem man sie freundlich mit einer „Ich-Botschaft“ darauf aufmerksam macht, kann ihre Sensibilität gegenüber den Belangen des Fußverkehrs geschärft werden. Hilfreich dabei sind Sätze, die das Hindernis konkretisieren und den persönlichen Blickwinkel klarmachen: „Ich habe ein kleines Kind dabei, können Sie bitte darauf Rücksicht nehmen und auf der Fahrbahn fahren?“
Wer ist für die Positionierung von Fahrradabstellanlagen verantwortlich?
In vielen Fällen ist das Tiefbauamt für das Aufstellen öffentlicher Fahrradständer oder Fahrradstationen verantwortlich. Dies sollte jedoch von privaten Abstellmöglichkeiten (meist mobile Abstellanlagen mit Werbung von Gewrbetreibenden) unterschieden werden, welche nach Sondernutzungsgenehmigungen im öffentlichen Raum stehen dürfen. Genehmigungen zur Aufstellung dieser Abstellanlagen erteilt in der Regel das Ordnungsamt.
Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für Baustellen bezüglich ihrer Dauer und Art?
Welche Regelwerke zur Anwendung kommen und wer für die ordnungsgemäße Absicherung einer Baustelle zuständig ist, kann ausführlich unterhttp://www.geh-recht.info/abstellen-von-fahrraedern/63-baustellen/166-bau-einfuehrung.html in Erfahrung gebracht werden.
Welche Vorgaben müssen ordnungsgemäß gesicherte Baustellen erfüllen?
Zum einen müssen Baustellen die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleisten, zum anderen darf die Barrierefreiheit im Wegenetz für keinen Teilnehmer eingeschränkt sein. Für den ordnungsgemäßen seitlichen Schutz und einen festen Bodenbelag muss gesorgt sein. Die vorgeschriebene Durchgangshöhe, sowie Breite der Umgehungswege darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. Die Festlegung der Verbleibende Flächen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Umwege durch Baustellen stellen ebenfalls keine relevante Faktoren bei der Einrichtung von Baustellen dar.
Bei wem melde ich von Hindernissen ausgehende Gefahrenpotenziale wie Schlaglöcher, Wurzelschäden?
Es gibt eine Vielzahl von Behörden, welche für die verschiedenen Hindernisse und Schäden auf dem Gehweg zuständig sind. Bei baulichen Schäden sollten Sie das Tiefbauamt/ die Straßenverkehrsbehörde ansprechen. Eine Übersicht über die verschiedenen Hindernisse, sowie die dafür zuständigen Ansprechpartner können in unserer Tabelle nachgelesen werden.
Was passiert, wenn Bürger/innen durch genehmigte Hindernisse/ Baustelle Schaden erleiden?
Allgemein gibt es keinen unbedingten Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, da von einem verständigem, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erwartet wird, dass er selbst das Gefahrenpotenzial erkennt und darauf reagiert. Mit Hindernissen sowie schlechten Zuständen des Weges muss im allgemeinen gerechnet werden. Jedoch haben auch Behörden Pflichten zur Sicherung der Verkehrswege, wie wir anhand eines Urteils darstellen.
Wer für die Verkehrssicherheit zuständig ist, wird unter Verkehrssicherungspflicht erklärt.
Wer ist für den sicheren Zustand des Gehweges im Winter bei Schneefall/ Eisglätte verantwortlich?
Die Vernachlässigung des Winterdienstes birgt ein erhöhtes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer/innen, besonders für Mobilitätseingeschränkte. Wer für den Winterdienst verantwortlich ist, sowie weitere Informationen finden Sie unter Winterdienst auf Gehwegen.
Was wir wollen
Problem: Kein klares Gehwegparkverbot in der StVO
Leider steht nirgendwo in der StVO explizit ein Satz wie „Das Halten und Parken auf Gehwegen mit Kfz ist nicht gestattet.“ Das Fehlen eines konkreten Verbots dient Falschparkern oft und gerne als Ausrede. Die StVO setzt dem legalisierten Parken auf Gehwegen aber eine Grenze: Nur auf einer Straßenseite darf auf dem Gehweg geparkt werden und in Einbahnstraßen kann entweder nur der rechte oder linke Bürgersteig für das Gehwegparken benutzt werden (siehe § 12 Abs. 4 a StVO). Die Erlaubnis zum Gehwegparken kann entweder durch Zeichen 315 StVO oder durch eine einfache Parkflächenmarkierung angezeigt werden (siehe VwV-StVO, dort die Untertitel "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" und "Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen").
