Gehwege frei
Warum wir gegen Fahrzeuge auf Gehwegen sind
Der Gehweg ist dem Fußverkehr vorbehalten. Eigentlich. Zu dieser Gruppe gehören nicht nur Fußgänger im engeren Sinne, sondern auch Rollstuhlfahrer, Menschen mit Kinderwagen und Radfahrer bis einschließlich dem achten oder zehnten Lebensjahr. Eine ausführliche Darstellung der sich aus den Regelwerken ergebenden Mindestbreiten von Gehwegen bietet unsere Broschüre: „Wie breit müssen Gehwege sein?“ Kostenfreier Download hier. Fahrende und parkende Autos auf Gehwegen versperren diesem heterogenen Fußverkehr mit verschiedenen Ansprüchen Verkehrs- und Aufenthaltsraum.
Fußgänger werden durch Falschparker jedoch nicht nur behindert, sondern oft auch gefährdet: Versperren abgestellte Kfz den Gehweg so, dass das Ausweichen der Fußgänger auf die Fahrbahn unumgänglich geworden ist, werden dadurch gefährliche Situationen von diesen Autofahrern hingenommen!
Viele Behörden tolerieren das Ausufern des Kraftverkehrs auf die Gehwege. Dem Bordstein als Trennungs- und Orientierungslinie raubt man seine Schutzfunktion.
Kein Durchkommen zur anderen Straßenseite!
Davon abgesehen, dass das Gehen auf der Fahrbahn in der Regel nicht erlaubt ist, birgt das notgedrungene Verlassen des Gehweges insbesondere Gefahren für Kinder, die zwischen den parkenden Autos keinen Überblick über die Situation auf der Fahrbahn erlangen. Des Weiteren sind Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren und Rollstuhlfahrer oft in der misslichen Lage, den Barrieren nicht ausweichen zu können. Insbesondere wenn der Fahrbahnrand mit Kraftfahrzeugen „zugestellt“ ist bzw. die Bordsteine zu hoch sind, können diese Verkehrsteilnehmer den Gehweg vor dem abgestellten Kfz nicht verlassen.
Leider ist die Erweiterung des Parkverbots im Kreuzungsbereich von 5 auf 8 Meter im April 2020 nur an Straßen mit Radwegen umgesetzt worden. Jedoch benötigen selbstverständlich insbesondere Kinder und Rollstuhlfahrende mindestens ebensolche freigehaltenen Räume, damit vor dem Queren zwischen ihnen und den Autofahrer/innen rechtzeitig Sichtkontakt hergestellt werden kann!
Was wir wollen
Das Ausufern des Kraftverkehrs in die Rückzugs- und Schutzräume von Kindern und Fußgängern ist ein Problem, das sich durch den zunehmenden motorisierten Individualverkehr insbesondere in Ballungsräumen verschärft hat. Die unzähligen Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrer und ihre Verstöße werden von Kindern und Fußgängern nicht mehr länger hingenommen, sie wollen die Gehwege frei und wieder zurück haben. Machen Sie bitte bei unseren Aktivitäten mit, nutzen Sie die Angebote auf dieser Website!
Besserer Lerneffekt: Einmal Knolle statt viele Knöllchen!
"Falsches Parken auf Geh- und Radwegen, an Übergängen und Kreuzungen und in der zweiten Spur gefährdet oder behindert andere Menschen. Daher muss das Bußgeld noch im Jahr 2019 auf mindestens 100 Euro angehoben werden und Falschparken gleichzeitig einen Punkt in Flensburg kosten". - So lauteten die beiden zentralen Forderungen eines Aktionsbündnisses von 13 Verbänden. FUSS e.V. war Mitinitiatorin dieser Kampagne. Mit dieser Verschärfung würde die Beachtung der Regel steigen, selbst wenn es nicht häufigere Kontrollen geben würde. Die Petition wurde von über 38.000 Menschen unterstützt. Mit der Novelle der StVO und der Änderung des Bußgeldkataloges hat das Bundesverkehrsministerium einen Schritt in die richtige Richtung getan.
Warum wir auch gegen weitere Hindernisse auf Gehwegen sind
Nicht nur Autos blockieren viel zu oft den Gehweg, es gibt viele andere Hindernisse, die dem Fußverkehr immer wieder seinen Raum streitig machen. Viele wissen gar nicht um ihr Recht auf freie Wege, kennen es gar nicht anders oder haben sich bereits an Geschäftsauslagen, Baustellen oder Gehwegschäden gewöhnt. Das muss nicht sein - man kann etwas dagegen unternehmen. Wir haben für Sie zusammen getragen, gegen welches Hindernis Sie wie angehen können. Wir berichten über die Hintergründe und auf welche Rechtsgrundlagen Sie sich berufen können, zudem geben wir Ihnen hilfreiche Formulierungen an die Hand. Und natürlich lösen wir auch das Rätsel, welche Behörde für welches Hindernis zuständig ist. Somit sollte einer erfolgreichen Reklamation nichts mehr im (Geh-)Weg stehen.
Mängel melden!
Eine neue und sicherlich bequeme Form sich bei den zuständigen Behörden zu melden wird durch die Nutzung von Meldeplattformen im Internet ermöglicht. Jeder Bürger/ jede Bürgerin kann hier Hinweise geben und auf Probleme aufmerksam machen. Wir berichten, welche Kriterien eine solche Plattform erfüllen sollte, was zu beachten ist und wer es bereits einsetzt.
Allen Behörden möchten wir die Meldeplattformen als moderne Form der Beteiligung vorstellen und zeigen, welche Vorteile sie für die Verwaltung und Bearbeitung bürgerlicher Begehren mit sich bringen.
Was Sie auf dieser Seite erwartet
Im Menüpunkt „Regeln“ erfahren Sie, wie das illegale und legalisierte Gehwegparken in der StVO und den Straßenbau-Richtlinien geregelt ist.
Bei „Aktiv“ können Sie genau das werden:
- Unter „Verwaltungen aktivieren“ machen wir Ihnen Vorschläge zum Umgang mit diesen, u.a.: Wie schreibe ich einen Beschwerdebrief an die zuständige kommunale Behörde? Und: Wie kann ich als Mitglied des Gemeinderats mit Anfragen das Thema auf die politische Ebene hieven?
- Außerdem stellen wir Ihnen erfolgreiche Aktionen vor und unterbreiten Ihnen Aktionsvorschläge für Ihren Bedarf vor Ort.
Unter „Was wir wollen“ erläutern wir unsere Lösungsvorschläge.
Bei „Häufige Fragen“ stellen wir – inhaltlich „querbeet“ - wichtige Fragen zum Thema und beantworten diese natürlich.
Schließlich zählen wir unter „Weitere Hindernisse“ auf, was und wer noch auf dem Gehweg stört – und was dagegen unternommen werden kann.
Diese Website wurde durch Vereinsmittel, eine Spendenaktion des FUSS e.V. sowie durch ehrenamtliches Engagement erstellt. Für die Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit dieser Kampagne bittet der Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. Sie dringend um Spenden. Wir würden uns natürlich auch über Ihre Mitgliedschaft freuen, weil diese eine kontinuierliche Absicherung unserer Tätigkeiten darstellt. Der Verband ist als gemeinnützig anerkannt und stellt Spendenbescheinigungen für das Finanzamt aus.
Vergrößern von Schrift und Fotos
Mit den Schaltflächen „Größer“ bzw. „Kleiner“ rechts oben auf dieser Website können Sie die Schriftgröße, mit der Zoomfunktion Ihres Browsers (bei Firefox im Menü Ansicht) Schrift und Fotos gleichzeitig vergrößern.
Gegen angeordnetes Gehwegparken vorgehen
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Gegen angeordnetes Gehwegparken vorgehen“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. Ein gedrucktes Exemplar können Sie hier für 3,50 € inkl. Versand bestellen. |
Wo eine Gemeinde das Parken auf einem Gehweg erlaubt (Verkehrszeichen 315), ist dies nicht immer rechtskonform. In vielen Fällen stammen diese Verkehrsanordnungen aus einer Zeit, in der noch alte, weniger einschränkende Vorgaben galten.
Die im folgenden beschriebene Vorgehensweise soll dabei helfen, dass solche veralteten oder sonstwie regelwidrig angeordneten Parkerlaubnisse zurückgenommen oder zumindest der aktuellen Rechtslage entsprechend korrigiert werden.
Es geht nicht darum, einer Straßenverkehrsbehörde Falschverhalten vorzuwerfen. Stattdessen sollen die hier vorgestellten Schritte kooperativ der Behörde helfen, kritische Stellen schnell zu finden und einfach zu beheben. Eine Kommune im Ruhrgebiet fordert Bürger explizit auf, entsprechende Stellen zu melden, da sie diese mangels Personal nicht selbst finden kann, obwohl sie eigentlich zur regelmäßigen Überprüfung der Verkehrsanordnungen verpflichtet wäre.
Mit den folgenden Schritten kann man auf rechtswidrige Anordnungen aufmerksam machen und je nach Reaktion der Behörde auch dagegen vorgehen.
Hinweis: Parken auf einem Gehweg kann auch mit einer Parkflächenmarkierung ohne Verkehrszeichen 315 erlaubt werden. In diesem Fall bitte die hier vorgeschlagenen Formulierungen entsprechend anpassen.
Situation dokumentieren
In einem ersten Schritt muss man die Verkehrssituation eindeutig beschreiben:
- genaue Position aufschreiben (Ort, Straße von Hausnummer bis Hausnummer),
- aussagekräftige Fotos machen,
- Bedeutung des Gehwegs notieren (Schulweg, Weg zu Haltestelle/Handel),
- Restbreite des Gehwegs ausmessen,
- eventuell Skizze erstellen.
Ein Beispiel für eine solche Situationsbeschreibung sehen Sie hier: Musterschreiben - Situationsbeschreibung.
Rechtmäßigkeit prüfen
Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung besagen, dass Gehwegparken nur erlaubt werden darf, wenn ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Kinderwagen möglich bleibt. Das entspricht einem Mindestmaß von 2,50 m zwischen Hauswand/Hecke und Außenspiegel.
Wird dieses Mindestmaß unterschritten, kann gegen die Anordnung vorgegangen werden.
Genaueres zu den rechtlichen Gegebenheiten und zur Berechnung der Gehwegbreite gibt es in diesen beiden kostenlosen FUSS-Broschüren:
- Parken auf Gehwegen – Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf
https://www.fuss-ev.de/images/Downloads/gehwegparken.pdf - Wie breit müssen Gehwege sein? - Mindestgehwegbreiten nach den aktuellen Regelwerken
https://www.umkehr-fuss-online-shop.de/kostenlose-downloads/category/27-geh-recht.html?download=625:gehwegbreiten
Zuständige Behörde finden
Für die Anordnung von Verkehrszeichen ist die (Untere) Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese liegt beim Landkreis oder in der Stadtverwaltung. Zumeist gibt es dort eine öffentliche Mailadresse für Bürgeranfragen.
