Parken an Kreuzungen und Einmündungen

Parken an Fußgängerüberwegen

Parken an Absenkungen

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.

 

Gehwege an Straßen enden an jeder Einmündung oder knicken ab. Die Wege von Fußgängern enden hier jedoch nicht. Der Fußgänger muss die Fahrbahn queren und seinen Weg auf dem nächsten Gehweg fortsetzen.

Auch wenn unsere Broschüre das Parken auf Gehwegen zum Thema hat, ist das ungeschickte oder sogar unzulässige Parken an und auf solchen Querungsstellen in direktem Zusammenhang zu sehen. So protokolliert das Verkehrsministerium Baden-Württemberg, dass im Land täglich 4,8 Unfälle „im ruhenden Verkehr“, also im Zusammenhang mit parkenden Fahrzeugen geschehen und bei jedem zweiten Unfall Personen verletzt wurden.1 Solche Unfälle lassen sich in den meisten Fällen darauf zurückführen, dass Fahrzeugführer und Fußgänger einander schlecht sehen konnten. Dieses Kapitel stellt deshalb kurz die Probleme und rechtlichen Regelungen dar, wenn Fahrzeuge zwar auf der Fahrbahn, aber im Verlauf eines Fußgängerwegs parken.

Hierbei geht es zum einen um die Sichtbeziehungen von Fußgängern auf Fahrzeuge und aus Fahrzeugen auf Fußgänger sowie zum anderen um Erleichterungen für mobilitätseingeschränkte Personen beim Überqueren einer Fahrbahn.2

Parken an Kreuzungen und Einmündungen

Verläuft ein Gehweg entlang einer Straße, so müssen Fußgänger an jeder Einmündung oder Kreuzung eine Fahrbahn queren, um ihren Weg auf der anderen Seite fortzusetzen.

Abbiegende Fahrzeuge stellen eine besondere Gefahr für Fußgänger dar. § 9 Abs. 3 StVO legt deshalb fest, dass „auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen [ist]; wenn nötig, ist zu warten.“ Fußgänger sind also beim Abbiegen immer durchzulassen.

Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, also alles ab Lieferwagen aufwärts, dürfen beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit querendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Beim Abbiegen ist auf zu Fuß Gehende besonders Rücksicht zu nehmen.

StVO

Tabelle 1: Bußgelder beim Abbiegen

41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet. 109624 € 140 + Fahrverbot
45 Beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 109660 € 70
  … mit Gefährdung 109661 € 85

Damit ein Autofahrer entsprechend Rücksicht auf einen Fußgänger nehmen kann, muss er ihn vor allen Dingen sehen. Besonders an Einmündungen und Kreuzungen ist es deshalb wichtig, dass die nötigen Sichtachsen frei von parkenden Fahrzeugen sind.

Parken im 5m-Bereich blockiert
      Fußgängerwege und Sichtachsen
Parken im 5m-Bereich blockiert Fußgängerwege und Sichtachsen

Aus diesem Grund ist nach § 12 Abs. 3 StVO vor und hinter jeder Einmündungen ein Sichtfeld von fünf Metern freizuhalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre wurde von der Verkehrsministerkonferenz vorgeschlagen, dieses freizuhaltende Sichtfeld auf 10 oder 20 Meter zu erweitern.

Tabelle 2: Bußgelder für das Parken im Kreuzungsbereich

54 Sie parkten weniger als 5 Meter vor/hinter der Kreuzung/Einmündung. 112262 112272 € 10
54.1 … mit Behinderung 112263 112273 € 15
54.2 … länger als 3 Stunden 112264 112274 € 20
54.2.1 … mit Behinderung 112265 112275 € 30

Die im Bußgeldkatalog genannten Regelsätze sind sehr moderat, berücksichtigt man die von einem im Kreuzungsbereich geparkten Fahrzeug ausgehende Gefahr für Fußgänger, die schließlich sogar das Abschleppen des Fahrzeugs rechtfertigt.3 Die Verbesserungsvorschläge der Länderverkehrsminister betreffen daher auch eine Erhöhung dieser Bußgelder.

Hinter einem kompakten PKW kann
      eine ganze Kindergartengruppe verborgen sein.
Hinter einem kompakten PKW kann eine ganze Kindergartengruppe verborgen sein.

Fahrzeuge dürfen ab einer Entfernung von 5 Metern von der Kreuzung oder Einmündung parken. Die Ausrundung der Kurve zählt bereits zu diesen 5 Metern. Dies ist unabhängig von der Größe des Fahrzeugs. Hohe Fahrzeuge müssen nach StVO zwar so geparkt werden, dass sie keine wichtigen Verkehrszeichen verdecken. Einen an die Kreuzung herantretenden Fußgänger jedoch dürfen sie verdecken. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass schon moderne PKW meist deutlich höher sind als ein vorbei laufender Grundschüler.

