Eine Änderung in den Verwaltungsvorschriften bei der letzten Reform der StVO wird von Ordnungsämtern der Kommunen bei ihrer täglichen Arbeit missachtet. In den Verwaltungsvorschriften der StVO steht nun als Erläuterung zu dem blauen Verkehrszeichen, das das Parken auf Gehwegen erlaubt (Zeichen 315): „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Diese aktuellen Vorschriften sind ein gewichtiges Argument gegen das in vielen Kommunen praktizierte Tolerieren der Behörden des Falschparkens auf Gehwegen, solange Autofahrer eine bestimmte Passagenbreite („Restgehwegbreite“) frei lassen. Dabei wird oft von 1,20 bis 1,50 Meter Breite als Richtwert für eine Duldung durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter ausgegangen.

Behördenmitarbeiter handeln beim Falschparken nach dem Opportunitätsprinzip, das heißt sie haben einen Ermessensspielraum, solange keine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt. „Seit der letzten Reform der StVO hat der Gesetzgeber jedoch klar zu erkennen gegeben, was er als Mindestmaß erachtet. Der rechtliche Rahmen ist damit für die zuständigen Ordnungsämter neu gesteckt worden. Die bisherige Tolerierung des Falschparkens muss beendet werden“, fordert der Sprecher des Fuss e.V., Stefan Lieb. Stand der Technik seien mindestens 2,20 Meter Gehwegbreite, in der Regel müssten sie 2,50 Meter breit sein.

 

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Direkt-Link zu den Verwaltungsvorschriften StVO > Suche „Zeichen 315“

 

Pressemitteilung des
Fuss e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland
vom 19. September 2013