Eine Änderung der Verwaltungsvorschriften bei der letzten Reform der StVO wird von den zuständigen Behörden missachtet. In den Verwaltungsvorschriften steht seit Juli 2009 als Erläuterung zu dem blauen Verkehrszeichen, das das Parken auf Gehwegen erlaubt (Zeichen 315): „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher Gehweg(rest) mindestens 2,20 Meter breit sein. „Damit hat wohl ein Großteil dieser Verkehrszeichen in den Kommunen keine rechtliche Grundlage mehr“, meint Stefan Lieb, Sprecher des Fachverbandes.

Die o.g. Einschränkungen des Gesetzgebers und die Breitenangabe haben nach Auffassung des Fuss e.V. weitreichende Folgen, die bisher nicht ausreichend gewürdigt wurden: Neben der fehlenden Gehwegbreite ist die bauliche Ausführung vieler Gehwege im Ober- und Unterbau nicht für das Gewicht von Kraftfahrzeugen ausgelegt. Daher werden die Gehwege wie auch die darunter liegenden Leitungen durch das Fahren und Abstellen der Kfz beschädigt.

„Wir fordern daher die Kommunen auf, systematisch alle ihre Anordnungen zum Gehwegparken zu überprüfen und entsprechend rechtsfest anzupassen“, so der Sprecher des Verbandes, „sonst werden die verantwortlichen Behörden bald von ihren Bürgern wie bei der von ihnen verschlafenen Anpassung der Radwegebenutzungspflicht vor den Verwaltungsgerichten vorgeführt!“.

 

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Direkt-Link zu den Verwaltungsvorschriften StVO > Suche „Zeichen 315“

 

Pressemitteilung des
Fuss e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland
vom 21. August 2013