Grenzmarkierungen erweitern das
      Parkverbot.
Grenzmarkierungen erweitern das Parkverbot.
Dieser Autofahrer hat verstanden, dass man auf einer Sperrfläche
      nicht parken darf …
Dieser Autofahrer hat verstanden, dass man auf einer Sperrfläche nicht parken darf …

Der kritische Sichtbereich an einer Einmündung kann von der Straßenverkehrsbehörde gesichert werden, indem Einbauten vorgenommen, Sperrflächen (Verkehrszeichen 298) markiert oder Grenzmarkierungen (Verkehrszeichen 299) ergänzt werden. Grenzmarkierungen erweitern ein vorhandenes Parkverbot, beispielsweise im Kreuzungsbereich.

Gerade bei Sperrflächen/Grenzmarkierungen an Einmündungen, die zur Verbesserung der Sichtbeziehungen angelegt wurden, sollten Aufsichtsbehörden Parkverstöße konsequent ahnden.

Tabelle 3: Bußgeld für das Parken auf einer Sperrfläche

156 Sie benutzten die Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken. 141245 € 25

In verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1) sind alle Wege Fußgängerwege. Deshalb dürfen Fahrzeuge in solchen Bereichen ausschließlich dort parken, wo Flächen explizit dafür markiert sind.

Tabelle 4: Bußgelder für das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen

Parken außerhalb
      gekennzeichneter Flächen in einem verkehrsberuhigten Bereich – mit
      Vorsatz
Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen in einem verkehrsberuhigten Bereich – mit Vorsatz
159 Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. 142103 € 10
159.1.1 … mit Behinderung 142104 € 15
159.2 … länger als 3 Stunden 142106 € 20
159.2.1 … mit Behinderung 142107 € 30

Parken an Fußgängerüberwegen

Die gleiche Problematik der Sichtbeziehungen gibt es an Zebrastreifen. Fußgängerüberwege dienen dazu, Fußgänger gefahrlos und schnell von einem Gehweg zum gegenüberliegenden Gehweg zu führen.

Wie beim Abbiegen hat der Fußgänger absoluten Vorrang. Fahrzeuge müssen schon bremsen und anhalten, wenn sich ein Fußgänger dem Zebrastreifen nur nähert.

Auch an Fußgängerüberwegen ist es deshalb wichtig, dass Auto- und Radfahrer einen Fußgänger frühzeitig sehen. Entsprechende Sichtachsen müssen deshalb freigehalten werden.

Tabelle 5: Bußgelder an Fußgängerüberwegen

113 Sie fuhren nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüber­weg heran, obwohl ein Bevorrechtigter diesen erkennbar benutzen wollte. 126600 € 80
  … mit Gefährdung 126601 € 100
  Sie ermöglichten einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahr­bahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte. 126606 € 80
  … mit Gefährdung 126607 € 100

Das zugehörige Parkverbot an (und auf) Zebrastreifen ist in der Straßenverkehrsordnung versteckt in Anlage 2, Abschnitt 9 „Markierungen“ untergebracht: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.“4

Tabelle 6: Bußgelder für das Parken an Fußgängerüberwegen

52 Sie parkten in einem Abstand von weniger als 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg. 141302 € 25
52.1 … mit Behinderung 141303 € 40
52.2 … länger als 1 Stunde 141304 € 40
52.2.1 … mit Behinderung 141305 € 50

Wie schon beim Parken an Einmündungen sind die Bußgelder sehr gering. Auch ist fraglich, ob der verlangte Abstand von fünf Metern für die nötige Sicht auf einen Fußgänger ausreichend ist. Ein fünf Meter vor einem Zebrastreifen geparkter Lieferwagen verdeckt eine wartende Schülergruppe so, dass ein ankommender Autofahrer erst zehn Meter vor dem Überweg sehen kann, dass Personen den Überweg nutzen wollen. Trotzdem parkt das Fahrzeug regelkonform.

Durchgezogene Linien als
      Fahrbahntrenner erzeugen ein Parkverbot vor einer Ampel, da andere
      Fahrzeuge sie nicht überfahren dürfen.
Durchgezogene Linien als Fahrbahntrenner erzeugen ein Parkverbot vor einer Ampel, da andere Fahrzeuge sie nicht überfahren dürfen.

Wie sich deshalb lediglich fünf Meter für das Parkverbot ergeben, ist wenig einsichtig. Die Richtlinien für die Anlage von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) verlangen nämlich eine „Sichtweite von und auf Warteflächen“ von 50 bzw. 30 Metern, je nach zulässiger KFZ-Geschwindigkeit.5

Vor einem Fußgängerüberweg ist eine Sichtweite auf Warteflächen von 30 m / 50 m nachzuweisen.

R-FGÜ

Bei beampelten Fußgängerüberwegen gibt es ein Verdeckungsverbot, jedoch kein Parkverbot. Allerdings sind vor vielen Ampeln durchgezogene Linien (Verkehrzeichen 295) als Fahrstreifenbegrenzung angebracht. Dann gilt, dass nicht geparkt werden darf, falls „kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt“6.

