Regeln
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
Gehwege sind – genau wie die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette, Bushaltestellenbuchten und Radwege – Bestandteile einer Straße.1
Das OLG Hamm definiert: „Bei einem ‚Gehweg‘ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich [d.h. im Normalfall]2 die Bordsteinkante.“3
Ein Gehweg ist also der Teil einer Straße, der für Fußgänger bestimmt ist. Er ist von der Fahrbahn getrennt, die für die Fahrzeuge bestimmt ist. Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“4
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.
StVO
Sinn und Nutzen von Gehwegen
Gehwege werden dort angelegt, wo es sinnvoll ist, Fahrverkehr und Fußverkehr zu trennen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn Fahrverkehr Fußgänger gefährden oder behindern könnte. Gehwege dienen als Schutzzone und exklusiver Verkehrsraum, insbesondere für Kinder, Senioren, Personen mit Mobilitätseinschränkungen und andere besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer.
Diese Schutzfunktion ist rechtlich unumstritten: „Der Fußgängerverkehr hat ein grundsätzlich berechtigtes Interesse, auf Gehwegen vom motorisierten Verkehr verschont zu bleiben; das Verbot des Gehwegparkens bezweckt allein den Schutz der Benutzer des Gehwegs.“4a
Die Ausgestaltung von Gehwegen sollte sich nach dieser Schutz- und Verkehrsfunktion und der jeweiligen Bedeutung des Fußverkehrs vor Ort richten. Nicht nur in dicht bebauten Gebieten, sondern auch in der Nähe von Schulen oder in Geschäftsbereichen, hat Fußverkehr oft eine höhere Bedeutung als der Fahrverkehr.
Zudem ist jeder Auto- und Radfahrer auch Fußgänger, und sei es nur auf dem Weg zum Fahrzeug. Hier möchte er genauso geschützt werden wie der reine Nur-Fußgänger.
Bei der Neuplanung sollten Gehwege derart dimensioniert werden, dass sie dieser Schutzfunktion und der zu erwartenden Fußverkehrsdichte gerecht werden. Die notwendigen Breiten werden dabei durch einschlägige Richtlinien empfohlen.
Die Richtlinien berücksichtigen hierzu neben der Anzahl von Fußgängern (Überholverkehr, Begegnungsverkehr) auch die „Breite“ von Fußgängern. Ein Erwachsener mit zwei Kindern, eins im Kinderwagen, eins an der Hand, braucht mehr Platz als eine Einzelperson. Gleiches gilt für den Rollatorfahrer mit Begleitperson, die als Sturzsicherung neben und nicht hinter ihm gehen muss. Wem das zu exotisch ist, der stelle sich einfach zwei große Einkaufstaschen vor.
Viel Platz auf dem Gehweg brauchen auch Kinder im Grundschulalter, die mit Fahrrädern, Tretrollern, Rollschuhen und anderen „Fahrzeugen“ lernen, sich im Verkehr zu bewegen. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder mit ihren Fahrrädern auf dem Gehweg fahren und dürfen nicht auf die Fahrbahn ausweichen.5
Zur Schutzfunktion gehört auch, dass zwischen dem eigentlichen Gehbereich und einer angrenzenden Fahrbahn ein Sicherheitsraum (50cm, bei sehr wenig befahrenen Straßen 30cm) vorgesehen ist. Dieser verhindert, dass direkt am Fahrbahnrand schnell vorbei fahrende Fahrzeuge Fußgänger verletzen können, die auf dem Gehweg unterwegs sind.
Im Kapitel „Legales Gehwegparken“ werden wir genauer auf die geforderten Gehwegbreiten eingehen.
Konflikte ums Gehwegparken
Diskussionen über das Parken auf Gehwegen entzünden sich meist an Situationen, in denen die Verkehrs- und Schutzfunktion von Gehwegen legal oder illegal aufgehoben oder eingeschränkt wird.
Auf der Suche nach einem Parkplatz halten sich viele Autofahrer nicht an die Verkehrsregeln. Weil sie nicht dazu bereit sind, einen legalen Parkplatz zu suchen, der möglicherweise etwas weiter von ihrem Ziel entfernt ist, wird der Straßenraum, der ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten ist, zum Parken missbraucht.