Lösung FUSS e.V. fordert eine klare Positiv-Definition: "Gehwege dienen dem Fußverkehr" und zum Parken eine Regelung mit dem Inhalt: Gehwege dürfen nicht von Kraftfahrzeugen als Parkplätze benutzt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein freier Geh-Bereich von mindestens 2,50 m Breite durchgehend erhalten bleibt und der beparkte Teil des Gehwegs baulich auf das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt ist. Mehr in unserem Papier "Verkehrsrecht auf die Füße stellen", Download über diese Seite.
Probleme: Bußgeld, Kontrolldichte, Kontrollwille
Menschen agieren leider oft nicht aus Einsicht, sondern nur mit zusätzlichem, spürbaren Druck. Die Bußgeldsätze müssen abschreckend hoch sein, ebenso die Kontrolldichte. Auch ist der Kontrollwille vieler Städte skandalös gering. Dazu hier (Stand Mitte 2020) ein Erlass aus Baden-Württemberg, der dies ändern will sowie skandlöse Statements von Stadtspitzen und Briefe von Ordnungsämtern aus Braunschweig, Leipzig und Magedeburg. Manche Kommunalverwaltungen sehen sich offenkundig mehr als Kumpane von Falschparkern denn als deren Bekämpfer.
Problem: Schäden an den Gehwegen durch Kfz, Gefahren durch Zuparken
Fahrende und parkende Kfz auf Gehwegen verursachen dort Schäden am Unter- und Oberbau. Reparaturen der Gehwege unterbleiben oft aufgrund der Finanzlage der Kommunen oder werden aus dem Haushaltsetat für Fußgänger (und nicht aus dem des Kfz-Verkehrs) beglichen.
Bislang kann für einen Schaden nur dann Ersatz verlangt werden, wenn der Verursacher eine vorher unbeschädigte Sache beschädigt und dies nachgewiesen werden kann. Wird eine bereits beschädigte Sache von anderen Kraftfahrern immer und immer wieder (mehr oder weniger) weiter beschädigt, kann kein Schadenersatz verlangt werden.
Zugeparkte Gas- und Wasseranschlüsse können zu großen Gefahren führen: So können z. B. Undichtigkeiten eines Gasanschlusses wegen vorschriftswidrig angeordnetem Gehwegparken zu spät erkannt werden. Dies kann katastrophale Folgen haben, da das Gas durch Mauerfugen auch in Keller ohne Gasanschluss gelangen kann. Ein Umsetzen des geparkten Fahrzeuges kann fatale Verzögerungen mit sich bringen.
Lösungsmöglichkeit: Die Ordnungsämter sollten ermächtigt werden, zusätzlich zu dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld eine ggf. vom Fahrzeuggewicht abhängige Pauschale für die Reparatur der Gehwege vom Falschparker erheben zu können. Wer sensible Anschlüsse zuparkt, gehört sofort abgeschleppt.
Problem: Ausnahmegenehmigungen für das Parken auf Gehwegen
In vielen Gemeinden stellt die Verwaltung Handwerkern, Versorgungsdiensten und Zustellern für ihre Kraftfahrzeuge Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 StVO zum Parken auf Gehwegen aus. Genaue Kriterien zur Erteilung der Sondergenehmigungen sind „zentral“, über die Bundes- oder Länderebene nirgendwo exakt geregelt, die Kommunen regeln das selbständig.
Lösungsmöglichkeiten: Die Gemeinden sollten z.B. bedarfsgerecht Stellplätze für diesen zunehmenden Kraftfahrerkreis zu Lasten öffentlicher Individualparkplätze auf der Fahrbahn ausweisen. Kommunen müssen sich einen Überblick über das Problem verschaffen: Wie viele Kfz-Halter haben für welche Zeiträume unter Anlegen welcher Maßstäbe Ausnahmegenehmigungen erteilt bekommen? Ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen im derzeitigen Umfang zwingend notwendig oder handelt es sich um Gefälligkeiten?
Sind Sie im Gemeinderat aktiv? Dann problematisieren Sie doch dort das Falschparken mit Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Anfrage/ eines Antrags!