Parken an Absenkungen

Um Personen die Querung von Fahrbahnen zu erleichtern, für die eine normale Bordsteinkante ein großes Hindernis darstellt, werden im Rahmen der Barrierefreiheit Bordsteine abgesenkt. Dazu sind die Behörden aufgrund der Behindertengleichstellungsgesetze (BGG) von Bund und Ländern verpflichtet.

Rollstuhl-, Rollator- und
      Kinderwagenfahrer brauchen Bordsteinabsenkungen.
Rollstuhl-, Rollator- und Kinderwagenfahrer brauchen Bordsteinabsenkungen.

Bordsteinabsenkungen findet man an Einmündungen, Kreuzungen, Zebrastreifen und anderen Querungshilfen. Es gibt sie aber auch dort, wo eigenständige Wege auf eine Straße stoßen, z.B. aus einem Park, Spielplatz oder Friedhof. Sie sollen es Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen ermöglichen, an dieser Stelle auf direktem Weg ihr Ziel zu erreichen, auch von der anderen Straßenseite aus.

Aus diesem Grund verbietet die Straßenverkehrsordnung das Parken vor Bordsteinabsenkungen.7

Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist verboten.

StVO

Versperrte Bordsteinabsenkungen
      zwingen zu weiten Umwegen.
Versperrte Bordsteinabsenkungen zwingen zu weiten Umwegen.

Tabelle 7: Bußgelder für das Parken an Bordsteinabsenkungen

54 Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung. 112372 € 10
54.1 … mit Behinderung 112373 € 15
54.2 … länger als 3 Stunden 112374 € 20
54.2.1 … mit Behinderung 112375 € 30

Wie beim Parken an Einmündungen und Kreuzungen sind die genannten Bußgelder wieder sehr moderat. Wer jedoch eine Bordsteinabsenkung so zuparkt, dass Rollstuhlfahrer sie nicht mehr nutzen können, riskiert auch ohne konkrete Behinderung das Abschleppen seines Fahrzeugs.8

Wer Blindenleitlinien zuparkt,
      behindert nicht nur, sondern gefährdet jeden, der auf solchen Hilfen
      angewiesen ist.
Wer Blindenleitlinien zuparkt, behindert nicht nur, sondern gefährdet jeden, der auf solchen Hilfen angewiesen ist.

Kritisch ist auch das Zuparken von taktilen Bodenleitsystemen für sehbehinderte Personen (Blindenleitlinien). Hier wird nicht nur behindert, sondern gefährdet.

Wer Blindenleitlinien zuparkt, gefährdet jeden, der auf solchen Hilfen angewiesen ist.

 

Das Parkverbot gilt unabhängig vom Zweck der Bordsteinabsenkung, also auch vor Grundstückszufahrten. Insbesondere, wenn die Absenkung auch dazu dient, mobilitätseingeschränkten Personen das Queren der Fahrbahn zu ermöglichen, darf selbst der Grundstückseigentümer nicht vor seiner eigenen Ausfahrt auf der Fahrbahn parken.

Uneinigkeit besteht darüber, ob ein über mehr als 10 m Länge durchgehend abgesenkter Bordstein noch als Bordsteinabsenkung im Sinne von § 12 Abs. 3 StVO zu verstehen ist.9

Um das Parken vor Bordsteinabsenkungen effektiv zu verhindern und gleichzeitig die Sicht auf und für querende Fußgänger zu verbessern, eignen sich besonders „Gehwegvorstreckungen“. Hier wird der Bordstein im Bereich der Querung als „Nase“ bis an die Fahrgasse herangebaut. Bei Fahrbahnen, an deren rechtem Rand geparkt werden kann, wird der Gehweg also um eine komplette Fahrzeugbreite in Richtung Fahrgasse herausgezogen.

Gehwegvorstreckungen
      verhindern, dass vor und auf Querungsstellen geparkt
      wird.
Gehwegvorstreckungen verhindern, dass vor und auf Querungsstellen geparkt wird.

In Wohnstraßen findet man zur Verkehrsberuhigung häufig auch so genannte Teilaufpflasterungen, bei denen für einige Meter die Fahrbahn auf das Niveau der Gehwege erhöht wird. Auch wenn diese Aufpflasterungen ebenfalls die Fahrbahnquerung für mobilitätseingeschränkte Personen erleichtern, greift hier das Parkverbot aus § 12 Abs. 3 Nr. 5 leider nicht.

Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen.

 


1Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: „Ruhender Verkehr“, https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und-kommunen-in-bad/

2Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG), § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, Abs. 5

3VG Köln, 21.01.2016 – 20 K 6275/14

4StVO, Anlage 2, Abschnitt 9, lfd. Nr. 66

5FGSV: Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001), Tabelle 1

6StVO, Anlage 2, Abschnitt 9, lfd. Nr. 68

7§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO

8VG Schwerin, 15.05.1998 – 1 A 1393/96

9z.B. VG Regensburg, 16.05.2017 - RN 5 K 16.790; KG Berlin, 22.06.2015 - 3 Ws (B) 291/15 - 122 Ss 88/15; OLG Köln, 05.11.1996 - Ss 515/96