Informelle Anfrage
Bevor mit formellen Anträgen gearbeitet wird, sollte man mit der Behörde das Gespräch suchen. Manche Behörden sind hier sehr verschlossen, andere offen, einige fordern sogar aktiv zur Mitarbeit auf.
Es empfiehlt sich, eine Email an die öffentliche Mailadresse der Behörde oder der Gemeinde zu schicken. Dies hat den Vorteil, dass die Anfrage im offiziellen Posteingang der Behörde landet. So wird sie korrekt über die entsprechenden Hierarchiestufen an die zuständigen Mitarbeitenden geleitet. Wer keine Email nutzen möchte, kann natürlich auch Papier versenden.
Hier ist ein Muster für eine solche informelle Anfrage:
Email-Empfänger: Bürgerkontakt Straßenverkehrsbehörde
Betreff: Gehwegparken in der Straße <xy>
An die Straßenverkehrsbehörde
Guten Tag,
bitte seien Sie so nett und leiten diese Mail an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter weiter. Vielen Dank!
In der Straße <xy> im Ortsteil <xy> ist ungefähr in Höhe der Hausnummern <xy> das Parken auf dem Gehweg mit dem passenden Verkehrszeichen gestattet. Durch das Gehwegparken wird der Fußverkehr, insbesondere mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Kinderfahrrädern behindert.
In der Anlage finden Sie eine Beschreibung der aktuellen Situation.
Wenn ich die passenden Veröffentlichungen (z.B. FUSS e.V.: „Parken auf Gehwegen“) richtig verstehe, entspricht diese Parkerlaubnis nicht mehr den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien und darf deshalb heute so nicht mehr angeordnet werden.
Würden Sie bitte für die genannte Stelle die Anordnung des Gehwegparkens überprüfen und gegebenenfalls zurücknehmen?
Für eine Rückmeldung danke ich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - informelle Anfrage.
Auf eine solche informelle Anfrage sollten Sie innerhalb von zwei bis vier Wochen zumindest eine Eingangsbestätigung des zuständigen Sachbearbeiters erhalten, idealerweise auch schon eine Antwort.
Wird das Verkehrszeichen abgebaut, ist der Vorgang erfolgreich beendet. Antwortet die Behörde mit einer einsichtigen und nachvollziehbaren Begründung, so kann man den Vorgang ebenfalls abschließen. Die Behörde hat ein Ermessen und darf in Einzelfällen, so genannten atypischen Situationen, vom Regelfall abweichen.
So kann es beispielsweise bei personenbezogenen Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen (Zusatzzeichen 1044-11 „Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx“) sinnvoll oder nötig sein, diesen ausnahmsweise (teilweise) auf einem Gehweg zu errichten. Im Normalfall aber muss auch ein solcher Parkplatz dort eingerichtet werden, wo das Parken für alle erlaubt ist, also am rechten Fahrbahnrand.
Eventuell Akteneinsicht beantragen
Nennt die Behörde keine einsichtigen Gründe, warum sie an der bemängelten Stelle legales Gehwegparken für angebracht hält, kann es nützlich sein, zu prüfen, ob die Behörde bei ihrer Anordnung die relevanten Richtlinien korrekt angewandt hat.
Dazu kann man versuchen, Einsicht in die alten Akten zu erhalten. Dies ist nach § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zulässig, wenn ein Antrag auf Neuverbescheidung vorbereitet wird.
An die Straßenverkehrsbehörde
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Straße <xy> im Ortsteil <xy> haben Sie mit Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg angeordnet.
Da diese Anordnung meiner Meinung nach nicht mehr den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht, plane ich einen Antrag auf Neuverbescheidung.
Um diesen Antrag korrekt und auf die aktuelle Anordnung bezogen stellen zu können, bitte ich Sie hiermit, mir entsprechend § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Einsicht in die Akten zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu gewähren. Sollten die Akten elektronisch geführt werden, verweise ich auf § 8 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EgovG).
Ich beantrage Einsicht in die bei Ihnen geführten Akten zu dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung:
- die Anordnung selbst,
- ihre Begründung,
- im Rahmen der Anordnung verwendete Verkehrsgutachten und Beschlüsse sowie
- die Dokumentation der im Rahmen dieser Anordnung getroffenen Abwägungen und Ermessensentscheidungen.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir mit, wann, wo und wie ich die gewünschten Akten einsehen kann.
Sollten für die Bearbeitung dieses Antrags Kosten für mich entstehen, so informieren Sie mich bitte vorab hierüber und warten Sie bitte meine Bestätigung der Kostenübernahme ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - Akteneinsicht.
In den allermeisten Fällen ist eine Akteneinsicht unnötig. Entweder hat die Behörde einsichtige, nachvollziehbare Gründe, warum sie in diesem Ausnahmefall Verkehrszeichen 315 außerhalb des Regelfalls anordnet – oder sie will es einfach nicht abbauen.
Antrag auf Neuverbescheidung
Kommt man auf informellem Weg nicht weiter, kann man einen formalen Vorgang anstoßen. Mit einem „Bescheid“ hat die Behörde irgendwann einmal das Gehwegparken angeordnet. Eine Änderung dieser Anordnung ist deshalb eine „Neuverbescheidung“.
Eigentlich muss die Behörde rechtswidrige oder veraltete Anordnungen selbst finden und verändern. Mit einem „Antrag auf Neuverbescheidung“ sorgt man für eine erneute Prüfung und eventuell eine Veränderung.
An die Straßenverkehrsbehörde
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Straße <xy> im Ortsteil <xy> haben Sie mit Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg angeordnet.
Meiner Auffassung nach entspricht diese verkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr den von der aktuellen StVO und der aktuellen VwV-StVO gesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Zuge der von der VwV-StVO verlangten regelmäßigen Verkehrsschau hätte Ihnen dies auffallen können. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, bitte ich um Überprüfung der Anordnung und stelle hiermit diesen
Antrag auf Neuverbescheidung
Ich beantrage, die verkehrsrechtliche Anordnung des Parkens auf dem Gehweg in der Straße <xy> etwa in Höhe der Hausnummern <xy> entsprechend der aktuellen Fassungen von StVO und VwV-StVO zu prüfen und neu zu bescheiden.
Begründung
Rechtsgrundlage für das Parken von Fahrzeugen ist die Straßenverkehrs-Ordnung, die insbesondere in den letzten Änderungen den Schutz von Fußgängern und Radfahrern in den Vordergrund stellt. Die StVO besagt eindeutig, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich untersagt ist. Damit soll der Gehweg seiner Schutzfunktion für den Fußverkehr gerecht werden.
Lediglich in Ausnahmefällen darf die Straßenverkehrsbehörde das Parken auf einem Gehweg mit einer Parkflächenmarkierung (bei wenigen Stellplätzen) oder durch Verkehrszeichen 315 erlauben. Weil dadurch der Gehweg regelmäßig seiner Schutzfunktion beraubt werden kann, sind für eine solche Anordnung strenge Regeln einzuhalten.
Diese Regeln sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bundeseinheitlich festgelegt. Mit der VwV-StVO als innerdienstlichen Richtlinie bindet sich die Verwaltung selbst, da sie zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (siehe u.a. OVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K 16.1536). Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden (siehe u.a. VG Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000). Parkraummangel („Parkdruck“) sowie schmale Fahrbahnen sind bundesweit üblich und deshalb kein atypischer Sachverhalt.
Da an der angegebenen Stelle meiner Einschätzung nach kein atypischer Sachverhalt vorliegt, sind die Regeln der VwV-StVO einzuhalten. Diese lauten:
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ (Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Rd. Nr. 1)
Die Wortwahl „darf nur“ stellt klar, dass es sich hier um eine Muss-Vorschrift handelt. Parken auf Gehwegen darf also nur dort erwogen werden, wo ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern, auch solchen mit Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkten Personen gewährleistet ist.
Der für den ungehinderten Begegnungsverkehr zweier Fußgänger nötige Verkehrsraum ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien, insbesondere der „Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), den „Empfehlungen für Fußverkehranlagen“ (EFA) und den „Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA). Übereinstimmend verlangen diese für Begegnungsverkehr einen freien Verkehrsraum von mindestens 1,8 m Breite. Hinzu kommen noch Sicherheitsräume von 0,2 m auf der Gebäudeseite und 0,5 m zu parkenden Fahrzeugen.
Aus der VwV-StVO und den Richtlinien ergibt sich deshalb eindeutig, dass angeordnetes Gehwegparken nur dort möglich ist, wo eine freie Rest-Gehwegbreite von mindestens 2,5 m erhalten bleibt.
An der einleitend genannten Stelle wird diese zwingend erforderliche Rest-Gehwegbreite bei weitem nicht erreicht. Nach meinen Beobachtungen beträgt die Rest-Gehwegbreite neben parkenden Fahrzeugen nur etwa <xy> m. Verkehrszeichen 315 dürfte also meiner Einschätzung nach hier nicht angeordnet werden. Da es für Verkehrszeichen keinen Bestandsschutz gibt, ist die verkehrsrechtliche Anordnung den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. (VwV-StVO zu §2 Absatz 4 Satz 2 StVO, Nummer IV)
Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußverkehrs sind an dieser Stelle erheblich eingeschränkt. Dies behindert insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, solche mit Kinderwagen oder auch radfahrende Kinder, welche auf einen sicheren und ausreichend breiten Gehweg angewiesen sind. Es behindert aber auch den Fußverkehr aller, darunter den der unterzeichnenden Person.
Rückmeldungen
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Antrags und halten Sie mich über das Ergebnis Ihrer Prüfung sowie eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung auf dem Laufenden.
Sollten für die Bearbeitung dieses Antrags Kosten für mich entstehen, so informieren Sie mich bitte vorab hierüber und warten Sie bitte meine Bestätigung der Kostenübernahme ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - Antrag auf Neuverbescheidung.
Für die Bearbeitung eines solchen Antrags benötigt die zuständige Behörde Zeit. Sollten Sie innerhalb von sechs Monaten immer noch lediglich die Eingangsbestätigung erhalten haben, ist eine Nachfrage angebracht. Geschieht dann immer noch nichts, kann man über die Hierarchieebenen der Verwaltung (Sachgebietsleiter, Amtsleiter, Dezernent, Bürgermeister/Landrat usw.) nachfragen.