Problem: Legalisiertes Parken auf Gehwegen nach Zeichen 315 StVO und legalisiertes Parken ohne Anordnung von Zeichen 315 StVO
Angesichts des „Parkdrucks“ legalisieren viele Kommunen das Abstellen von Kfz auf Gehwegen und berücksichtigen dabei nur ungenügend oder überhaupt nicht die Bedürfnisse der Fußgänger/innen. Ist das Tabu Bordsteinkante durch die Verwaltung selbst gebrochen, senkt das die „Parkmoral“ im Allgemeinen. Außerdem werden die Markierungen auf dem Gehweg bzw. die Anordnung auf dem Zeichen 315 oft ignoriert.
Auch das Querparken zur Fahrtrichtung auf dem Gehweg stellt eine Gefahr dar: Insbesondere bei dieser Anordnung ragen viele Kfz wegen ihrer unterschiedlichen Länge zu weit in den verbleibenden Restgehraum hinein. Ein Queren der Fahrbahn ist wegen der Enge zwischen den Fahrzeugen und der schlechten Einsehbarkeit auf die Fahrbahn besonders beschwerlich und riskant.
Lösungsmöglichkeiten: Im Prinzip sollte das Parken nach Zeichen 315 StVO durch das Bundesverkehrsministerium abgeschafft werden. Da diese Forderung zur Zeit leider unrealistisch ist, sollten ersatzweise in den Verwaltungsvorschriften zur StVO eindeutige Einsatzkriterien eingeführt werden:
- Die „Restgehwegbreite“ darf nicht unter die Mindestwerte in den Straßenbau-Richtlinien sinken (z.Z. 2,50 Meter).
- Fahrbahnquerungsmöglichkeiten für Fußgänger müssen durch Markierungen für die Stellplätze freigehalten werden. Natürlich unter der Berücksichtigung guter Sichtbeziehungen zwischen fahrenden Kfz und querungswilligen Fußgängern .
- Kein Querparken auf dem Gehweg.
- In den Gemeinden sollten die Mitarbeiter der Ordnungsämter und der Polizei für die o.g. Risiken sensibilisiert und zur Ahndung von Verstößen gegen Anordnungen des Zeichens 315 angehalten werden.
Die pragmatischste Lösungsmöglichkeit liegt wohl in der Anwendung der aktuellen Vorschriften für die ausführenden Behörden: In den Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO steht seit der Fassung vom 17. Juli 2009 zum Zeichen 315: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“
Da in vielen Kommunen die Gehwegbreiten spätestens nach der Anordnung des Gehwegparkens unter dem geforderten Maß von 2,50 Meter liegen entsprechen siet nicht den aktuellen Vorschriften für die anordnenden Behörden. Da zusätzlich die bauliche Ausführung vieler Gehwege im Ober- und Unterbau nicht für das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt ist, werden die Gehwege wie auch die darunter liegenden Leitungen beschädigt, wenn dort das Parken von Kfz genehmigt wird. Ein weiterer Grund das Gehwegparken dort nicht zu genehmigen bzw. diese Anordnung zurückzuziehen.
Gemeinderatsanfragen
Formulierungsvorschläge für eine Gemeinderatsanfrage in Ihrer Kommune zum Thema „Falschparken auf Gehwegen“
In den Straßen _________ ist das unerlaubte Halten und Parken von Kfz auf Gehwegen immer häufiger zu beobachten.
Die Geh- und Radwege in unserer Stadt / Gemeinde sind häufig von Falschparkern blockiert, Ordnungsamt bzw. Polizei scheinen das illegale Abstellen von Kfz nicht unter Kontrolle zu haben.
Fragenkatalog:
1a. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, inwieweit das illegale Parken auf Geh- und Radwegen zugenommen hat?
1b. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, ob das illegale Parken auf Geh- und Radwegen aufgrund der durch die Personalreduzierung in den letzten Jahren geringeren Überwachungs-Kapazität oder aus anderen Gründen auf den jeweiligen Verkehrsflächen zugenommen hat?
1c. Das Gehwegparken ist besonders zu Tagesrandzeiten bzw. am Wochenende zu beobachten. Besonders problematisch ist dieses Fehlverhalten insbesondere in der ________Straße am Wochenende/ abends. Inwieweit ist die Kontrolle des Gehwegparkens in den frühen Morgenstunden und spätabends bzw. am Wochenende personell sichergestellt? Wie sind die Dienstzeiten der ausführenden Mitarbeiter? Wie hoch ist der Anteil der Mitarbeiter am gesamten ausführenden Personal, die abends, frühmorgens und am Wochenende zur Kontrolle des Gehwegparkens eingesetzt werden?
