Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
Für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die lokalen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter, Kommunalpolizei) zuständig. Aber auch die Polizeibehörden sind für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig, insbesondere wenn die Sicherheit und der Ablauf des (Fußgänger-)Verkehrs betroffen sind. Die Polizei hat „Ordnungswidrigkeiten zu erforschen“ und entsprechende Akten der Verwaltungsbehörde zu übersenden (§ 53 Abs. 1 OWiG).
Auch dem betroffenen Fußgänger stehen Möglichkeiten zur Verfügung, die Ordnungsbehörde über Problemstellen zu informieren oder im Rahmen einer Verkehrsgefährdung ein Eingreifen von Polizei oder Ordnungsamt zu fordern.
Anregung für Kontrollen
Durch ihre Ortskenntnis sind die Mitarbeiter der Ordnungsbehörden üblicherweise in der Lage, Straßen und Bereiche zu identifizieren, in denen oft gegen Parkverbote verstoßen wird. Dort sollte dann verstärkt kontrolliert und geahndet werden.
Personalmangel und Prioritätensetzung, manchmal sogar ein rechtlich fragliches „Verständnis“ für Falschparker, verhindern jedoch, dass Ordnungsbehörden ganze Städte flächendeckend überwachen. Jeder Bürger hat deshalb das Recht, sich „mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden“ (Grundgesetz Art. 17).
Mit einer Bitte an die Ordnungsbehörde können dem Amt Straßenzüge mitgeteilt werden, in denen nicht genug gegen Gehwegparker unternommen wird. Viele Verwaltungen bieten zu diesem Zweck inzwischen „Mängelmelder“ im Internet an, mit denen solche Bitten schnell den zuständigen Behörden mitgeteilt werden können. Behörden sind gehalten, auf Meldungen zu antworten und bei Bedarf die bemängelten Vorgänge anzupassen.
Beseitigung von Gefahren
Tritt ein akuter Fall ein, bei dem Verkehrssicherheit oder Verkehrsablauf beeinträchtigt sind, ist es nicht nur das Recht, sondern eventuell sogar die moralische Pflicht eines Bürgers, die zuständige Behörde umgehend zu informieren, damit diese die Verkehrsgefährdung oder Behinderung schnellstmöglich beseitigen kann.
Dazu kann man sich telefonisch bei der Ordnungsbehörde oder bei der Polizei (110) melden und den genauen Standort des gefährdenden Fahrzeugs, möglichst mit amtlichem Kennzeichen, Typ und Farbe, sowie die Art der Gefährdung oder Behinderung durchgeben. Die Behörde ist verpflichtet, der Meldung nachzugehen und die Verkehrssicherheit wieder herzustellen. Dazu reicht meist nicht aus, einen Strafzettel zu schreiben, sondern die Gefahr muss beseitigt werden. Zu diesem Zweck kann die Behörde den Halter ausfindig machen und zum Wegfahren auffordern, oder sie kann das Fahrzeug von Amts wegen umsetzen oder entfernen lassen.
Ordnungsbehörde und Polizei sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit herzustellen.
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten
Ist bei einer schweren Verkehrsordnungswidrigkeit ein sofortiges Umsetzen eines Fahrzeugs nicht erforderlich, weil beispielsweise zwar länger als eine Stunde, aber nicht behindernd auf einem Gehweg geparkt wird, sollte durch die Ordnungsbehörde eine Ordnungswidrigkeitsanzeige geschrieben und später weiterverfolgt werden.
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten können auch von Bürgern bei der Ordnungsbehörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingereicht werden. Die Bußgeldstelle prüft den Sachverhalt und leitet die nötigen Schritte ein. Die zuständige Berliner Behörde schreibt, dass „mehr als 50 Prozent der aufgrund von privaten Anzeigen eingeleiteten Verfahren durch sofortige Zahlung angebotener Verwarnungsgelder abgeschlossen“1 wurden.
Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten können von Bürgern bei der Ordnungsbehörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingereicht werden.
Dabei darf im Prinzip jede Ordnungswidrigkeit angezeigt werden. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er nur einzelne besonders gefährdende oder behindernde Gehwegparker anzeigt oder beispielsweise alle in einem Straßenzug. Man kann darüber diskutieren, ob es im Sinne der Fußgänger effektiver ist, einzelne schlimme Verstöße anzuzeigen oder eine Flut von Anzeigen, beispielsweise mit Hilfe von Apps auf Mobiltelefonen, an die zuständigen Behörden zu schicken.