Im Idealfall erhalten Sie irgendwann eine Bestätigung, dass das Verkehrszeichen abgebaut wurde. Die Behörde spart sich so auch einen neuen Bescheid.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann dieser Ablehnung widersprochen werden. Das ist dann allerdings ein juristischer Vorgang, der erstens mit Kosten verbunden ist und zweitens eine persönliche Betroffenheit durch die Anordnung voraussetzt.
Ist man weiterhin der Meinung, das Gehwegparken sei nicht zulässig und die Behörde hätte fehlerhaft entschieden, kann man sich an die übergeordnete Behörde wenden.
Beschwerde an höherer Stelle
Je nach Reaktion der Behörde gibt es bei Bedarf die Möglichkeit, bei der übergeordneten Oberen Straßenverkehrsbehörde eine (Fachaufsichts-)Beschwerde einzulegen. Die übergeordnete Behörde sitzt je nach Bundesland im Verkehrsministerium oder in einer Bezirksregierung/einem Regierungspräsidium. Die Aufgabe der Oberen Behörden besteht u.a. darin, zu prüfen, dass eine untergeordnete Behörde fachlich korrekt und rechtmäßig handelt.
Wurde der Antrag abschlägig beschieden, kann man die übergeordnete Behörde bitten, die Entscheidung der Unteren Straßenverkehrsbehörde fachlich zu überprüfen. In dieser Fachaufsichtsbeschwerde wird das Problem beschrieben, die Reaktion der Behörde genannt und die Bitte geäußert, auf diese korrigierend einzugreifen.
An die
Obere Straßenverkehrsbehörde
als Aufsichtsbehörde
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Straße <xy> im Ortsteil <xy> der Gemeinde <xy> wurde mit Verkehrszeichen 315 das Parken auf dem Gehweg angeordnet.
Meiner Auffassung nach entspricht diese verkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr den von der aktuellen StVO und den aktuellen VwV-StVO gesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen.
Aus diesem Grund stellte ich am <xy> an die zuständige Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Neuverbescheidung mit der Bitte, die verkehrsrechtliche Anordnung zu prüfen und aufzuheben.
Am <xy> teilte mir die Untere Straßenverkehrsbehörde mit, dass sie die Anordnung zum Parken auf dem Gehweg an der eingangs genannten Stelle nicht aufheben wird.
Diese Entscheidung ist meiner Auffassung nach fachlich nicht korrekt. Ich möchte Sie deshalb bitten, in Ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde die Entscheidung der Unteren Straßenverkehrsbehörde fachlich und juristisch zu überprüfen. Im Anschluss an Ihre Prüfung bitte ich, auf die Untere Straßenverkehrsbehörde einzuwirken, eine rechtskonforme Lösung für die bemängelte Stelle zu finden.
Rechtsgrundlage für das Parken von Fahrzeugen ist die Straßenverkehrs-Ordnung, die insbesondere in den letzten Änderungen den Schutz von Fußgängern und Radfahrern in den Vordergrund stellt. Die StVO besagt eindeutig, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich untersagt ist. Damit soll der Gehweg seiner Schutzfunktion für den Fußverkehr gerecht werden.
Lediglich in Ausnahmefällen darf die Straßenverkehrsbehörde das Parken auf einem Gehweg mit einer Parkflächenmarkierung (bei wenigen Stellplätzen) oder durch Verkehrszeichen 315 erlauben. Weil dadurch der Gehweg regelmäßig seiner Schutzfunktion beraubt werden kann, sind für eine solche Anordnung strenge Regeln einzuhalten.
Diese Regeln sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bundeseinheitlich festgelegt. Mit der VwV-StVO als innerdienstlichen Richtlinie bindet sich die Verwaltung selbst, da sie zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln darf (siehe u.a. OVG NRW, 23.08.2011 – 8 A 2247/10; VG München, 19.05.2017 – M 23 K 16.1536). Nur bei einem atypischen Sachverhalt darf von der VwV-StVO abgewichen werden (siehe u.a. VG Hamburg, 28.01.2002 – 5 VG 4258/2000). Parkraummangel („Parkdruck“) sowie schmale Fahrbahnen sind bundesweit üblich und deshalb kein atypischer Sachverhalt.
Da an der angegebenen Stelle meiner Einschätzung nach kein atypischer Sachverhalt vorliegt, sind die Regeln der VwV-StVO einzuhalten. Diese lauten:
„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“ (Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Rd. Nr. 1)
Die Wortwahl „darf nur“ stellt klar, dass es sich hier um eine Muss-Vorschrift handelt. Parken auf Gehwegen darf also nur dort erwogen werden, wo ungehinderter Begegnungsverkehr von Fußgängern, auch solchen mit Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkten Personen gewährleistet ist.
Der für den ungehinderten Begegnungsverkehr zweier Fußgänger nötige Verkehrsraum ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien, insbesondere der „Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen“ (RASt), den „Empfehlungen für Fußverkehranlagen“ (EFA) und den „Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA). Übereinstimmend verlangen diese für Begegnungsverkehr einen freien Verkehrsraum von mindestens 1,8 m Breite. Hinzu kommen noch Sicherheitsräume von 0,2 m auf der Gebäudeseite und 0,5 m zu parkenden Fahrzeugen.
Aus der VwV-StVO und den Richtlinien ergibt sich deshalb eindeutig, dass angeordnetes Gehwegparken nur dort möglich ist, wo eine freie Rest-Gehwegbreite von mindestens 2,5 m erhalten bleibt.
An der einleitend genannten Stelle wird diese zwingend erforderliche Rest-Gehwegbreite bei weitem nicht erreicht. Nach meinen Beobachtungen beträgt die Rest-Gehwegbreite neben parkenden Fahrzeugen nur etwa <xy> m. Verkehrszeichen 315 dürfte also meiner Einschätzung nach hier nicht angeordnet werden. Da es für Verkehrszeichen keinen Bestandsschutz gibt, ist die verkehrsrechtliche Anordnung den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. (VwV-StVO zu §2 Absatz 4 Satz 2 StVO, Nummer IV)
Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußverkehrs sind an dieser Stelle erheblich eingeschränkt. Dies behindert insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, solche mit Kinderwagen oder auch radfahrende Kinder, welche auf einen sicheren und ausreichend breiten Gehweg angewiesen sind. Es behindert aber auch den Fußverkehr aller, darunter den der unterzeichnenden Person.
Rückmeldungen
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und halten Sie mich über das Ergebnis Ihrer Prüfung auf dem Laufenden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen eventuellen Schriftverkehr mit der Unteren Straßenverkehrsbehörde in Kopie zusenden könnten.
Sollten für die Bearbeitung dieses Schreibens Kosten für mich entstehen, so informieren Sie mich bitte vorab hierüber und warten Sie bitte meine Bestätigung der Kostenübernahme ab.
In der Anlage erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis den bisherigen Schriftverkehr zu diesem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Dieses Musterschreiben können Sie hier herunterladen: Musterschreiben - Fachaufsichtsbeschwerde.
Die Aufsichtsbehörde kann den Vorgang nun fachlich und juristisch beurteilen und die Fachabteilung entsprechend anweisen.
Flankierende Maßnahmen
Sofern die Behörde schon zu Anfang unkooperativ ist und auf eine informelle Anfrage nicht oder ausweichend antwortet, ist es möglich und empfehlenswert, neben dem oben beschriebenen, rein formalen Vorgang, die Forderung nach freien Gehwegen parallel dazu politisch, zivilgesellschaftlich und/oder medial zu ergänzen. Politisch ist vor allem die unterste Ebene der Kommunalpolitik (Bezirksvertretung, Stadtteilparlament) relevant. In der Zivilgesellschaft sind vor allem diejenigen hilfreich, die auf benutzbare Gehwege am dringendsten angewiesen sind (Behindertenverbände, Seniorenvertreter, Eltern- und Schülerschaften). Medial ist ebenfalls die Lokalpresse der richtige Ansprechpartner.
Rückmeldungen
Die
Ganz besonders bitten wir um Rückmeldungen aus den zuständigen Behörden, die Ihren Kollegen und Ihren Kolleginnen helfen, schnell, einfach und korrekt zu entscheiden.
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Gegen angeordnetes Gehwegparken vorgehen“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
Zusammenspiel von Ordnungsbehörden und Bürgern
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
Für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die lokalen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Kommunalpolizei) zuständig. Aber auch die Polizeibehörden sind für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig, insbesondere wenn die Sicherheit und der Ablauf des (Fußgänger-)Verkehrs betroffen sind. Die Polizei hat „Ordnungswidrigkeiten zu erforschen“ und entsprechende Akten der Verwaltungsbehörde zu übersenden (§ 53 Abs. 1 OWiG).
Auch dem betroffenen Fußgänger stehen Möglichkeiten zur Verfügung, die Ordnungsbehörde über Problemstellen zu informieren oder im Rahmen einer Verkehrsgefährdung ein Eingreifen von Polizei oder Ordnungsamt zu fordern.
Anregung für Kontrollen
Durch ihre Ortskenntnis sind die Mitarbeiter der Ordnungsbehörden üblicherweise in der Lage, Straßen und Bereiche zu identifizieren, in denen oft gegen Parkverbote verstoßen wird. Dort sollte dann verstärkt kontrolliert und geahndet werden.
Personalmangel und Prioritätensetzung, manchmal sogar ein rechtlich fragliches „Verständnis“ für Falschparker, verhindern jedoch, dass Ordnungsbehörden ganze Städte flächendeckend überwachen. Jeder Bürger hat deshalb das Recht, sich „mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden“ (Grundgesetz Art. 17).
Mit einer Bitte an die Ordnungsbehörde können dem Amt Straßenzüge mitgeteilt werden, in denen nicht genug gegen Gehwegparker unternommen wird. Viele Verwaltungen bieten zu diesem Zweck inzwischen „Mängelmelder“ im Internet an, mit denen solche Bitten schnell den zuständigen Behörden mitgeteilt werden können. Behörden sind gehalten, auf Meldungen zu antworten und bei Bedarf die bemängelten Vorgänge anzupassen.
Beseitigung von Gefahren
Tritt ein akuter Fall ein, bei dem Verkehrssicherheit oder Verkehrsablauf beeinträchtigt sind, ist es nicht nur das Recht, sondern eventuell sogar die moralische Pflicht eines Bürgers, die zuständige Behörde umgehend zu informieren, damit diese die Verkehrsgefährdung oder Behinderung schnellstmöglich beseitigen kann.