Autos sind überwiegend keine Fahrzeuge, sondern Stehzeuge. Im Schnitt parken PKW 95% der Zeit, ungefähr also 23 Stunden am Tag.6
Für diese Parkzeiten wird von Autofahrern öffentlicher Platz eingefordert. Viele Autofahrer glauben sogar, sie hätten einen Anspruch darauf.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum, erst recht nicht auf solchen in größtmöglicher Nähe.7 Auch aus dem Straßenanliegergebrauch8 „erwächst den Anwohnern einer Straße kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden.“9
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentlichen Parkraum.
VG Köln
Der straßenrechtliche Gemeingebrauch lässt zwar das PKW-Parken auf bestimmten Straßenflächen zu, nämlich dort, wo es straßenverkehrsrechtlich erlaubt und nicht untersagt ist. Aber auch daraus kann niemand einen Rechtsanspruch ableiten. Noch nicht einmal in Bereichen mit Anwohnerparken gibt es einen garantierten Parkplatz. Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis ist nämlich kein Parkticket, sondern lediglich eine Verwaltungsgebühr für dessen Ausstellung.
Die öffentliche Hand braucht nicht für Parkflächen zu sorgen. Aber es gibt in Kommunen und Bundesländern Stellplatzsatzungen, die den Bauherren von Wohnraum und Gewerbe vorschreiben, dass und wie viel Parkraum bei Neu- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen auf privaten Flächen, also außerhalb des öffentlichen Straßenraums, geschaffen werden muss.
Hier gilt das Verursacherprinzip: Wer KFZ-Verkehr erzeugt, muss ihn grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück unterbringen. Die Gemeinde muss nur für eigene bauliche Anlagen Parkmöglichkeiten bereitstellen.
Wer KFZ-Verkehr erzeugt, muss ihn grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück unterbringen.
Wollen in einem Gebiet mehr Menschen ihr Auto abstellen, als privater und öffentlicher Raum dafür vorhanden ist, entsteht „Parkdruck“: Parkraum ist knapp.
Zudem besteht bei jedem Autofahrer der subjektive Wunsch, möglichst nah an Wohnung oder Arbeitsplatz zu parken, am besten auch noch kostenlos.
Kommen nun eine für den vorhandenen Parkraum zu große Zahl von Autos, die Bequemlichkeit des Autofahrers, Angst vor Belästigung anderer Autofahrer oder vor Beschädigungen des eigenen Autos sowie mangelndes Verständnis für Sinn und Bedeutung des Gehwegs zusammen, wird oft die Abgrenzung der Fahrbahn überschritten und das Fahrzeug ganz oder teilweise auf dem Gehweg geparkt.
Fahrzeuge reichen so (legal oder illegal) in den Schutzraum hinein, der für Fußgänger vorgesehen wurde. Fußgänger werden belästigt, behindert oder gar gefährdet.
Rechtlicher Hintergrund
Das Parken auf Gehwegen kann zulässig oder unzulässig sein. Die Regelungen hierzu sind bundeseinheitlich.
Die Straßenverkehrsordnung10 (StVO) ist eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassene und vom Bundesrat gebilligte Rechtsverordnung für die Teilnahme am Straßenverkehr. Sie gilt für jeden, der im öffentlichen Straßenraum unterwegs ist: Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger usw. „Straße“ bezeichnet dabei nicht nur die Fahrbahn, sondern den gesamten öffentlichen Verkehrsraum zwischen den Grundstücken.
Die technische und administrative Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“11 (VwV-StVO) geregelt. Sie enthält unter anderem die Vorschriften, wo und wie legales Gehwegparken erlaubt werden darf.
Bei Verstößen gegen die Regelungen der StVO handelt es sich laut Straßenverkehrsgesetz12 (StVG) um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten13 (OWiG) verfolgt werden und mit einer Geldbuße belegt sind. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann nach § 56 OWiG eine Verwarnung ausgesprochen werden. Akzeptiert der Verkehrsteilnehmer eine Verwarnung, erspart er sich und der Behörde das aufwändige Bußgeldverfahren. Verwarnungen sind üblicherweise mit einem Verwarnungsgeld zwischen € 5 und € 55 belegt, können aber auch durch eine einfache Ermahnung ausgedrückt werden.
Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es Bußgeldregelsätze. Sie bestimmen die Höhe der Geldbuße „im Regelfall“, also im Normalfall, und stehen in der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“14 (Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV).
Um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr statistisch einheitlich zu erfassen, ist jedem Bußgeldtatbestand eine sechsstellige Tatbestandsnummer zugeordnet. Dieser „Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“15 (BT-KAT-OWI) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
Auf den folgenden Seiten gibt es Tabellen für die häufigsten Verkehrsverstöße in Zusammenhang mit dem Gehwegparken. In diesen ist neben der Nummer im Bußgeldkatalog und den Regelbußgeldsätzen soweit vorhanden jeweils auch die Tatbestandsnummer (BT-KAT-OWI, 13. Auflage) angegeben. Auch die angegebenen Bezeichnungen der Tatbestände sind weitgehend dem Tatbestandskatalog oder dem Bußgeldkatalog entnommen.
Gestern – heute – morgen
Rechtliche Regelungen sind einer fortlaufenden Entwicklung unterworfen. Ältere Straßenverkehrsordnungen enthielten andere Regelungen, zukünftige können wieder abweichende Regelungen enthalten.
Dieser Broschüre liegt die Fassung der Straßenverkehrsordnung zugrunde, die am 28. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und damit in Kraft trat. In diese Änderung flossen erhebliche Verbesserungen zum Schutz von Radfahrern und Fußgängern vor Falschparkern ein, da „in Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen dem Problem des unzulässigen Haltens oder Falschparkens auf den für den Fuß- oder Radverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen effektiv begegnet werden muss.“16
Aufgrund eines Formfehlers in der zugehörigen neuen BKatV (im Zusammenhang mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen) trat im April 2020 zwar die StVO-Novelle selbst in Kraft, der passende Bußgeldkatalog hingegen wurde nach Intervention des Bundesverkehrsministeriums wenige Wochen später ungültig. Auch wenn dieser Formfehler ausschließlich die strittigen Fahrverbote betraf, wurden mit der kompletten BKatV auch die verschärften Bußgelder für das Gehwegparken vorläufig ausgesetzt.
In Zeiten immer knapper werdender Verkehrsflächen muss dem Problem des Falschparkens effektiv begegnet werden.
Bundesrat
Erst seit der Bundesratssitzung vom 8. Oktober 2021 sind die rechtlichen Unsicherheiten mit dem Bußgeldkatalog ausgeräumt. Die Verordnung wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, und drei Wochen später traten die hier beschriebenen Regelsätze in Kraft.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre wurde bereits an einer weiteren, fußgängerfreundlichen Überarbeitung der StVO gearbeitet. Die von der Verkehrsministerkonferenz im April 2021 veröffentlichten Vorschläge17 umfassen auch Aspekte des Parkens, die in dieser Broschüre besprochen werden, beispielsweise Parken als Sichthindernis, eine konkrete Breitenvorgabe des Rest-Gehwegs beim angeordneten Gehwegparken sowie höhere Bußgelder beim Parken an Querungsstellen.
Bitte prüfen Sie in jedem Fall die aktuelle Rechtslage in Ihrem Bundesland und ob zwischenzeitlich eine veränderte Fassung der hier behandelten Verordnungen veröffentlicht wurde.
Die Autoren beschreiben in dieser Broschüre ihre Interpretation der geltenden Regelungen. Es handelt sich um keine Rechtsberatung.
Befahren von Gehwegen
Parkverbote auf Gehwegen sind zunächst eine logische Fortsetzung des Fahrverbots auf Gehwegen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt die Schutzfunktion von Gehwegen in einem ganz einfachen Satz fest: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.“18 (§ 2 Abs. 1)
Schon deshalb dürfen Fahrzeuge den Gehweg nicht benutzen. Dieses Verbot ist absolut.
