Presse
Auf dieser Seite haben wir für Sie die Pressemitteilungen von FUSS e.V. zum Thema Gehwegparken zusammengestellt. Bei Verwendung in einer gedruckten Publikation bitten wir um Zusendung eines Belegexemplars, bei einer Veröffentlichung im Internet nennen Sie uns bitte die Web-Adresse (URL).
Gehwege frei für sicheres Gehen:
Wie aus Falsch-, Richtigparker werden
Immer mehr Aktionen gegen Falschparker auf Geh- und Radwegen
„Parke nicht auf unseren Wegen“-Aufkleber legitim aber illegal?
Viele behördliche Anordnungen zum Gehwegparken sind „out“
Duldung des Falschparkens seitens der Ordnungsämter gegen den Willen des Gesetzgebers
Abgestellte Fahrräder und E-Roller
In der Straßenverkehrs-Ordnung ist vorgeschrieben, dass Fahrzeuge „platzsparend" auf dem „rechten Seitenstreifen" bzw. am Fahrbahnrand parken müssen. Allerdings ist das Parken auf Flächen der Fahrbahn verboten, die für den Fußverkehr und die Sicherheit relevant sind, z.B. neben Haltestellen oder vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen zur Gewährleistung der notwendigen Sichtbeziehungen (StVO § 12). Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Fahrräder und E-Roller (eKFV §11 Abs.5: Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend); Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass ein behinderndes oder belästigendes Fahrradparken auch das Entfernen des Rades gerechtfertigt (z.B. OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).
Zu beachten ist, dass am Fahrbahnrand abgestellte Fahrräder z.B. durch Umfallen oder durch eine ungünstige Aufstellung eine Gefährdung bei der Querung der Fahrbahn darstellen können. Bei Dunkelheit dürfen Fahrräder generell nur auf Fahrbahnen abgestellt werden, wenn die Straße ununterbrochen beleuchtet ist, denn kein Fahrrad hat ein Standlicht, welches zum Betrieb über die gesamte Nacht geeignet ist (§17 Abs. 4 StVO). Wegen dieser Regelung wird allgemein davon ausgegangen, dass Räder auf Gehwegen abzustellen sind. Auch in der Rechtssprechung gilt es als „zulässiger Gemeingebrauch“.Gleiches gilt für E-Roller (eKFV §11 Abs.5: Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend),
Durch die erfreuliche Zunahme des Radverkehrs, der damit nicht Schritt haltenden Einrichtung von Abstellanlagen, aber auch teilweise durch eine einreißende Bedenkenlosigkeit bei Radlern, kommt es an Publikumsschwerpunkten punktuell zu für Fußgänger nicht akzeptablen Zuständen. Da Gehwege auch von Mobilitätsbehinderten genutzt werden, ist das legale oder illegale Abstellen von Fahrrädern ein äußerst sensibles Thema. Selbst an der Hauswand abgestellte Fahrräder, die eventuell die meisten Fußgänger nicht stören, können für Sehbehinderte eine erhebliche Gefährdung darstellen. Auch abgestellte E-Roller stellen zunehmende ein Problem dar, wenn sie Gehwege vesperren.
Es ist vorwiegend die Aufgabe der Kommunen, Abstellflächen für Fahrräder zu schaffen, die nicht den Fußverkehr auf Gehwegen, an Fahrbahn-Querungsstellen und Haltestellenzugängen, sowie wartende Fußgänger behindern, sondern idealerweise sogar die Fußwegeführung unterstützen.
Dafür müssen in verdichteten Wohngebieten in regelmäßigen Abständen Parkstreifen am Fahrbahnrand auch für Fahrräder (und Motorräder) reserviert werden. An Stelle eines Autos können sechs bis acht Fahrräder parken. Kommunal- und ÖPNV-Planung (Nahverkehrspläne) sind gefordert, die teilweise an Bahnhöfen vorhandenen guten „Bike & Ride“-Lösungen auch an Busbahnhöfen, sonstigen Bus- sowie Straßenbahnhaltestellen zu verwirklichen und dafür zu sorgen, dass die von Fußgängern bevorzugten Verbindungswege freigehalten werden. Insbesondere in Gebieten mit hohem Radverkehrsaufkommen und an Verkehrsmagneten wie Bahnhöfen, U- und S-Bahnhaltestellen, Bildungs-, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Betriebs- und Einkaufszentren u.ä. sollten Kommunen für ausreichende in den öffentlichen Raum gut integrierte Fahrradabstellplätze sorgen. Dazu ist eine fachlich fundierte, bedarfsgerechte Stellplatzplanung für Radverkehr angezeigt.