2a. Wie viele Bußgeldbescheide wegen der Ordnungswidrigkeit "Unzulässig geparkt auf Geh- bzw. auf Radflächen" haben die Polizei und die Ordnungskräfte jährlich in den letzten fünf Jahren ausgestellt?
2b. Wie viele Bußgeldbescheide wurden jährlich in den letzten fünf Jahren am Wochenende ausgestellt? Wie viele Bußgeldbescheide wurden jährlich in den letzten fünf Jahren wochentags zwischen 18 Uhr und 7 Uhr ausgestellt?
2c. Wie ist die Kontrolle der Falschparker zwischen den Behörden aufgeteilt? Wie viele Ordnungswidrigkeiten hat die Polizei, wie viele das Ordnungsamt jährlich in den letzten fünf Jahren gemeldet?
3. In wie vielen Fällen hat die Polizei jährlich in den letzten fünf Jahren Fahrzeuge von den jeweiligen Verkehrsflächen z.B. aus dringenden Verkehrssicherheitsgründen entfernen lassen?
4a. Gibt es seitens der zuständigen Behörden Anweisungen oder seitens der Polizei Hinweise an die Diensthabenden, bei ordnungswidrig auf Geh- oder Radwegen abgestellten Fahrzeugen nur eingeschränkt einzuschreiten? Wie wird der Ermessensspielraum für die ausführenden Mitarbeiter hinsichtlich des illegalen Gehwegparkens von der Verwaltung interpretiert? Gibt es z.B. konkrete Maßangaben zu „Restbreiten“ von Gehwegen, über deren Breitenangabe das Falschparken nicht verfolgt werden soll?
4b. Wie schätzt die Verwaltung die Auswirkungen weit gefasster Ermessensspielräume auf die „Parkmoral“ der Kfz-Fahrer hinsichtlich des Gehwegparkens ein?
5. In den Straßen_______ wurde (in letzter Zeit/ vor xx Jahren) das Parken auf Gehwegen mit dem Zeichen 315 StVO von der Verwaltung legalisiert. Wie sind die Erfahrungen der Verwaltung mit dieser Anordnung: Werden die Parkanweisungen von den Kfz-Fahrern tatsächlich befolgt? Können Fußgänger sicher und komfortabel die Fahrbahn queren? Wie schätzt die Verwaltung die allgemeinen Auswirkungen des Zeichens 315 StVO auf die „Parkmoral“ der Kfz-Fahrer hinsichtlich des Parkens auf Gehwegen ein?
5.a In den Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO steht seit der Fassung vom 17. Juli 2009 zum Zeichen 315: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ Nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher Gehweg(rest) mindestens 2,20 Meter breit sein. Hat die Verwaltung bei der ggf. Neuanordnung nach Zeichen 315 seit dem Inkrafttreten der StVO-Reform diese Änderung berücksichtigt? Wenn ja: Wie und mit welchen Ergebnissen? Plant die Verwaltung die bereits bestehenden Anordnungen nach Zeichen 315 im Sinne der neuen VwV zu überprüfen und ggf. anzupasssen? Wenn ja: Wie und mit welchem Zeitplan? Wenn nein: Warum nicht?
6a. In den Straßen_______ wurde (in letzter Zeit/ vor x Jahren) Parkraummanagement von der Verwaltung eingeführt. Wie viele Kfz-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum gab es vor dieser Maßnahme in dem Bereich? Wie viele (bewirtschaftete) Kfz-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum sind jetzt in der Parkzone vorhanden?
6b. Seit der Einführung des Parkraummanagements ist z.B. in der Straße _____ Ecke____ die Fahrbahnquerung für Fußgänger erschwert. Wurde bei der Anordnung der Stellplätze seitens der Verwaltung stets auf die Freihaltung der Querungsmöglichkeiten für den Fußverkehr geachtet?
6c. Gibt es seitens der zuständigen Behörden Anweisungen oder seitens der Polizei Hinweise an die Diensthabenden, gegen ordnungswidrig auf Geh- oder Radwegen abgestellte Fahrzeuge im Bereich des Parkraummanagements eher vorzugehen als gegen Verstöße außerhalb dessen?