Selbst das Überfahren eines Gehwegs, um von einem privaten Grundstück auf eine öffentliche Fahrbahn zu gelangen (oder umgekehrt), ist nicht selbstverständlich. So bedarf schon das Anlegen einer Zufahrt über einen Gehweg einer Genehmigung für diese spezielle Stelle, sei es durch Bauplanungsrecht oder nachträglich als Sondernutzung.19
Das grundsätzliche Fahrverbot auf Gehwegen wird nicht nur durch die Schutzfunktion des Gehwegs, sondern auch technisch begründet: Gehwege sind von ihrer baulichen Konstruktion her gar nicht für die Belastungen ausgelegt, die beim Befahren mit einem Kraftfahrzeug auftreten. So werden nicht nur Gehwegplatten beschädigt, sondern es können auch unter dem Gehweg verlaufende Versorgungsleitungen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Die Genehmigungspflicht stellt sicher, dass eine Einfahrt entsprechend den Gesetzen des jeweiligen Bundeslands und den zugehörigen Gemeindesatzungen baulich darauf ausgelegt wird, das Gewicht eines Fahrzeugs auszuhalten, und dass eine Gefährdung des restlichen Fahr- und Fußverkehrs ausgeschlossen ist.
Selbst für Fahrzeuge zur Gehwegreinigung gilt dieses Befahrverbot, welches nur durch die Ausnahmegenehmigung in § 35 Abs. 6 StVO aufgehoben wird. Dort ist allerdings auch festgeschrieben, dass das Fahrzeug nur bestimmte Belastungen auf den Gehweg ausüben darf, so dass dieser nicht beschädigt werden kann.
Da Gehwege nicht befahren werden dürfen, ist selbstredend auch das Halten auf einem Gehweg verboten. Sogar zum Be- und Entladen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, wenn dazu der Gehweg benutzt werden soll.20
Bußgelder in Zusammenhang mit dem Befahren von Gehwegen finden sich im Abschnitt „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ des Bußgeldkatalogs. Sie gelten auch für Radfahrer. Für Benutzer von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter, Segway) gelten unverständlicherweise abweichende Bußgelder.
Tabelle 1: Bußgelder für das Fahren auf Gehwegen
2 | Vorschriftswidrig Gehweg benutzt | 102100 | € 55 |
2.1 | … mit Behinderung | € 70 | |
2.2 | … mit Gefährdung | € 80 | |
2.3 | … mit Sachbeschädigung | € 100 | |
238 | Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren | 610100 | € 15 |
238.1 | … mit Behinderung | 610101 | € 20 |
238.2 | … mit Gefährdung | 610102 | € 25 |
238.3 | … mit Sachbeschädigung | 610103 | € 30 |
Die Formulierung „mit Sachbeschädigung“ in Nummer 2.3 bezieht sich auf einen Unfall, der durch das verbotene Fahren auf dem Gehweg verursacht wurde.
Nicht ganz konsequent ist der Bußgeldkatalog in Bezug auf Gehwege, die zusätzlich mit einem der blauen Verkehrszeichen 239 („Gehweg“), 240 („gemeinsamer Geh- und Radweg“), 241 („getrennter Rad- und Gehweg“) oder 242.1 („Beginn einer Fußgängerzone“) ausgeschildert sind, denn dort nennt die BKatV teilweise abweichende Regelsätze und Bedingungen.
Für diese Vergehen sind die Bußgelder im Abschnitt „Vorschriftzeichen“ des Bußgeldkatalogs aufgeführt.