Dazu kann man sich telefonisch bei der Ordnungsbehörde oder bei der Polizei (110) melden und den genauen Standort des gefährdenden Fahrzeugs, möglichst mit amtlichem Kennzeichen, Typ und Farbe, sowie die Art der Gefährdung oder Behinderung durchgeben. Die Behörde ist verpflichtet, der Meldung nachzugehen und die Verkehrssicherheit wieder herzustellen. Dazu reicht meist nicht aus, einen Strafzettel zu schreiben, sondern die Gefahr muss beseitigt werden. Zu diesem Zweck kann die Behörde den Halter ausfindig machen und zum Wegfahren auffordern, oder sie kann das Fahrzeug von Amts wegen umsetzen oder entfernen lassen.
Ordnungsbehörde und Polizei sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit herzustellen.
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten
Ist bei einer schweren Verkehrsordnungswidrigkeit ein sofortiges Umsetzen eines Fahrzeugs nicht erforderlich, weil beispielsweise zwar länger als eine Stunde, aber nicht behindernd auf einem Gehweg geparkt wird, sollte durch die Ordnungsbehörde eine Ordnungswidrigkeitsanzeige geschrieben und später weiterverfolgt werden.
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten können auch von Bürgern bei der Ordnungsbehörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingereicht werden. Die Bußgeldstelle prüft den Sachverhalt und leitet die nötigen Schritte ein. Die zuständige Berliner Behörde schreibt, dass „mehr als 50 Prozent der aufgrund von privaten Anzeigen eingeleiteten Verfahren durch sofortige Zahlung angebotener Verwarnungsgelder abgeschlossen“1 wurden.
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten können von Bürgern bei der Ordnungsbehörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingereicht werden.
Dabei darf im Prinzip jede Ordnungswidrigkeit angezeigt werden. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er nur einzelne besonders gefährdende oder behindernde Gehwegparker anzeigt oder beispielsweise alle in einem Straßenzug. Man kann darüber diskutieren, ob es im Sinne der Fußgänger effektiver ist, einzelne schlimme Verstöße anzuzeigen oder eine Flut von Anzeigen, beispielsweise mit Hilfe von Apps auf Mobiltelefonen, an die zuständigen Behörden zu schicken.
Wo massiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen wird, hat eine Aufforderung an die Behörde, eine Straße verstärkt zu kontrollieren, den Vorteil, dass die Behörde zu einer Reaktion gezwungen ist und gegebenenfalls eine Fachaufsichtsbeschwerde folgen kann.
Wer als Privatperson einen Parkverstoß meldet, muss eine Reihe von Angaben machen, damit die Behörde der Anzeige nachgehen kann. Hierzu gehören Art, Kennzeichen und Typ des Fahrzeugs, Datum mit Uhrzeit (von/bis), Ort, Straße und Hausnummer sowie die Art des Parkverstoßes und ob eine Behinderung vorlag.
Damit die Ordnungswidrigkeit in einem eventuellen Bußgeldverfahren vor Gericht nachgewiesen werden kann, ist zusätzlich ein Beweis in Form eines aussagekräftigen Fotos oder einer Zeugenaussage nötig. Apps für Mobiltelefone sowie Online-Formulare von Behörden sorgen für vollständige Angaben und erleichtern so den Bußgeldstellen die Arbeit.
Üblicherweise sollen Bitten und Beschwerden von Bürgern mit Name und Absender versehen sein, um der Behörde die Möglichkeit von Nachfragen oder Rückmeldungen zu geben. Insbesondere bei Anzeigen muss ein Zeuge vor Gericht befragt werden können. Bußgeldbehörden gehen jedoch auch anonymen Anzeigen nach, „wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert“.2 Das ist jedoch bei Parkverstößen selten der Fall.
Wer als Privatperson Ordnungswidrigkeiten nicht anonym anzeigt, muss damit rechnen, dass sein Name im Bußgeldverfahren als Zeuge genannt wird. Dies geschieht beispielsweise im Zuge der Akteneinsicht, aber auch im Bußgeldbescheid oder sogar schon im Rahmen der Anhörung. Der (Daten-)Schutz des Anzeigenden wird dabei unterschiedlich gesehen. Das nordrhein-westfälische Innenministerium beispielsweise meint, dass außer in Sonderfällen der Name des Anzeigenden schon im Anhörungsbogen genannt werden soll.3 Der hessische Datenschutzbeauftragte ist dagegen der Auffassung, dass „die Nennung des Namens bereits im Anhörungsbogen rechtlich nicht geboten ist, daher ist in Ermangelung eines zugrundeliegenden Erfordernisses darauf zu verzichten“.4
Umgekehrt ist es bei einer anonymen Anzeige verständlich, wenn die Ordnungsbehörde mangels einer belastbaren Zeugenaussage von einer nicht belegbaren Tat ausgeht und die Anzeige nicht weiter verfolgt. Beweisfotos, aus denen Ort, Zeit und Fahrzeug eindeutig hervorgehen, sollten für eine Verfolgung eigentlich ausreichen.
Datenschutzrechtlich wird weiterhin diskutiert, inwieweit es überhaupt zulässig ist, dass Privatpersonen Fahrzeuge und Fahrer fotografieren, um eine Ordnungswidrigkeit zu dokumentieren. Der Schutz personenbezogener Daten wie Foto oder Kennzeichen gilt auch für einen Falschparker. Die Datenschutzgrundverordnung erlaubt aber die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Anzeigenden, eines Dritten oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nötig sind, die im öffentlichen Interesse liegt.5
Es ist juristisch aber umstritten, ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt oder ob es Verkehrsteilnehmern untersagt ist, Falschparker zu melden. Insofern muss derzeit jedem Fotografen von Ordnungswidrigkeiten das Risiko bewusst sein, dass die Anzeige dazu führen kann, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde gegen Fotografen vorgeht. Es empfiehlt sich daher, nur dann Fotos anzufertigen, wenn man ein berechtigtes eigenes Interesse nachweisen kann, also man persönlich behindert wurde – auf die persönliche Betroffenheit sollte dann auch in der Anzeige hingewiesen werden. Zudem sollten keine Fotos von Menschen angefertigt werden, sondern nur von den Kraftfahrzeugen und den Verstößen.
Ob nicht-anonyme oder anonyme Anzeigen einzelner Parkverstöße zielführend sind, muss jeder selbst entscheiden. Natürlich können so die drei besonders dreisten Falschparker in das Visier der Ordnungsbehörden gelangen, die in einer sonst ordentlichen Gegend immer die Kreuzung und den Zebrastreifen zuparken. Im Interesse der Fußgänger ist jedoch vor allem, dass dauerhafte Missachtungen der Straßenverkehrsordnung geahndet und unterbunden werden. Um das zu erreichen, sollte das Augenmerk der Ordnungsbehörden vor allem auf solche Gebiete gelenkt werden, in denen sich das illegale Gehwegparken eingebürgert hat. Dort muss dann von Amts wegen verstärkt kontrolliert werden.
Für den Fall, dass die jeweilige Behörde auf Anregungen eines Bürgers nicht reagiert, diese abschlägig beurteilt oder im Rahmen der Verkehrssicherheit nicht für die Beseitigung einer Verkehrsgefährdung sorgt, hat der Bürger die Möglichkeit, sich über das Vorgehen der Behörde zu beschweren. Dies geschieht über eine Fachaufsichtsbeschwerde, die bei der Behörde selbst oder bei der übergeordneten Behörde formlos eingereicht werden kann.
Nichteingreifen von Behörden
Reagiert eine Ordnungsbehörde nicht auf Kontrollbitten, so kann man sie nicht zwingen, sondern muss sie überzeugen. Jedes Ordnungsamt hat eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen, und es sind immer mehr Aufgaben als Personal. Gerade im Bereich der Verkehrsüberwachung ist es unmöglich, sämtliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Sonst müsste in jeder Straße ein Radarwagen stehen und an jeder roten Fußgängerampel ein Aufpasser.
Aus diesem Grund muss ein Ordnungsamt auch in der Verkehrsüberwachung seine Ressourcen sinnvoll einteilen. So kommt es, dass in der Innenstadt ein Auto abgeschleppt wird, das beispielsweise einen Behindertenparkplatz blockiert, während gleichzeitig in einer Wohnstraße am Stadtrand ungehindert auf dem Gehweg geparkt wird. Schließlich kann der Außendienst nicht überall zugleich sein.
Um die Ordnungsbehörde zu überzeugen, muss der Außendienst zunächst einmal wissen, dass und wo es überhaupt ein Problem mit zugeparkten Gehwegen gibt. Damit eine Stelle in der Prioritätenliste nach oben rutscht, ist es wichtig, die besondere Bedeutung des blockierten Gehwegs darzustellen. In der Nähe von Schulen, Altenheimen oder Haltestellen wird ein Ordnungsamt gründlicher hinsehen als in einer Sackgasse am Stadtrand.
Im Idealfall sollte eine solche priorisierte Meldung an die Verkehrsüberwachung ausreichen, so dass Außendienstmitarbeiter in den betroffenen Straßen illegal abgestellte Fahrzeuge feststellen und verwarnen. Und das nicht nur einmal, sondern mehrfach, damit die betroffenen Gehwege auch frei bleiben.
Sollte sich an der Situation nichts ändern, kann die Meldung wiederholt werden, am besten mit Fotos und Hinweisen auf Gefahrensituationen. Privatanzeigen einzelner Parkverstöße sorgen im Normalfall nicht dafür, dass die entsprechenden Straßen in die regelmäßige Verkehrsüberwachung aufgenommen werden, da diese weitgehend automatisiert direkt durch Bußgeldstellen abgewickelt werden.
Ist auch nach längerer Zeit keine Verbesserung der Verkehrsbehinderung eingetreten, spricht dies dafür, dass die Ordnungsbehörde die illegale Gehwegnutzung nicht beenden kann oder will. Weil dies nicht im Interesse der betroffenen Fußgänger ist, kann man sich dann an mehrere Stellen wenden.
Erste Ansprechstelle ist zunächst die dienstliche Hierarchie innerhalb der Verwaltung, also die Amtsleitung, die Dezernatsleitung oder die Verwaltungsspitze (Bürgermeister/Landrat). Spätestens jetzt empfiehlt es sich, Unterstützung an Bord zu holen. Hilfe findet man beispielsweise in der Verwaltung selbst: Senioren-, Bürger- oder Fußverkehrsbeauftragte. Weitere Ansprechpartner sind politische Gremien wie Verkehrsausschuss oder Stadtteilparlament sowie politische Parteien. Schließlich findet man Unterstützung auch bei Vereinen und Organisationen wie Behindertenverbänden oder dem FUSS e.V.