Gehwegmöblierungen und Geschäftsauslagen
Insbesondere für mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind die stationären und mobilen Objekte im Straßenraum in stark genutzten Geschäftsstraßen ein großes Problem. Blinde Menschen mit Langstock fühlen an Tischen und Geschäftsauslagen keine Kante am Fußboden, Menschen in Rollstühlen kommen nicht mehr durch den zu engen Durchgang, Kinder können an Übergängen nicht über die aufgestellten Versorgungs-Anlagen hinwegsehen, Fußgängerinnen und Fußgänger können nicht mehr zu zweit nebeneinander gehen. All dies entspricht nach den geltenden baulichen Richtlinien nicht dem „Stand der Technik“ (vgl. Wie breit müssen Gehwege sein?).
In den Tiefbau- oder Ordnungsämtern der Kommunen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig damit völlig überfordert, die Zustände regelmäßig zu überprüfen und die selbst festgelegten Regeln durchzusetzen. Deshalb ist es erforderlich, dass Betroffene tätig werden und sich bei der zuständigen Behörde beschweren und bei gefährdenden Zuständen nötigenfalls sogar die Polizei zu Hilfe rufen.
Besondere Fortbewegungsmittel
„Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel“ wurden als „Besondere Fortbewegungsmittel“ dem Fußverkehr gleichgestellt und müssen Gehwege benutzen (§24, Absatz 1).
Diese Regelung war darauf ausgerichtet, dass Kinder mit ihren körperbetriebenen Spielfahrzeugen im Schutzraum des Gehweges fahren können und als „Sport und Spiele“ einzustufen sind, die auf Fahrbahnen und Seitenstreifen nur „auf dafür zugelassenen Straßen erlaubt“ sind (StVO §31). Die nur auf die Kinder ausgerichtete Schutzwürdigkeit wurde unglaubhaft und der Gesetzgeber blieb untätig, als die Industrie z.B. Tretautos (Gokarts) mit Batterien oder Akkus ausstattete, so dass heute auch diese auf Gehwegen auch zugelassen sind:
Kinder im Alter ab drei Jahren (nur Empfehlung der Hersteller), die Gokarts, Dreiräder, Traktoren oder gar Kindermotorräder mit einer Geschwindigkeit von, zum Beispiel, 6,5 km/h fahren (möglicherweise das Doppelte Ihrer Gehgeschwindigkeit).
Die Sonderregelung für Fortbewegungsmittel für kleinere Kinder hatte spätestens ihren Sinn verloren, als auch Jugendliche und Erwachsene auf eigens für diese Zielgruppe konzipierten schnelleren Tretroller (Skooter) unterwegs waren. Diese sogenannten „neuen Verkehrsmittel“ ordnete der Gesetzgeber wiederum als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ ein, die „nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung“, also keine Verkehrsmittel sind. Unabhängig von ihrer Geschwindigkeit, ihrer Wendigkeit und ihren Bremsbedingungen. Unabhängig davon, welche Wirkungen von ihnen auf die zumeist deutlich langsameren Fußgängerinnen und Fußgänger auf den oft zu schmalen Gehwegen ausgehen. Die Gruppe der Nutzerinnen und Nutzer neuer Verkehrsmittel ist mittlerweile sehr ausdifferenziert und abhängig von neuen Marktideen erweiterbar:
Jugendliche und Erwachsene auf Tretrollern (Skooter), Skatebords (Brett mit vier Rädern, das durch Abstoßen mit einem Bein angetrieben wird), Waveboards (ähnlich dem Skateboard, aber einspurig und durch Hüftbewegungen angetrieben) sowie Inline-Skater (Rollschuh, bei dem die Rollen in einer Reihe angeordnet sind) müssen Gehwege benutzen (StVO §24, Absatz 1).
Im Jahr 2000 hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass von einer Ungefährlichkeit des Inline-Skaten für Fußgänger nicht auszugehen ist (Az.9U71/99). Es ist deshalb nicht logisch, dass der Gesetzgeber Inline-Skates dem „Sport und Spiel“ (StVO § 31) und den Gehwegen (StVO §24) zugewiesen hat. Radfahren und Skaten sind sich als Mobilitätsformen eindeutig näher als Skaten und Gehen, insofern wäre es auch für die Skater sinnvoll, die Radwege für sie freizugeben. Für Fußgänger sind Skater eindeutig konfliktreicher als für Radfahrer. Die Skater-Geschwindigkeit kann bis zu fünfmal so hoch sein wie die der Fußgänger. Dies wäre damit vergleichbar, als wenn in einer Tempo-30-Zone ein Kraftfahrzeug mit 150 km/h fahren würde.
Anders als bei den Inline-Skatern ist es gelungen, die Zulassung von Motorfahrzeugen der neueren Art (Segways, Pedelecs etc.) auf Gehwegen zu verhindern. Sie wurden bisher als „Verkehrsmittel“ anerkannt oder als „Mobilitätshilfen“.