Wo massiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen wird, hat eine Aufforderung an die Behörde, eine Straße verstärkt zu kontrollieren, den Vorteil, dass die Behörde zu einer Reaktion gezwungen ist und gegebenenfalls eine Fachaufsichtsbeschwerde folgen kann.
Wer als Privatperson einen Parkverstoß meldet, muss eine Reihe von Angaben machen, damit die Behörde der Anzeige nachgehen kann. Hierzu gehören Art, Kennzeichen und Typ des Fahrzeugs, Datum mit Uhrzeit (von/bis), Ort, Straße und Hausnummer sowie die Art des Parkverstoßes und ob eine Behinderung vorlag.
Damit die Ordnungswidrigkeit in einem eventuellen Bußgeldverfahren vor Gericht nachgewiesen werden kann, ist zusätzlich ein Beweis in Form eines aussagekräftigen Fotos oder einer Zeugenaussage nötig. Apps für Mobiltelefone sowie Online-Formulare von Behörden sorgen für vollständige Angaben und erleichtern so den Bußgeldstellen die Arbeit.
Üblicherweise sollen Bitten und Beschwerden von Bürgern mit Name und Absender versehen sein, um der Behörde die Möglichkeit von Nachfragen oder Rückmeldungen zu geben. Insbesondere bei Anzeigen muss ein Zeuge vor Gericht befragt werden können. Bußgeldbehörden gehen jedoch auch anonymen Anzeigen nach, „wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert“.2 Das ist jedoch bei Parkverstößen selten der Fall.
Wer als Privatperson Ordnungswidrigkeiten nicht anonym anzeigt, muss damit rechnen, dass sein Name im Bußgeldverfahren als Zeuge genannt wird. Dies geschieht beispielsweise im Zuge der Akteneinsicht, aber auch im Bußgeldbescheid oder sogar schon im Rahmen der Anhörung. Der (Daten-)Schutz des Anzeigenden wird dabei unterschiedlich gesehen. Das nordrhein-westfälische Innenministerium beispielsweise meint, dass außer in Sonderfällen der Name des Anzeigenden schon im Anhörungsbogen genannt werden soll.3 Der hessische Datenschutzbeauftragte ist dagegen der Auffassung, dass „die Nennung des Namens bereits im Anhörungsbogen rechtlich nicht geboten ist, daher ist in Ermangelung eines zugrundeliegenden Erfordernisses darauf zu verzichten“.4
Umgekehrt ist es bei einer anonymen Anzeige verständlich, wenn die Ordnungsbehörde mangels einer belastbaren Zeugenaussage von einer nicht belegbaren Tat ausgeht und die Anzeige nicht weiter verfolgt. Beweisfotos, aus denen Ort, Zeit und Fahrzeug eindeutig hervorgehen, sollten für eine Verfolgung eigentlich ausreichen.
Datenschutzrechtlich wird weiterhin diskutiert, inwieweit es überhaupt zulässig ist, dass Privatpersonen Fahrzeuge und Fahrer fotografieren, um eine Ordnungswidrigkeit zu dokumentieren. Der Schutz personenbezogener Daten wie Foto oder Kennzeichen gilt auch für einen Falschparker. Die Datenschutzgrundverordnung erlaubt aber die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Anzeigenden, eines Dritten oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nötig sind, die im öffentlichen Interesse liegt.5
Es ist juristisch aber umstritten, ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt oder ob es Verkehrsteilnehmern untersagt ist, Falschparker zu melden. Insofern muss derzeit jedem Fotografen von Ordnungswidrigkeiten das Risiko bewusst sein, dass die Anzeige dazu führen kann, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde gegen Fotografen vorgeht. Es empfiehlt sich daher, nur dann Fotos anzufertigen, wenn man ein berechtigtes eigenes Interesse nachweisen kann, also man persönlich behindert wurde – auf die persönliche Betroffenheit sollte dann auch in der Anzeige hingewiesen werden. Zudem sollten keine Fotos von Menschen angefertigt werden, sondern nur von den Kraftfahrzeugen und den Verstößen.
Ob nicht-anonyme oder anonyme Anzeigen einzelner Parkverstöße zielführend sind, muss jeder selbst entscheiden. Natürlich können so die drei besonders dreisten Falschparker in das Visier der Ordnungsbehörden gelangen, die in einer sonst ordentlichen Gegend immer die Kreuzung und den Zebrastreifen zuparken. Im Interesse der Fußgänger ist jedoch vor allem, dass dauerhafte Missachtungen der Straßenverkehrsordnung geahndet und unterbunden werden. Um das zu erreichen, sollte das Augenmerk der Ordnungsbehörden vor allem auf solche Gebiete gelenkt werden, in denen sich das illegale Gehwegparken eingebürgert hat. Dort muss dann von Amts wegen verstärkt kontrolliert werden.