Gemeinsam mit den Unterstützern schildert man sachlich die bemängelte Verkehrssituation sowie die bisherigen Anfragen und drängt auf Abhilfe. Es sollte dann erwartet werden, dass von der Verwaltungshierarchie nach Rücksprache mit der Fachabteilung dem Bürger entweder eine verstärkte Kontrolle zugesagt wird oder die Gründe für die Nicht-Bearbeitung erklärt werden.
Typische Gründe, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind Duldung und Personalmangel. In vielen Ordnungsbehörden gibt es immer noch interne Anweisungen, illegales Gehwegparken zu dulden, solange eine bestimmte Gehwegbreite erhalten bleibt. Dass dies nicht mehr rechtens ist, wurde hier ausführlich beschrieben. Schließlich wurden die Bußgelder für das Parken auf Gehwegen vor allem deswegen erhöht, um diesem Dulden ein Ende zu bereiten.
Personal- oder Ressourcenmangel sind ebenfalls gern vorgebrachte Argumente. Begrenzte Kapazitäten müssen geplant eingesetzt werden. Welche Verkehrsüberwachung Priorität haben muss, sollte sich aus der Verkehrssicherheit und aus der Schwere der Verstöße ergeben. Der Bußgeldkatalog führt auf, welche Verstöße schwer/teuer sind und welche nicht so gravierend. Es ist daher wenig einsichtig und könnte sogar einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Willkürverbot darstellen, wenn die begrenzten Ressourcen ausschließlich dazu eingesetzt werden, abgelaufene Parkscheine (20€) oder Parken ohne Anwohnerberechtigung (25€) zu ahnden, nicht aber das behindernde Parken auf einem Gehweg (70€ plus Punkt in Flensburg).
Hilft auch der Weg über die dienstliche Hierarchie nicht, um die dauerhafte Fehlnutzung von Gehwegen zu vermindern, ist der nächste Ansprechpartner die jeweilige Aufsichtsbehörde. Je nach Bundesland ist dies eine Stelle beim zuständigen Ministerium oder in einer Bezirksregierung. Es steht jedem Bürger frei, bei dieser Stelle formlos eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen. Damit diese Erfolg hat, sollte die betroffene Verkehrssituation genauso wie die Reaktionen der Verwaltung korrekt und kompakt dokumentiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorgang dann fachlich und juristisch beurteilen und die Fachabteilung entsprechend anweisen.
Hilft all dies nicht, steht immer noch der Weg über ein Gerichtsverfahren offen. Allerdings ist bisher kein Verfahren bekannt, mit dem eine Ordnungsbehörde gezwungen worden wäre, für benutzbare Gehwege zu sorgen. Aufsehen erregend war deshalb das noch nicht rechtskräftige Urteil des Bremer Verwaltungsgerichts im November 2021. Dieses Urteil stellte fest, dass betroffene Bürger (hier Anwohner, die den Gehweg zwangsweise nutzen müssen) faktisch rechtsschutzlos wären, wenn ein Ordnungsamt (aus welchen Gründen auch immer) nicht gegen das illegale Gehwegparken einschreitet.
Die Kläger meinten, und das Verwaltungsgericht gab ihnen Recht, dass für das Erlauben und Verbieten des Parkens auf Gehwegen die jeweilige Straßenverkehrsbehörde fachlich zuständig sei. Deshalb könne zwar nicht das Ordnungsamt, wohl aber das Straßenverkehrsamt gezwungen werden. Wenn wie im Streitfall das Parken auf dem Gehweg verboten sei (und auch nicht erlaubt werden könne), müsse das Straßenverkehrsamt selbst Maßnahmen ergreifen, um seine Anordnung auch durchzusetzen. „Die Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, in den von den Klägern bewohnten Straßen Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.“5a Die Behörde sei zwar frei in der Wahl ihrer Maßnahmen, diese müssten jedoch wirksam sein.
Die Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, in den von den Klägern bewohnten Straßen Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
VG Bremen
Zu den vom Gericht beispielhaft genannten Maßnahmen gehöre es auch, das Ordnungsamt um Amtshilfe zu bitten und die illegal parkenden Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Jede Maßnahme sei zulässig, die dafür sorgt, dass die betroffenen Gehwege nicht mehr dauerhaft durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt würden.
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
1https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/anzeigenerstattung/
2z.B. Serviceportal Baden-Württemberg, https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Anzeige+einer+Ordnungswidrigkeit-1803-leistung-0
3„Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei“, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 - v. 2.11.2010 – Abschnitt 3.1.1: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320130816141251173
4Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Schreiben vom 19.7.2018, zitiert in David Grünewald: „Methoden der Gehweg-Befreiung“, https://wegerecht.org/wp-content/uploads/2020/07/2020-07-02_weGErecht_Methoden_der_Gehweg-Befreiung.pdf
5§ 6, Abs. 1 e) und f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
5aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19
Parken auf Gehwegen
Legales Parken auf einem Gehweg
Illegales Parken auf einem Gehweg
Behinderung durch Gehwegparken
Vorsätzliches illegales Parken
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
Wie im vorangegangenen Kapitel erläutert, räumt der Gesetzgeber dem Gehweg eine besondere Schutzfunktion ein. Das Parken eines Fahrzeugs auf einem Gehweg ist verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist. Die Straßenverkehrsordnung sieht hierzu ein eigenes Verkehrszeichen vor: Zeichen 315 („Parken auf Gehwegen“).
An den meisten Stellen, an denen man Fahrzeuge auf einem Gehweg parken sieht, sucht man jedoch das Verkehrszeichen 315 vergeblich. Hier wird auf dem Gehweg geparkt, obwohl die Erlaubnis fehlt.
Für die rechtliche Darstellung müssen wir in diesem Kapitel also unterscheiden zwischen dem zulässigen Parken auf einem Gehweg und dem illegalen Parken, auch wenn es Fußgängern egal sein dürfte, warum ihnen ein Teil ihres Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraums weggenommen wird.
Das Parken eines Fahrzeugs auf einem Gehweg ist verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist.
Legales Parken auf einem Gehweg
Damit Parken auf einem Gehweg erlaubt ist, muss die Gehwegfläche von der Straßenverkehrsbehörde explizit zu diesem Zweck freigegeben werden. Im Kapitel „Legales Gehwegparken“ werden wir uns mit den strengen Bedingungen beschäftigen, unter denen ein Gehweg zum Parken freigegeben werden kann.
Hat die Straßenverkehrsbehörde die Eignung eines Gehwegabschnitts zum Parken überprüft und für positiv befunden, so kennzeichnet sie diesen Gehwegabschnitt mit dem Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“).
Auf dem Verkehrszeichen ist bildlich wiedergegeben, wo und wie auf dem Gehweg geparkt werden darf. Im Wesentlichen gibt es die Varianten „ganz“ und „halb“. „Ganz“ bedeutet, dass Fahrzeuge mit allen vier Rädern komplett auf dem Gehweg parken müssen und die Fahrbahn frei bleibt; „halb“ besagt, dass zwei Räder auf dem Gehweg und zwei Räder auf der Fahrbahn stehen müssen.
Weiterhin wird unterschieden, ob die Fahrzeuge „längs“ oder „quer“ zur Fahrtrichtung parken müssen. Zusätzliche Pfeile im Verkehrszeichen können angeben, ob der Parkbereich an diesem Schild anfängt, aufhört oder fortgesetzt wird. Und dann gibt es noch, insbesondere für die Aufstellung in Einbahnstraßen, von jeder Variante eine rechte und eine linke Version. Insgesamt gibt es 32 Varianten des Verkehrszeichens 315. Die angegebene Aufstellung ist einzuhalten, sonst wird ein Bußgeld erhoben.
Tabelle 1: Bußgelder bei Verstoß gegen die vorgeschriebene Aufstellungsart
Sie parkten auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart. | 142222 | € 10 |
… mit Behinderung | 142223 | € 15 |
… länger als 3 Stunden | 142224 | € 20 |
… mit Behinderung | 142225 | € 30 |
Wird das Parken auf einem Gehweg mit Verkehrszeichen 315 erlaubt, kann mit Parkflächenmarkierungen1 jener Gehwegbereich verdeutlicht (und beschränkt) werden, für den die Parkerlaubnis gilt. Als Parkflächenmarkierung sind durchgehende Linien möglich, Markierungsknopfreihen oder eine abgesetzte Pflasterlinie. Es reicht auch aus, lediglich die Ecken der Parkfläche zu markieren.2
Markierungen für Parkflächen bestehen aus weißen Schmallinien (12 cm).3 Als Parkflächenmarkierung genutzte Pflasterlinien müssen „ausreichend breit sein, in der Regel mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast“4 aufweisen.
Parkflächenmarkierungen auf Fahrbahnen oder Gehwegen zeigen beispielsweise die Lage eines reservierten Stellplatzes für schwerbehinderte Menschen an. Beim halbhüftigen Parken zeigen Parkflächenmarkierungen, wie weit Fahrzeuge auf den Gehweg ragen dürfen oder welcher Bereich der Fahrbahn freigehalten werden muss. Sie können auch Anfang und Ende der Parkerlaubnis kennzeichnen.
Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen bestimmen die Grenze zwischen Parkerlaubnis und Parkverbot. Wie schon im vorangegangenen Kapitel ausgeführt, ist das Parkverbot auf Gehwegen aufgrund der Schutzfunktion für schwächere Verkehrsteilnehmer absolut. Deshalb ist auch die Grenze von durch Parkflächenmarkierungen zugelassenen Parkplätzen auf einem Gehweg absolut. Kein Teil eines geparkten Fahrzeugs darf in das Parkverbot hineinragen.5
Kein Teil eines geparkten Fahrzeugs darf in das Parkverbot hineinragen.
z.B. VGH München
Parkflächenmarkierungen findet man außer auf Gehwegen auch in verkehrsberuhigten Bereichen oder einfach am Fahrbahnrand. Reicht die Breite einer Parkflächenmarkierung auf der Fahrbahn nicht aus, um ein Fahrzeug komplett innerhalb der Markierung zu parken, darf selbstverständlich nicht der angrenzende Gehweg genutzt werden. Stattdessen muss man sich einen legalen Parkplatz suchen, auf den das Auto passt.