Tabelle 2: Bußgelder für das Fahren auf Gehwegen, die zusätzlich mit blauen Verkehrszeichen versehen sind
141 | Entgegen Zeichen 239 Gehweg befahren oder dort gehalten | ||
141.1 | … mit einem Kraftfahrzeug über 3,5t zul. Gesamtmasse, ausgenommen PKW und Kraftomnibus | 141736 | € 100 |
… mit Gefährdung | € 120 | ||
… mit Sachbeschädigung | € 145 | ||
141.2 | … mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger oder einem Kraftomnibus | 141158 | € 55 |
141.3 | … mit einem anderen Kraftfahrzeug | 141163 | € 50 |
141.4 | … als Radfahrer | 141169 | € 25 |
141.4.1 | … mit Behinderung | 141170 | € 30 |
141.4.2 | … mit Gefährdung | 141171 | € 35 |
141.4.3 | … mit Sachbeschädigung | 141172 | € 40 |
151 | Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich einen Fußgänger gefährdet | ||
151.2 | … bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr | 141609 | € 70 |
Das Befahren eines Gehwegs kann von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall erlaubt werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Ausschilderung mit Verkehrszeichen 239 („Gehweg“) und dem Zusatzzeichen 1022-10 („Radfahrer frei“). Allerdings ist die Freigabe von Gehwegen für Fahrräder oder andere Fahrzeuge eine häufige Quelle von Konflikten und sogar Unfällen.
Beparken von Gehwegen
Da Gehwege nicht befahren werden dürfen und auch das Halten auf einem Gehweg nicht gestattet ist, ergibt sich zwangsläufig, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist.
Die Straßenverkehrsordnung bekräftigt dieses Verbot in § 12 Abs. 4: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Zum Parken ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
StVO
Man muss also am Fahrbahnrand parken oder auf einem extra dazu eingerichteten Seitenstreifen. Seiten- und Parkstreifen haben laut OLG Hamm keine bauliche Trennung zur Fahrbahn.21 Gehwege hingegen sind durch eine Bordsteinkante, in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch durch Pflasterlinien22, von der Fahrbahn oder einem Seiten-/Parkstreifen abgetrennt.23
Jenseits der Bordsteinkante darf in keinem Fall geparkt werden, außer dies wurde explizit erlaubt. Für den Ausnahmefall, dass Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, ergänzt § 12 Abs. 4a, dass hierzu der rechte Gehweg zu benutzen ist.
Beide Abschnitte zusammen definieren das Parkverbot auf Gehwegen: „Aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 4 StVO einerseits und § 12 Abs. 4a StVO andererseits ergibt sich, dass der Staat dem Bürger grundsätzlich verbietet, den Gehweg bzw. Teile davon zum Parken des Kraftfahrzeuges zu nutzen, und dies nur dort zulässt, wo es gesondert ausgewiesen ist.“23a
Aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 4 StVO einerseits und § 12 Abs. 4a StVO andererseits ergibt sich, dass der Staat dem Bürger grundsätzlich verbietet, den Gehweg bzw. Teile davon zum Parken des Kraftfahrzeuges zu nutzen, und dies nur dort zulässt, wo es gesondert ausgewiesen ist.
VG Bremen
Das Parkverbot gilt auch für Fahrzeuge, die „nur ein wenig“ auf den Gehweg gefahren sind und teilweise noch auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen stehen. Dies wird als „Halbbordparken“, „halbhüftiges“, „aufgesetztes“ oder einfach „halbes“ Parken bezeichnet.
Nur in Ausnahmefällen erlaubt die Straßenverkehrsordnung das Parken auf einem Gehweg. Dazu muss es explizit gestattet werden. Zu diesem Zweck gibt es das Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) sowie die so genannte „Parkflächenmarkierung“.
Daher unterscheiden wir im folgenden Kapitel zwischen legalem und illegalem Parken auf Gehwegen.
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
1Genaue Definitionen finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.