Für den Fall, dass die jeweilige Behörde auf Anregungen eines Bürgers nicht reagiert, diese abschlägig beurteilt oder im Rahmen der Verkehrssicherheit nicht für die Beseitigung einer Verkehrsgefährdung sorgt, hat der Bürger die Möglichkeit, sich über das Vorgehen der Behörde zu beschweren. Dies geschieht über eine Fachaufsichtsbeschwerde, die bei der Behörde selbst oder bei der übergeordneten Behörde formlos eingereicht werden kann.
Nichteingreifen von Behörden
Reagiert eine Ordnungsbehörde nicht auf Kontrollbitten, so kann man sie nicht zwingen, sondern muss sie überzeugen. Jedes Ordnungsamt hat eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen, und es sind immer mehr Aufgaben als Personal. Gerade im Bereich der Verkehrsüberwachung ist es unmöglich, sämtliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Sonst müsste in jeder Straße ein Radarwagen stehen und an jeder roten Fußgängerampel ein Aufpasser.
Aus diesem Grund muss ein Ordnungsamt auch in der Verkehrsüberwachung seine Ressourcen sinnvoll einteilen. So kommt es, dass in der Innenstadt ein Auto abgeschleppt wird, das beispielsweise einen Behindertenparkplatz blockiert, während gleichzeitig in einer Wohnstraße am Stadtrand ungehindert auf dem Gehweg geparkt wird. Schließlich kann der Außendienst nicht überall zugleich sein.
Um die Ordnungsbehörde zu überzeugen, muss der Außendienst zunächst einmal wissen, dass und wo es überhaupt ein Problem mit zugeparkten Gehwegen gibt. Damit eine Stelle in der Prioritätenliste nach oben rutscht, ist es wichtig, die besondere Bedeutung des blockierten Gehwegs darzustellen. In der Nähe von Schulen, Altenheimen oder Haltestellen wird ein Ordnungsamt gründlicher hinsehen als in einer Sackgasse am Stadtrand.
Im Idealfall sollte eine solche priorisierte Meldung an die Verkehrsüberwachung ausreichen, so dass Außendienstmitarbeiter in den betroffenen Straßen illegal abgestellte Fahrzeuge feststellen und verwarnen. Und das nicht nur einmal, sondern mehrfach, damit die betroffenen Gehwege auch frei bleiben.
Sollte sich an der Situation nichts ändern, kann die Meldung wiederholt werden, am besten mit Fotos und Hinweisen auf Gefahrensituationen. Privatanzeigen einzelner Parkverstöße sorgen im Normalfall nicht dafür, dass die entsprechenden Straßen in die regelmäßige Verkehrsüberwachung aufgenommen werden, da diese weitgehend automatisiert direkt durch Bußgeldstellen abgewickelt werden.
Ist auch nach längerer Zeit keine Verbesserung der Verkehrsbehinderung eingetreten, spricht dies dafür, dass die Ordnungsbehörde die illegale Gehwegnutzung nicht beenden kann oder will. Weil dies nicht im Interesse der betroffenen Fußgänger ist, kann man sich dann an mehrere Stellen wenden.
Erste Ansprechstelle ist zunächst die dienstliche Hierarchie innerhalb der Verwaltung, also die Amtsleitung, die Dezernatsleitung oder die Verwaltungsspitze (Bürgermeister/Landrat). Spätestens jetzt empfiehlt es sich, Unterstützung an Bord zu holen. Hilfe findet man beispielsweise in der Verwaltung selbst: Senioren-, Bürger- oder Fußverkehrsbeauftragte. Weitere Ansprechpartner sind politische Gremien wie Verkehrsausschuss oder Stadtteilparlament sowie politische Parteien. Schließlich findet man Unterstützung auch bei Vereinen und Organisationen wie Behindertenverbänden oder dem FUSS e.V.
Gemeinsam mit den Unterstützern schildert man sachlich die bemängelte Verkehrssituation sowie die bisherigen Anfragen und drängt auf Abhilfe. Es sollte dann erwartet werden, dass von der Verwaltungshierarchie nach Rücksprache mit der Fachabteilung dem Bürger entweder eine verstärkte Kontrolle zugesagt wird oder die Gründe für die Nicht-Bearbeitung erklärt werden.