Parkflächenmarkierungen dürfen auf Gehwegen ohne begleitendes Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) angebracht werden. Auch in diesem Fall erlauben sie das Parken auf dem Gehweg innerhalb der markierten Fläche. Allerdings ist eine solche Markierung nicht selbsterklärend, weshalb sie laut VwV-StVO lediglich „dort zu erwägen [ist], wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.“
Wenn das Parken auf einem Gehweg erlaubt wird, darf in dem angegebenen Bereich des Gehwegs geparkt werden. Aber nicht von jedem und nicht überall. Verkehrszeichen 315 oder eine einfache Parkflächenmarkierung sind nämlich keine generelle Parkerlaubnis, sondern sprechen gleichzeitig zusätzliche Parkverbote aus.
Eines dieser Verbote betrifft das Gewicht des parkenden Fahrzeugs. Wir hatten im Zusammenhang mit Grundstückszufahrten bereits beschrieben, dass Gehwege baulich nicht dafür ausgelegt sind, schwere Lasten auszuhalten. Aus diesem Grund gibt die Straßenverkehrsordnung ein Maximalgewicht vor für Fahrzeuge, die auf einem freigegebenen Gehweg parken. So soll verhindert werden, dass z.B. ein 40-Tonner auf den Gehweg fährt und alle Gehwegplatten zerstört.
Damit nicht jedes Fahrzeug individuell gewogen werden muss, ergibt sich das Verbot aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Diese Größe ist in den Fahrzeugpapieren eingetragen und kann in den Datenbanken des Kraftfahrt-Bundesamts nachgeschlagen werden.6
Wenn ausnahmsweise ein Teil eines Gehwegs zum Parken freigegeben wird, so darf dort geparkt werden, wenn das parkende Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t nicht überschreitet.7 Die Gewichtsgrenze ergibt sich aus der baulichen Struktur üblicher Gehwege: Oberfläche und Unterbau. Sie korrespondiert nicht mit der zulassungsrechtlichen Einstufung eines Fahrzeugs als PKW, auch wenn es die bildliche Darstellung auf dem Verkehrszeichen 315 suggeriert.
Wenn ausnahmsweise ein Teil eines Gehwegs zum Parken freigegeben wird, so darf das parkende Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t nicht überschreiten.
StVO
Tabelle 2: Bußgelder beim Überschreiten des zulässigen Gewichts
Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Zeichen 315 freigegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht hat. | 142212 | € 10 |
… mit Behinderung | 142213 | € 15 |
… länger als 3 Stunden | 142214 | € 20 |
… mit Behinderung | 142215 | € 30 |
Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Parkflächenmarkierung freigegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässige Gesamtmasse hat. | 141042 | € 15 |
… mit Behinderung | 141043 | € 25 |
… länger als 1 Stunde | 141044 | € 25 |
… mit Behinderung | 141045 | € 35 |
Durch die Gewichtsgrenze ausgeschlossen sind natürlich Lastkraftwagen, Omnibusse und größere Lieferwagen. Aber auch Kleinbusse, die als PKW zugelassen sind, oder Wohnmobile überschreiten oft ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t.
Der Trend zu immer größeren und immer schwereren Sport-Geländewagen (SUV) sorgt dafür, dass auch halbwegs „normale“ PKW auf freigegebenen Gehwegen nicht mehr parken dürfen. Beispiele zu schwerer PKW aus der Produktion deutscher Unternehmen sind Audi Q7, BMW X6, Mercedes-Benz GLE, Porsche Cayenne und VW Touareg.8 Aufgrund der schweren Batterien haben SUVs mit Elektroantrieb teilweise schon ein Leergewicht von 2,5 t und liegen im zulässigen Gewicht weit darüber.
Auch große SUV überschreiten die 2,8 t-Grenze.
Auto Club Europa
Obwohl die oben genannten Bußgelder sehr moderat sind, kann das unzulässige Parken mit schweren Fahrzeugen erhebliche finanzielle Folgen nach sich führen. Sollte die Gehwegfläche durch das Fahrzeug zu Schaden gekommen sein, kann der Verursacher für den Ersatz der aufgetretenen Schäden haftbar gemacht werden.
Neben eventuellen Beschädigungen durch das Gewicht parkender Fahrzeuge erzeugt das zugelassene Parken von Fahrzeugen auf einem Gehweg ein zweites Problem, mit dem sich die Straßenverkehrsordnung beschäftigt: Unter Gehwegen verlaufen üblicherweise Versorgungsleitungen, z.B. für Trinkwasser oder zur Gasversorgung der angrenzenden Häuser.
Solche Versorgungsleitungen sind mit Absperrventilen versehen, die sich normalerweise außerhalb der Gebäude unter dem öffentlichen Gehweg befinden. Im Unglücksfall, z.B. bei einem Rohrbruch oder einem Gasleck, müssen Einsatzkräfte in der Lage sein, diese Absperrventile umgehend zu schließen.
Zusätzlich befinden sich unter dem Gehweg öffentliche Zugangsstellen zur kommunalen Wasserversorgung. Im Brandfall kann die Feuerwehr über solche Hydranten schnell Wasser aus dem vorhandenen Leitungssystem entnehmen.
Beides geht natürlich nicht, wenn die Zugänge zu den Absperrventilen oder Hydranten durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Aus diesem Grund verbietet § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO, dass über „Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen“ geparkt wird, auch wenn dort das Gehwegparken erlaubt ist.
Tabelle 3: Bußgelder für das Parken über einem Schachtdeckel
54 | Sie parkten auf einem Gehweg, auf dem das Parken erlaubt ist, verbotswidrig über einem Schachtdeckel oder sonstigen Verschluss. | 112322 | € 10 |
54.1 | … mit Behinderung | 112323 | € 15 |
54.2 | … länger als 3 Stunden | 112324 | € 20 |
54.2.1 | … mit Behinderung | 112325 | € 30 |
Auch hier gilt wieder, dass die drohenden Bußgelder gering sind. Sollte jedoch ein Gasleck oder ein Brand nicht oder nur verzögert bekämpft werden können, weil ein Fahrzeug den Zugang zum Leitungssystem versperrte, sind wiederum Schadensersatzforderungen gegen den Verursacher denkbar – oder dass die Einsatzkräfte das falsch geparkte Fahrzeug ohne Rücksicht auf Schäden entfernen.
Das Parken auf Gehwegen muss mit dem Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“), bei einzelnen Stellplätzen eventuell nur durch eine Parkflächenmarkierung, explizit erlaubt werden. Ein abgesenkter Bordstein oder eine abweichende Pflasterung am Fahrbahnrand stellen keine Erlaubnis zum Gehwegparken dar. Lediglich in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325), in denen es statt Fahrbahnen und Gehwegen nur gemischt genutzte Verkehrsflächen gibt, dürfen Belagwechsel Parkflächen kennzeichnen.
Dies jedoch hält viele Autofahrer nicht davon ab, ihr Fahrzeug trotzdem ganz oder teilweise auf den Gehweg zu stellen. Wir kommen damit zum Thema des unzulässigen, illegalen Parkens auf Gehwegen.
Illegales Parken auf einem Gehweg
Überall dort, wo Gehwegparken nicht explizit erlaubt ist, stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar. Weil trotzdem immer mehr Fahrzeuge in die Schutzzone der Fußgänger eindringen, wurden durch die StVO-Novelle 2020 die im Bußgeldkatalog genannten Regelsätze für Geldbußen deutlich auf € 55 bis € 100 erhöht.
Tabelle 4: Bußgelder für das Parken auf Gehwegen
52a | Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt | 112454 | € 55 |
52a.1 | … mit Behinderung | 112655 | € 70 |
52a.2 | … länger als 1 Stunde | 112656 | € 70 |
52a.2.1 | … mit Behinderung | 112657 | € 80 |
52a.3 | … mit Gefährdung | € 80 | |
52a.4 | … mit Sachbeschädigung | € 100 |
Damit nicht genug: Bußgelder ab € 60 haben laut Straßenverkehrsgesetz einen Eintrag im vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführten Fahreignungsregister (FAER) zur Folge.9 Mit Blick auf diesen Ausschnitt des Bußgeldkatalogs heißt das: Parkt ein Fahrzeugführer länger als eine Stunde auf einem Gehweg, so wird automatisch seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs angezweifelt, und es wird ein „Punkt in Flensburg“ eingetragen.
Dieses Sanktionsniveau wurde mit der StVO-Novelle 2020 auf Wunsch der Verkehrsminister der Länder eingeführt. Der Grundtatbestand soll die Verwarnungsgeldobergrenze von € 55 ausschöpfen, qualifizierte Verstöße (Behinderung, Gefährdung, Dauer) sollen zu einem Punkt im FAER führen.10
Parkt ein Fahrzeugführer länger als eine Stunde auf einem Gehweg, so wird ein „Punkt in Flensburg“ eingetragen.
nach StVG
Wie schon beim Befahren eines Gehwegs beschrieben, ist der Bußgeldkatalog nicht ganz konsequent und weicht von dieser Tabelle ab, falls der Gehweg mit einem der blauen Verkehrszeichen 239 (Gehweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg), 241 (getrennter Rad- und Gehweg) oder 242.1 (Beginn einer Fußgängerzone) ausgeschildert ist.
Tabelle 5: Bußgelder für das Parken auf Gehwegen, die zusätzlich mit einem blauen Verkehrszeichen markiert sind
144 | Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg geparkt | 141184 | € 55 |
144.1 | … mit Behinderung | 141785 | € 70 |
144.2 | … länger als 3 Stunden | 141786 | € 70 |
Beide Teile des Bußgeldkatalogs legen fest, dass für das Parken auf einem Gehweg im Regelfall mindestens ein Bußgeld von € 55 fällig ist. Bei mehr als einer bzw. drei Stunden oder bei Vorliegen einer Behinderung erhöht sich das Regelbußgeld bereits auf € 70 und zieht deshalb auch einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich. Gleichzeitig gelten behinderndes oder längeres Parken auf einem Gehweg als rechtlich zulässige Gründe für Abschleppmaßnahmen.11
Was Autofahrer teilweise noch mehr schmerzt als Bußgeld und Punkte in Flensburg sind teure Schäden am Fahrzeug. Wer illegal auf einem Gehweg parkt, sollte deshalb bedenken, dass Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit Rollern und Fahrrädern auf dem Gehweg fahren müssen12 und ihre Kinderfahrzeuge nicht unbedingt perfekt beherrschen.
Im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen für ein dadurch beschädigtes Fahrzeug wurde gerichtlich klargestellt, dass die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Parkende zu tragen hat und nicht die übrigen Passanten. Es sei zuzumuten, dass der Autofahrer sein Fahrzeug ordnungsgemäß abstellt. Es sei Dritten hingegen nicht zuzumuten, besondere Rücksicht auf das Fahrzeug zu nehmen.13
Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs hat der Parkende zu tragen.
