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Gehwege frei

Legalisiertes Gehwegparken: wann das aufgesetzte Parken mit Zeichen 315 nach StVO erlaubt ist

Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Fahrzeuge parken geordnet mit zwei Rädern auf einem markierten Gehwegstreifen, Zeichen 315 am Straßenrand

Das Parken auf dem Gehweg ist in Deutschland die Ausnahme, nicht die Regel. Legalisiertes Gehwegparken setzt eine ausdrückliche behördliche Anordnung voraus. Ob aufgesetztes Parken erlaubt ist, entscheidet allein das Verkehrszeichen am Straßenrand – nicht Gewohnheit, Platznot oder die Frage, ob schon andere Fahrzeuge dort stehen.

Was die StVO zum legalisierten Gehwegparken sagt

Grundlage ist § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach ist das Parken auf dem Gehweg untersagt. Erst eine Anordnung durch das Zeichen 315 hebt dieses Verbot für einen bestimmten Straßenabschnitt auf. Ist legalisiertes Gehwegparken StVO-konform ausgeschildert, gilt die Erlaubnis exakt für den beschilderten Bereich und für die dort angegebene Aufstellart. Endet der beschilderte Abschnitt, endet auch das legalisierte Gehwegparken.

Die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) macht deutlich, dass Gemeinden das Gehwegparken nur anordnen dürfen, wenn genügend Restbreite für den Fußverkehr erhalten bleibt. Wo diese Voraussetzung fehlt, ist eine Anordnung rechtswidrig – ein Umstand, der in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rolle gespielt hat.

Zeichen 315: das Schild fürs legale Gehwegparken

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Das Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen" gibt den Gehweg für das Abstellen von Kraftfahrzeugen frei. Ein Zusatzzeichen legt fest, ob ganz oder teilweise, längs oder quer geparkt wird. Für das Stichwort Zeichen 315 Gehwegparken gilt: Das Schild erlaubt Fahrzeuge bis 2,8 t – schwerere Fahrzeuge bleiben ausgeschlossen.

Ohne dieses Schild ist das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt. Auch Bodenmarkierungen können das Gehwegparken zulassen; sie wirken rechtlich wie eine Anordnung. Fehlt beides, ist das Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gehweg stets eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, wie viel Platz vorhanden scheint.

Wann ist aufgesetztes Parken erlaubt?

Beim aufgesetzten Parken stehen nur die straßenseitigen Räder auf dem Gehweg, das Fahrzeug ragt also teilweise auf. Dass aufgesetztes Parken erlaubt ist, ergibt sich – wie beim vollständigen Gehwegparken – ausschließlich aus dem angeordneten Zeichen 315 mit dem passenden Zusatzzeichen. Ist aufgesetztes Parken erlaubt, müssen Fahrzeugführer trotzdem darauf achten, keine Bordsteinabsenkungen, Einfahrten oder Blindenleitstreifen zu blockieren.

Wer sein Fahrzeug abstellt, sollte die verbleibende Gehwegbreite prüfen. Als Faustregel gilt eine nutzbare Restbreite von mindestens 1,50 m. Wird dieser Korridor durch das legalisierte Gehwegparken unterschritten, kann die Behörde die Erlaubnis zurücknehmen oder im Einzelfall abschleppen lassen.

Grenzen und Verantwortung der Fahrzeugführer

Selbst dort, wo Gehwegparken angeordnet ist, bleibt die Verantwortung beim Fahrzeugführer. Das Zeichen 315 befreit nicht von der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht: Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und die Sicht an Kreuzungen müssen frei bleiben. Wer diese Grenzen überschreitet, handelt auch bei angeordnetem Gehwegparken ordnungswidrig. So bleibt legalisiertes Gehwegparken eine eng begrenzte Ausnahme von einem klaren Verbot.