7a. Unter- und Oberbau von Gehwegen sind in der Regel nicht für Belastungen durch (schwere) Kfz ausgelegt. Schäden an Unter- und Oberbau sind beim illegalen wie angeordneten Gehwegparken meist unausweichlich. Ist der Verwaltung dieser Umstand bekannt und wie gedenkt sie diese unnötige kommunale Haushaltsbelastung zu senken?
7b. Wie hoch waren die Ausgaben für die Reparatur von Gehwegschäden durch Falschparker bzw. Parken nach Zeichen 315 StVO in den letzten fünf Jahren? Aus welchem Etatposten wurden sie finanziert?
7c. In der ______Straße sind die Gehwege durch Gehwegparken so stark beschädigt, dass die Verwaltung ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und reparieren lassen muss. Wann beginnt die Verwaltung mit der Einleitung der nötigen Schritte?
8. Immer häufiger blockieren Kfz von Dienstleistern mit Ausnahmegenehmigungen die Gehwege Wie viele Kfz-Halter haben von der zuständigen Behörde aktuell Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 erteilt bekommen? Welche Kriterien werden bei der Erteilung angewendet? Unter welchen Auflagen für die Halter werden die Ausnahmegenehmigungen erteilt? Für welche Zeiträume werden die Ausnahmegenehmigungen erteilt
Formulierungsvorschläge für eine Gemeinderatsanfrage in Ihrer Kommune zum Thema „Hindernisse auf Gehwegen“
1. Wie viele Sondernutzungen wurden in den letzten x Jahren beantragt und erlaubt? Nimmt die Anzahl der Sondernutzungsanträge zu oder ab? Um wie viel Prozent?
2. Hat die Anzahl der Sondernutzungsgenehmigungen auf Gehwegen in den letzten x Jahren zu- oder abgenommen? Um wie viel Prozent?
3. Wie viele Gehwegmöblierungen wurden insgesamt auf Gehwegen widerrechtlich aufgestellt? Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, in welchem Umfang Sondernutzungsgenehmigungen missbraucht werden, in dem größere bzw. andere Flächen genutzt werden als genehmigt?
4. Wie viele Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Aufstellung und/oder der Absicherung von Baustellen auf Gehwegen wurden im letzten Jahr von der Polizei, wie viele vom Ordnungsamt angezeigt?
5. Sind die Kriterien für die Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen für den Gehwegbereich innerhalb der Verwaltung einheitlich? Nach welchen Regelwerken und Dienstvorschriften richtet sich die Verwaltung? Wie breit muss die restliche, nutzbare Gehbahn nach den internen Vorschriften zur Erteilung der Sondergenehmigungen?
6. Sind die Kriterien für die Genehmigung von Baustellen im Gehwegbereich innerhalb der Verwaltung einheitlich? Wie ist die Genehmigung zwischen den Behörden aufgeteilt? Nach welchen Regelwerken und Dienstvorschriften richtet sich die Verwaltung? Wie breit muss die restliche, nutzbare Gehbahn laut den internen Vorschriften zur Erteilung der Sondergenehmigungen sein?
7. Hat die Verwaltung Kenntnis über die Zahl der Unfälle auf Gehwegen aufgrund von bzw. im Zusammenhang mit (ungesicherten) Baustellen?
8. Sind die Kriterien für die Genehmigung von Fahrradabstellanlagen im Gehwegbereich innerhalb der Verwaltung einheitlich? Wie ist die Genehmigung zwischen den Behörden aufgeteilt? Nach welchen Regelwerken und Dienstvorschriften richtet sich die Verwaltung? Werden bei der Genehmigung auch die Maße großer Fahrräder und Fahrradanhänger sowie der Raumbedarf zum Ein- und Ausparken des Rades hinsichtlich der nutzbaren Breite der Gehbahn berücksichtigt? Wie breit muss die restliche, nutzbare Gehbahn laut den internen Vorschriften der Verwaltung zur Erteilung der Aufstellung sein?
9. In welchen Zeitabständen werden die Gehwege systematisch begangen, um der Verkehrssicherungspflicht der Verwaltung nachzukommen? Werden die Begehungen protokolliert?
10. Wie hoch waren die Ausgaben für die Reparatur von Gehwegschäden in den letzten x Jahren?
11. In wie vielen Fällen wurden bei der Polizei oder beim Ordnungsamt in den letzten x Jahren von Bürgerinnen und Bürgern Beschwerden bzw. Anzeigen über Hindernisse auf Gehwegen eingereicht?