2Verdeutlichung durch die Autoren
3OLG Hamm, 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93, mit Verweis auf BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71
4§ 25 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
4aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19
5§ 2 Abs. 5 StVO
6Martin Randelhoff: „Die größte Ineffizienz des privaten Pkw-Besitzes: Das Parken“, https://www.zukunft-mobilitaet.net/13615/strassenverkehr/parkraum-abloesebetrag-parkgebuehr-23-stunden/, mit Verweis auf „Ergebnisbericht Mobilität in Deutschland 2008“ und andere europäische Statistiken
7OVG Niedersachsen, 17.02.2012 - 7 ME 185/11
8z.B. § 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167317,17
9VG Köln, 13.05.2011 - 18 K 1172/11
10http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
11http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
12https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/
13http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/
14https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/
15https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html
16Begründung zur StVO-Novelle 2020, Bundesratsdrucksache 591/19, S. 115, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf
17https://www.verkehrsministerkonferenz.de/VMK/DE/termine/sitzungen/21-04-15-16-vmk-telefonschaltkonferenz/21-04-15-16-bericht-ad-hoc-ag-fussverkehrspolitik-6-3.pdf
18Hervorhebung durch die Autoren
19Der in Landesstraßengesetzen definierte Anliegergebrauch umfasst oft, aber nicht zwangsläufig das Recht auf Anlage einer Zufahrt zu einem privaten Stellplatz; siehe u.a. VG Augsburg, 08.11.2017 – Au 6 K 17.631; VG Gelsenkirchen, 20.05.2008 - 14 K 1550/06; OVG Münster, 16.06.2014 - 11 A 1097/12
20VG Saarlouis, 29.08.2012 - 10 K 1899/11
21OLG Hamm, 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78
22§ 39 Abs. 5 StVO
23OLG Hamm, 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93
23aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19
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4. Abonnement unseres Newsletters
Auf der Internet-Seite https://www.fuss-ev.de/ von FUSS e.V. wird den Benutzern die Möglichkeit eingeräumt, den Newsletter des Vereins zu abonnieren. Der Newsletter kann von der betroffenen Person grundsätzlich nur dann empfangen werden, wenn (1) die betroffene Person über eine gültige E-Mail-Adresse verfügt und (2) die betroffene Person sich für den Newsletterversand registriert. Mit der Anmeldung zum Newsletter erklärt sich die sich anmeldende betroffene Person einverstanden, dass Fuss e.V. sie informieren darf. Die Daten des Angemeldeten werden ausschließlich zu diesem Zweck genutzt. Dabei wird in der Regel nur die Mailadresse des Anmeldenden gespeichert; wenn er oder sie den Flyer zum alle zwei Jahre stattfindenden Kongress BUVKO per Post erhalten möchte zusätzlich die Anschrift. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte. Die Einwilligung zum Bezug des Newsletters kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die im Rahmen einer Anmeldung zum Newsletter erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Versand unseres Newsletters verwendet. Ferner könnten Abonnenten des Newsletters per E-Mail informiert werden, sofern dies für den Betrieb des Newsletter-Dienstes oder eine diesbezügliche Registrierung erforderlich ist, wie dies im Falle von Änderungen am Newsletterangebot oder bei der Veränderung der technischen Gegebenheiten der Fall sein könnte. Es erfolgt keine Weitergabe der im Rahmen des Newsletter-Dienstes erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte. Das Abonnement unseres Newsletters kann durch die betroffene Person jederzeit per Mail an den Verein gekündigt werden. Die Einwilligung in die Speicherung personenbezogener Daten, die die betroffene Person uns für den Newsletterversand erteilt hat, kann jederzeit per Mail an den Verein widerrufen werden.
5. Newsletter-Tracking
Die Newsletter von FUSS e.V. enthalten modifizierte Links, die eine Logdatei-Aufzeichnung und eine Logdatei-Analyse mit dem Programm "Matomo" ermöglichen. Dadurch kann eine statistische Auswertung des Erfolges oder Misserfolges von Online-Kampagnen durchgeführt werden. Anhand der modifizierten Links kann FUSS e.V. erkennen, ob und wann ein solcher Link von einer betroffenen Person aufgerufen wurde.
Solche über die in den Newslettern enthaltenen modifizierten Links erhobenen personenbezogenen Daten, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gespeichert und ausgewertet, um den Newsletterversand zu optimieren . Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Betroffene Personen sind jederzeit berechtigt, durch eine Mail an den Verein diese Löschung der personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verlangen.
5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite
Die Internetseite von FUSS e.V. enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Verein sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.
6. Webanalyse mit Matomo
Diese Website verwendet zur Webanalyse Matomo. Hierzu werden durch „Cookies“, Textdateien, erzeugte Nutzungsinformationen (einschließlich Ihrer gekürzten IP-Adresse) an den Server übertragen und zu Nutzungsanalysezwecken gespeichert, nachdem sie anonymisiert wurden. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung der Seite werden nicht an Dritte weitergegeben. Wenn Sie mit der Speicherung und Auswertung der erzeugten Nutzungsinformationen nicht einverstanden sind, können Sie dieser widersprechen. Sie können die Installation des Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können.