Typische Gründe, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind Duldung und Personalmangel. In vielen Ordnungsbehörden gibt es immer noch interne Anweisungen, illegales Gehwegparken zu dulden, solange eine bestimmte Gehwegbreite erhalten bleibt. Dass dies nicht mehr rechtens ist, wurde hier ausführlich beschrieben. Schließlich wurden die Bußgelder für das Parken auf Gehwegen vor allem deswegen erhöht, um diesem Dulden ein Ende zu bereiten.
Personal- oder Ressourcenmangel sind ebenfalls gern vorgebrachte Argumente. Begrenzte Kapazitäten müssen geplant eingesetzt werden. Welche Verkehrsüberwachung Priorität haben muss, sollte sich aus der Verkehrssicherheit und aus der Schwere der Verstöße ergeben. Der Bußgeldkatalog führt auf, welche Verstöße schwer/teuer sind und welche nicht so gravierend. Es ist daher wenig einsichtig und könnte sogar einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Willkürverbot darstellen, wenn die begrenzten Ressourcen ausschließlich dazu eingesetzt werden, abgelaufene Parkscheine (20€) oder Parken ohne Anwohnerberechtigung (25€) zu ahnden, nicht aber das behindernde Parken auf einem Gehweg (70€ plus Punkt in Flensburg).
Hilft auch der Weg über die dienstliche Hierarchie nicht, um die dauerhafte Fehlnutzung von Gehwegen zu vermindern, ist der nächste Ansprechpartner die jeweilige Aufsichtsbehörde. Je nach Bundesland ist dies eine Stelle beim zuständigen Ministerium oder in einer Bezirksregierung. Es steht jedem Bürger frei, bei dieser Stelle formlos eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen. Damit diese Erfolg hat, sollte die betroffene Verkehrssituation genauso wie die Reaktionen der Verwaltung korrekt und kompakt dokumentiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorgang dann fachlich und juristisch beurteilen und die Fachabteilung entsprechend anweisen.
Hilft all dies nicht, steht immer noch der Weg über ein Gerichtsverfahren offen. Allerdings ist bisher kein Verfahren bekannt, mit dem eine Ordnungsbehörde gezwungen worden wäre, für benutzbare Gehwege zu sorgen. Aufsehen erregend war deshalb das noch nicht rechtskräftige Urteil des Bremer Verwaltungsgerichts im November 2021. Dieses Urteil stellte fest, dass betroffene Bürger (hier Anwohner, die den Gehweg zwangsweise nutzen müssen) faktisch rechtsschutzlos wären, wenn ein Ordnungsamt (aus welchen Gründen auch immer) nicht gegen das illegale Gehwegparken einschreitet.
Die Kläger meinten, und das Verwaltungsgericht gab ihnen Recht, dass für das Erlauben und Verbieten des Parkens auf Gehwegen die jeweilige Straßenverkehrsbehörde fachlich zuständig sei. Deshalb könne zwar nicht das Ordnungsamt, wohl aber das Straßenverkehrsamt gezwungen werden. Wenn wie im Streitfall das Parken auf dem Gehweg verboten sei (und auch nicht erlaubt werden könne), müsse das Straßenverkehrsamt selbst Maßnahmen ergreifen, um seine Anordnung auch durchzusetzen. „Die Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, in den von den Klägern bewohnten Straßen Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.“5a Die Behörde sei zwar frei in der Wahl ihrer Maßnahmen, diese müssten jedoch wirksam sein.
Die Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, in den von den Klägern bewohnten Straßen Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
VG Bremen
Zu den vom Gericht beispielhaft genannten Maßnahmen gehöre es auch, das Ordnungsamt um Amtshilfe zu bitten und die illegal parkenden Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Jede Maßnahme sei zulässig, die dafür sorgt, dass die betroffenen Gehwege nicht mehr dauerhaft durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt würden.
Dieser Text ist ein Ausschnitt aus unserer Broschüre „Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf“. Sie können die gesamte Broschüre als PDF hier herunterladen. |
1https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/anzeigenerstattung/
2z.B. Serviceportal Baden-Württemberg, https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Anzeige+einer+Ordnungswidrigkeit-1803-leistung-0
3„Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei“, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16 - v. 2.11.2010 – Abschnitt 3.1.1: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320130816141251173
4Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Schreiben vom 19.7.2018, zitiert in David Grünewald: „Methoden der Gehweg-Befreiung“, https://wegerecht.org/wp-content/uploads/2020/07/2020-07-02_weGErecht_Methoden_der_Gehweg-Befreiung.pdf
5§ 6, Abs. 1 e) und f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679
5aVG Bremen, 11.11.2021 – 5 K 1968/19