AG München
Behinderung durch Gehwegparken
Überall, wo das Gehwegparken nicht explizit erlaubt ist, verstoßen Gehwegparker gegen die Parkvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Diese Verstöße haben zur Folge, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wozu auch der Fußgängerverkehr zählt, erheblich behindert werden.13a
Wann liegt eine Behinderung vor, so dass der erhöhte Bußgeldsatz und damit auch der Eintrag ins Fahreignungsregister angesetzt werden muss? Der Rechtsprechung folgend, wird dazu berücksichtigt, welche Funktion ein Gehweg eigentlich haben soll, nämlich den sicheren und ungehinderten Fußverkehr.
Das Verwaltungsgericht Köln definiert, „dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Fußweges vorliegt, weil auf dem verbleibenden Bereich zwischen Fahrzeug der Klägerin und Mauer ein problemloser Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Kinderwagen oder Rollstuhl wohl nur noch eingeschränkt möglich gewesen wäre, in keinem Fall aber ein Begegnungsverkehr etwa zwischen zwei Kinderwagen.“14
Das Oberverwaltungsgericht NRW drückt es ähnlich aus: „Um eine Funktionsbeeinträchtigung eines Gehwegs auszuschließen, genügt es nicht, einen schmalen Engpass zu belassen, durch den Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollator oder Kinderwagen ‚mit Mühe und Not‘ passieren können. Vielmehr muss auch ein problemloser Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben.“15
Um eine Funktionsbeeinträchtigung eines Gehwegs auszuschließen, muss ein problemloser Begegnungsverkehr unter Rollstuhlfahrern und mit Fußgängern möglich bleiben.
OVG NRW
Eine Behinderung liegt also vor, wenn der Gehweg durch das falsch parkende Fahrzeug so eingeschränkt wird, dass ein problemloser Begegnungsverkehr von Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Kinderwagen nicht mehr möglich ist. Die konkrete Behinderung eines individuellen Fußgängers ist dabei nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Gehweg in seiner Funktion eingeschränkt ist, weil dadurch der Verkehrsfluss behindert wird und weil sich durch das falsch parkende Fahrzeug eine Behinderung ergeben könnte.
Bestimmte Behinderungen können das Abschleppen des Fahrzeugs rechtfertigen, beispielsweise wenn „Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen“16 können. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte schon 1992: „Keinem Zweifel unterliegt andererseits, daß ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.“17
Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern erscheint ohne Zweifel geboten.
BVerwG
Der Innensenator von Bremen konkretisiert die Abschleppvorgabe: „Bei einer Unterschreitung von einer Restgehwegbreite von 1,50 m ist davon auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr barrierefrei genutzt werden kann.“18
Auch ohne Behinderung darf ein Gehwegparker abgeschleppt werden, „wenn von dem verbotswidrigen Verhalten eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen kann.“18a
Behinderungen des Fußverkehrs kann es sogar geben, wenn das Fahrzeug gar nicht auf dem Gehweg parkt. Besonders bei quer zur Straße eingerichteten Parkplätzen fahren die Fahrzeuge normalerweise in die Parkbucht, bis die Reifen die Bordsteinkante berühren. Damit ragt ein Teil des Fahrzeugs über den Gehweg. Bei Fahrzeugen mit großem Überstand, z.B. Lieferwagen oder Wohnmobilen, kann so ein erheblicher Teil des Gehwegs blockiert und dadurch der Fußverkehr behindert werden.
Im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen für beim „Überhangparken“ beschädigte Fahrzeuge haben Gerichte deutlich gemacht, dass die Bordsteine die eigentliche Parkfläche umschließen und entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht zum Überparken geeignet sein müssen.19 Auch beim Querparken endet die Parkfläche also an der Bordsteinkante.
Quer geparkte Fahrzeuge, die gleichzeitig den Gehweg versperren, findet man auch oft vor privaten Garagen. Statt in der Garage zu parken, wird der Wagen davor abgestellt. Große Fahrzeuge reichen dann bis über den Gehweg und blockieren diesen. Auch dies ist behinderndes Parken auf dem Gehweg.
Vorsätzliches illegales Parken
Liegt eine Behinderung vor oder wird länger als eine Stunde auf einem Gehweg geparkt, so erhöht sich der Bußgeldregelsatz auf € 70. Dann greift zusätzlich § 3 Abs. 4a BkatV.
Danach ist bei Bußgeldern mit einem Regelsatz über € 55 der Betrag zu verdoppeln, wenn „der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht“ wurde, der Fahrer also die Regelung kannte und willentlich ignorierte. Parkt jemand mit Vorsatz auf einem Gehweg, indem er beispielsweise mit Absicht einen nicht abgesenkten Bordstein überfährt, steigt bei einer Parkdauer von mehr als einer Stunde oder bei Behinderung das Regelbußgeld auf € 140. Auch bei Bußgeldern bis € 55 kann nach Ziffer 7.1 BT-KAT-OWI das Bußgeld erhöht werden, wenn „der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht“ wurde.
Der Bußgeldbetrag ist zu verdoppeln, wenn der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wurde.
BKatV
Ein besonders offensichtliches Beispiel für Vorsatz sind eingeschaltete Warnblinker. Das soll heißen „Komme gleich wieder“, bedeutet aber schlicht „Ich weiß genau, dass ich das nicht darf, mache es aber trotzdem“. Ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß ist aber jeder, bei dem bekannte Regeln bewusst ignoriert werden. Jeder Autofahrer hat in der Fahrschule gelernt, dass er auf einem Gehweg nicht parken darf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat schon 1995 festgestellt, dass „Parken auf dem Gehweg in der Regel nur vorsätzlich begangen werden kann“.20 Vorsatz ist beim Gehwegparken also keine Ausnahme, sondern der Regelfall. Entsprechend sollten Ordnungsbehörden im Regelfall die verdoppelten Bußgelder ansetzen.
Parken auf dem Gehweg kann in der Regel nur vorsätzlich begangen werden.
OLG Düsseldorf
Verantwortung des Halters
Wird im fließenden Verkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen, z.B. zu schnell gefahren, telefoniert oder verboten überholt, so ist der Fahrer des Fahrzeugs mit der entsprechenden Geldbuße zu belegen, denn er hat den Verkehrsverstoß begangen.
Im ruhenden Verkehr hat das Fahrzeug keinen Fahrer. Nachträglich herauszufinden, wer das Fahrzeug dort abgestellt hat, ist langwierig und aufwändig. Das Straßenverkehrsgesetz bestimmt deshalb:
„Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.“ (§ 25a StVG)
Der Halter muss also die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten tragen, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Weil diese Kosten aber mit € 20 plus Auslagen (nach § 107 OWiG) unterhalb der eigentlichen Geldbuße liegen, könnten Fahrzeughalter versucht sein, auf diesem Weg die eigentliche Geldbuße für den Parkverstoß oder die damit einhergehende Eintragung im Fahreignungsregister zu umgehen.
Bei Falschparkern auf Privatgelände, z.B. Supermarktparkplätzen, ist die Rechtsprechung schon weiter. Hier gilt für den Halter: „Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.“20a
Dass sich ein Halter beim verbotenen Gehwegparken ständig auf Nichtwissen beruft, verhindert § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung21 (StVZO):
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.“
Wer sich als Halter also darauf beruft, den Fahrer nicht nennen zu können, muss damit rechnen, zukünftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verkehrsverstoß zu einem Eintrag im Fahreignungsregister führen würde, selbst wenn es sich nur um einen Punkt handelt.22
Die zuständige Behörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
StVZO
Dass die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, angemessen ist, beantworten die zuständigen Gerichte eindeutig. So muss der nicht gesühnte Verkehrsverstoß keine konkrete Gefährdung verursacht haben.23 Maßgeblich sei „die zukünftige Gefahrenabwehr unaufklärbarer Verkehrsverstöße“24.
Motorräder und Fahrräder
Das Parkverbot auf Gehwegen gilt absolut und für alle Arten von Fahrzeugen. Dies schließt Motorräder und Anhänger ohne Zugfahrzeug genauso ein wie alle Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen tragen müssen.
Bei Fahrrädern herrscht in der Rechtsprechung die Meinung vor, dass ihr Abstellen genauso wie das Abstellen von Mülltonnen zum Gemeingebrauch einer Straße gehöre, solange der Fußverkehr nicht behindert wird.25 Für E-Scooter gelten die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder.26
Ausnahmegenehmigungen für Ärzte, Handwerker oder Schwerbehinderte wie der europaweite blaue Parkausweis erlauben unter anderem das kostenfreie Parken an Stellen, an denen sonst Parkgebühren anfallen oder Parkhöchstdauerbeschränkungen gelten würden. Auch wenn viele Inhaber es meinen, enthalten solche Genehmigungen üblicherweise jedoch keine Ausnahme vom Parkverbot auf Gehwegen.
Machen aber doch alle
Viele Leser werden sich wundern, dass gegen illegales Gehwegparken in vielen Gemeinden so wenig eingeschritten wurde. Dann darf sich das doch nicht plötzlich ändern.
Es gibt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten allerdings kein Gewohnheitsrecht. Auch wenn das Gehwegparken bisher in vielen Gemeinden kaum oder gar nicht geahndet wurde, ergibt sich daraus keine Erlaubnis, die Straßenverkehrsordnung zu ignorieren. Personen, die verkehrsordnungswidrig aufgesetzt parken, können sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ des aufgesetzten Gehwegparkens berufen.26a Duldeten Polizei oder Ordnungsbehörden das Parken auf einem Gehweg für einige Zeit, so wurde es dadurch nicht rechtmäßig.27
Das VG Köln stellt klar: „Auch ein jahrelanges Nichteinschreiten gegen straßenverkehrsrechtliche Verstöße begründet keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen weiterhin nicht eingeschritten wird. Daraus erwächst nämlich kein Vertrauensschutz, der unter Ermessens- bzw. Opportunitätsgrundsätzen zu beachten wäre, weil ein Vertrauen darauf angesichts des sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO ergebenden Verbots, auf Gehwegen zu parken, rechtlich nicht schutzwürdig ist.“28
Personen, die verkehrsordnungswidrig aufgesetzt parken, können sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ berufen.
VG Bremen
Grauzonen
Das Parken auf Gehwegen ist durch die Straßenverkehrsordnung überall dort untersagt, wo es nicht explizit erlaubt ist. Jeder Falschparker auf einem Gehweg müsste deshalb mit einem Bußgeld belegt werden.
Nun gibt es aber Situationen, in denen Polizei oder Ordnungsbehörde „Gnade vor Recht“ ergehen lassen dürfen, beispielsweise wenn kurzzeitig (weniger als eine Stunde), nicht-behindernd (Fußgänger-Begegnungsverkehr problemlos) und nur fahrlässig auf dem Gehweg geparkt wird.