Achtung: Wenn Sie ihre Cookies löschen, so hat dies zur Folge, dass auch das Deaktivierungs-Cookie gelöscht wird und von Ihnen erneut abgelegt werden muss.
7. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
8. Rechte der betroffenen Person
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a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
- Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei FUSS e.V. gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der FUSS e.V. wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten von FUSS e.V. öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft FUSS e.V. unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter von FUSS e.V. wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
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e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
- Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
- Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der FUSS e.V. gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der FUSS e.V. wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
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f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der FUSS e.V. wenden.
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g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
FUSS e.V. verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeitet FUSS e.V. personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der FUSS e.V. der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird FUSS e.V. die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei FUSS e.V. zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an jeden Mitarbeiter von FUSS e.V. oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
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h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft FUSS e.V. angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
9. Zahlungsart: Datenschutzbestimmungen zu PayPal als Zahlungsart
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten von PayPal integriert. PayPal ist ein Online-Zahlungsdienstleister. Zahlungen werden über sogenannte PayPal-Konten abgewickelt, die virtuelle Privat- oder Geschäftskonten darstellen. Zudem besteht bei PayPal die Möglichkeit, virtuelle Zahlungen über Kreditkarten abzuwickeln, wenn ein Nutzer kein PayPal-Konto unterhält. Ein PayPal-Konto wird über eine E-Mail-Adresse geführt, weshalb es keine klassische Kontonummer gibt. PayPal ermöglicht es, Online-Zahlungen an Dritte auszulösen oder auch Zahlungen zu empfangen. PayPal übernimmt ferner Treuhänderfunktionen und bietet Käuferschutzdienste an.
Die Europäische Betreibergesellschaft von PayPal ist die PayPal (Europe) S.à.r.l. & Cie. S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, 2449 Luxembourg, Luxemburg.
Wählt die betroffene Person während des Bestellvorgangs in unserem Online-Shop als Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ aus, werden automatisiert Daten der betroffenen Person an PayPal übermittelt. Mit der Auswahl dieser Zahlungsoption willigt die betroffene Person in die zur Zahlungsabwicklung erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten ein.
Bei den an PayPal übermittelten personenbezogenen Daten handelt es sich in der Regel um Vorname, Nachname, Adresse, Email-Adresse, IP-Adresse, Telefonnummer, Mobiltelefonnummer oder andere Daten, die zur Zahlungsabwicklung notwendig sind. Zur Abwicklung des Kaufvertrages notwendig sind auch solche personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung stehen.
Die Übermittlung der Daten bezweckt die Zahlungsabwicklung und die Betrugsprävention. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird PayPal personenbezogene Daten insbesondere dann übermitteln, wenn ein berechtigtes Interesse für die Übermittlung gegeben ist. Die zwischen PayPal und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgetauschten personenbezogenen Daten werden von PayPal unter Umständen an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Diese Übermittlung bezweckt die Identitäts- und Bonitätsprüfung.
PayPal gibt die personenbezogenen Daten gegebenenfalls an verbundene Unternehmen und Leistungserbringer oder Subunternehmer weiter, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist oder die Daten im Auftrag verarbeitet werden sollen.
Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Einwilligung zum Umgang mit personenbezogenen Daten jederzeit gegenüber PayPal zu widerrufen. Ein Widerruf wirkt sich nicht auf personenbezogene Daten aus, die zwingend zur (vertragsgemäßen) Zahlungsabwicklung verarbeitet, genutzt oder übermittelt werden müssen.
Die geltenden Datenschutzbestimmungen von PayPal können unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacy-full abgerufen werden.
10. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
11. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.
12. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
13. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
14. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusster Verein verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
Diese Datenschutzerklärung wurde mit Hilfe des Datenschutzerklärungs-Generators von datenschutz in der arztpraxis in Kooperation mit der RC GmbH und den Filesharing Rechtsanwälten von WBS-LAW erstellt.