Zusatzzeichen und Aufstellart

Das Zeichen 315 kommt selten allein. Ein Zusatzzeichen darunter legt fest, wie genau geparkt werden darf: ganz oder halb auf dem Gehweg, längs oder quer zur Fahrbahn und – über ein Sinnbild – in welche Richtung das Fahrzeug aufsetzen soll. Diese Piktogramme sind verbindlich. Wer quer parkt, wo nur Längsparken erlaubt ist, verlässt die Anordnung und steht damit wieder ordnungswidrig, obwohl ein Schild vorhanden ist. Auch die zulässige Gesamtmasse von 2,8 t ist Teil der Regelung: Wohnmobile, Transporter oder Anhänger oberhalb dieser Grenze bleiben ausgeschlossen, selbst wenn das Zeichen 315 den Gehweg grundsätzlich freigibt.

Für Fahrzeughalter lohnt sich deshalb ein kurzer Blick auf die vollständige Beschilderung, bevor sie aufsetzen. Das angezeigte Sinnbild entscheidet, ob das Fahrzeug korrekt steht – nicht die Art und Weise, wie benachbarte Autos abgestellt sind.

Häufig ist die Erlaubnis zusätzlich zeitlich oder nach Fahrzeugart begrenzt. Ein Zusatzzeichen kann das Gehwegparken etwa nur werktags, nur zu bestimmten Uhrzeiten oder nur für Anwohner mit Parkausweis freigeben. Auch eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe ist möglich. Solche Einschränkungen sind ebenso verbindlich wie die grundsätzliche Erlaubnis: Wer außerhalb der angegebenen Zeiten oder ohne den geforderten Ausweis parkt, handelt trotz Zeichen 315 ordnungswidrig. Es lohnt sich daher, nicht nur das Hauptschild, sondern auch jedes darunter angebrachte Zusatzzeichen genau zu lesen.

Wenn die Anordnung rechtswidrig ist

Nicht jede Anordnung hat Bestand. Ordnet eine Kommune das Gehwegparken an, ohne dass die vorgeschriebene Restbreite für den Fußverkehr erhalten bleibt, kann die Anordnung rechtswidrig sein. Mehrere Verwaltungsgerichte haben in den vergangenen Jahren betont, dass der Schutz zu Fuß Gehender – insbesondere von Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen – Vorrang vor dem Parkbedürfnis hat. Anwohnerinnen und Anwohner können in solchen Fällen bei der Straßenverkehrsbehörde eine Überprüfung anregen. Wird die Restbreite dauerhaft unterschritten, ist die Behörde gehalten, die Beschilderung anzupassen oder aufzuheben. Legalisiertes Gehwegparken ist damit keine unveränderliche Erlaubnis, sondern an konkrete Bedingungen gebunden, die jederzeit überprüfbar bleiben.

Weiterführend erläutert die Übersicht zum illegalen Gehwegparken die drohenden Bußgelder, und die Seite zu hindernisfreien Gehwegen vertieft die Frage der Mindestbreite.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist legalisiertes Gehwegparken zulässig?

Legalisiertes Gehwegparken ist nur dort zulässig, wo das Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung angeordnet ist. Ohne diese Anordnung bleibt das Parken auf dem Gehweg verboten.

Für welche Fahrzeuge gilt das Zeichen 315 beim Gehwegparken?

Das Zeichen 315 erlaubt das aufgesetzte Parken für Kraftfahrzeuge bis 2,8 t zulässiger Gesamtmasse. Schwerere Fahrzeuge dürfen auch bei angeordnetem Zeichen 315 Gehwegparken nicht auf dem Gehweg abgestellt werden.

Muss beim legalisierten Gehwegparken Platz für Fußgänger bleiben?

Ja. Auch wo aufgesetztes Parken erlaubt ist, muss eine ausreichende Restgehwegbreite frei bleiben – in der Regel mindestens 1,50 m, damit sich Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl begegnen können.

Wie erkenne ich, dass legalisiertes Gehwegparken StVO-konform angeordnet ist?

Maßgeblich ist ausschließlich die Beschilderung vor Ort. Ist legalisiertes Gehwegparken StVO-konform angeordnet, steht das Zeichen 315 sichtbar am Straßenrand, häufig ergänzt durch ein Zusatzzeichen zur genauen Aufstellart.