Für diesen Zweck regelt § 56 OWiG, dass „geringfügige Ordnungswidrigkeiten“ nicht zwangsläufig in ein Bußgeldverfahren münden müssen. Stattdessen kann der Verursacher auch nur mit einem Verwarnungsgeld zwischen € 5 und € 55 oder sogar ganz ohne Zahlung lediglich verwarnt werden.
Wann eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig eingestuft werden kann, ist nicht eindeutig festgelegt. Man kann aber davon ausgehen, dass Verkehrsverstöße, für die kein Verwarnungsgeld mehr ausgesprochen werden kann (über € 55), in jedem Fall aber solche, die zu einem Eintrag im Fahreignungsregister führen, nicht mehr als geringfügig gelten.29 Die „Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten“30 des Bayerischen Innenministeriums setzt die Grenze niedriger, nämlich bei einem Ahndungssatz von € 40 laut Tatbestandskatalog. Dann würde schon das einfache, fahrlässige, nicht-behindernde, kurze Parken auf einem Gehweg nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen.
Bis zur Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2020 war das illegale Parken auf Gehwegen mit € 15 oder € 20 deutlich preiswerter. Verschiedene Ordnungsbehörden stuften deshalb Verstöße gegen das Gehwegparken grundsätzlich als geringfügig ein, so dass eine Verwarnung ausreichte. Auch berief man sich auf das Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG, welches es dem Ermessen der Behörde und des Behördenmitarbeiters überlässt, ob eine Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt werden soll.
Sowohl ein Polizist vor Ort, ein Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde oder die Behörde als Ganzes hat im Einzelfall das Recht, Ermessensentscheidungen zu treffen. Stehen an einer Stelle drei Fahrzeuge illegal auf dem Gehweg und ein Fahrzeug illegal im Kreuzungsbereich, so unterliegt es dem Ermessen des Verantwortlichen zu entscheiden, welcher Verkehrsverstoß aktuell am wichtigsten ist und welches Fahrzeug beispielsweise abgeschleppt wird.
Eine solche Ermessensentscheidung kann auch dazu führen, dass einzelne Verkehrsverstöße ungesühnt bleiben. Allerdings muss dieses Ermessen nach OWiG „pflichtgemäß“ sein. „Das ist das Auto vom Bürgermeister“ oder „Wo sollen die denn sonst parken“ reichen als Begründung für ein Nichtahnden nicht aus, schon gar nicht dafür, bestimmte Formen des Falschparkens in einzelnen Straßen oder Gebieten gar nicht zu ahnden.
Die Kommunalverwaltung Köln drückt dies so aus: „Diese Ermessensausübung erfolgt nach sachlichen sowie objektiven Kriterien und mein Außendienst ist angewiesen, bei den Kontrollen vor Ort für im vorgenannten Sinne passierbare Gehwege zu sorgen.“31
Das Verkehrsministerium von Baden-Württemberg beschreibt die Rechtslage noch eindeutiger: „Indem der Gesetzgeber einen Bußgeldtatbestand setzt, missbilligt er das beschriebene Verhalten und verlangt als normative Regel grundsätzlich die Ahndung. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt trotz des Opportunitätsprinzips der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind. Daher bedarf auch nicht das Eingreifen des Amtsträgers einer Begründung, sondern die Nicht-Ahndung braucht als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums, welches zu dokumentieren ist (Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., OWiG-Mitsch, Einleitung Rn. 155, 156).“32
Trotz des Opportunitätsprinzips gilt der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind.
VM BW
Mit der Verschärfung der Bußgelder im Jahr 2021 machte der Gesetzgeber deutlich, dass er trotz Opportunitätsprinzips die Ahndung eines Verstoßes gegen das Verbot des Gehwegparkens verlangt. Wird im Regelfall eine Eintragung im Fahreignungsregister vorgenommen, was beim Überschreiten einer Stunde der Fall ist, so muss die Behörde begründen, warum sie einen solchen Verstoß in diesem Ausnahmefall nicht ahndet.
Insbesondere die früher üblichen Anweisungen, beim Gehwegparken beide Augen zuzudrücken oder eine Restgehwegbreite von 1 m, 1,20 m oder 1,60 m grundsätzlich als ausreichend zu bewerten, sind spätestens seit 2021 durch das Opportunitätsprinzip nicht mehr gedeckt. Im Gegenteil: „Kommunale Dienstanweisungen, die das Gehwegparken grundsätzlich dulden, sofern bestimmte Restgehwegbreiten verbleiben, sind rechtswidrig.“33a
Das Verkehrsministerium von Baden-Württemberg wies bereits am 11.5.2020 in einem Erlass seine Gemeinden an, Falschparken nicht mehr generell zu tolerieren: „Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel das Gehwegparken, das auch für Motorräder untersagt ist) nicht zu verfolgen, oder Verkehrsdelikte in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenabschnitte[n] nicht zu ahnden, haben einen Ermessensausfall und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge und stehen mit den Pflichten der Verfolgungsbehörden nicht im Einklang.“33
Nach diesem Erlass sind zwar weiterhin Ermessensentscheidungen erlaubt, auch beim Gehwegparken. Man darf sich aber nicht auf das Opportunitätsprinzip berufen, um das verbotene Parken durch Nichtahndung faktisch zu erlauben und durch die Erklärung, hier oder dort nicht zu verfolgen, Autofahrer zu illegalem Verhalten geradezu zu ermuntern.
Insbesondere ist die Ausübung des Ermessens fehlerhaft, „wenn die Behörde eine Abwägung im Einzelfall gar nicht trifft und in Bereichen außerhalb der Innenstadt rechtswidrige Zustände stillschweigend duldet.“34
Die Ausübung des Ermessens ist fehlerhaft, wenn die Behörde rechtswidrige Zustände stillschweigend duldet.
Petitionsausschuss BW
Das Ermessen darf nicht von sachfremden Erwägungen, z.B. „Gesichtspunkte parteipolitischer, persönlicher oder außerdienstlicher Art“, bestimmt werden.34a Das Einknicken von Kommunen vor dem sogenannten Parkdruck ist eine solche „sachfremde Erwägung“. Pflichtwidrig ist die Ermessensausübung insbesondere dann, wenn sie in anderen Gesetzen verbürgte Rechte verletzt.34b Das ist hier der Fall – ganz besonders bei den Rechten behinderter Menschen, die in der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Grundgesetz und den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder fixiert sind. Sie brauchen bestimmte Mindestbreiten, z.B. mindestens 1,50 m, um einen Rollstuhl wenden zu können. Wer Restgehwegbreiten von 1,20 m oder 1,30 m duldet, verletzt ohne jede Ausnahme den Teilhabeanspruch behinderter Menschen.
Auch das Bayerische Oberlandesgericht München legt dem Opportunitätsprinzip klare Grenzen auf und stellt fest, „dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung und damit Nichtahndung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht geben kann“.35
Da das Parken auf Gehwegen nicht mehr als geringfügiger Verkehrsverstoß gelten kann, sind die Ordnungsbehörden verpflichtet, diesen Verstößen nachzugehen.
Das Dulden eines parkenden Fahrzeugs auf dem Gehweg sollte auf Einzelfälle beschränkt sein, da bei jedem nicht geahndeten Vergehen mit Nachahmern gerechnet werden muss.
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
1StVO Anlage 2 lfd. Nummer 74
2VwV-StVO zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen
3FGSV: „Richtlinien für die Markierung von Straßen“ (RMS)
4analog zu VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, IV Abs. 8
5z.B. VGH München, 21.12.2005 - 11 CS 05.1329; VG Berlin, 20.09.2007 - 11 A 884.06; VG Würzburg, 07.11.2012 - W 6 E 12.884
6https://www.kba.de/DE/Themen/Typgenehmigung/CoC_Daten_Fahrzeugtypdaten/Veroeffentlichungen/SV4.html
7StVO Anlage 2, Nummer 74 und Anlage 3, Nummer 10
8ACE Auto Club Europa e.V.: Luxus-SUVs – Zu dick zum Parken, http://www.ace.de/grafiken
9Rechtsgrundlage ist § 28 StVG, https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html, zusammen Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/
10Bundesratsdrucksache 591/19, Seite 6, https://www.bundesrat.de/drs.html?id=591-19
11Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: „Ruhender Verkehr“, https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und-kommunen-in-bad/
12§ 2, Abs. 5 StVO
13AG München, 30.07.2009 - 331 C 5627/09
13aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19
14VG Köln, 03.04.2008 - 20 K 4941/07
15OVG NRW, 20.12.2012 - 5 A 2802/11
16VG Neustadt (Weinstraße), 30.06.2017 - 5 K 902/16.NW
17BVerwG, 14.05.1992 – 3 C 3/90
18Senator für Inneres, Bremen: „Erlass für das Abschleppen und Verwahren von Kraftfahrzeugen“, 12.04.2021, https://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/2021%2B03%2B31%2BAbschlepperlass.28709.pdf
18aBVerwG, 20.12.1989 – 7 B 179.89
19BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13
20OLG Düsseldorf, 04.12.1995 - 2 Ss (OWi) 429/95 - (OWi) 97/95 III
20aBGH, 18.12.2019 – XII ZR 13/19
21https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/
22OVG NRW, 29.04.1999 - 8 A 699/97
23BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12/94
24VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 10 S 938/91
25z.B. OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 11 LA 172/08; Hamburgisches OVG, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
26§ 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
26aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19
27OLG Düsseldorf, 10.02.1972 - 1 Ss OWi 1/72
28VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11
29BayObLG München, 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/19
30Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, 12.10.2007 - Az. IC4-3603-339-Po (AllMBl. S. 529)
31https://fragdenstaat.de/anfrage/regeln-fur-den-verkehrsdienst-im-ordnungsamt/
32Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, Ministerium für Verkehr, Baden-Württemberg, 11.05.2020 – Az. 4-38.51.1-00/1527
33Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, Ministerium für Verkehr, Baden-Württemberg, 11.05.2020 – Az. 4-38.51.1-00/1527
33aHöltig, „Vollzugsdefizite beim illegalen Gehwegparken“, NZV 2022, 220
34Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/5059, Bericht des Petitionsausschusses zu Petition 16/878 betr. Parken auf Geh- und Radwegen, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/5000/16_5059_D.pdf
34aBGH, 03.12.1998 – 1 StR 240/98
34bHöltig, „Vollzugsdefizite beim illegalen Gehwegparken“, NZV 2022, 220
35BayObLG München, 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/19